TE Vwgh Beschluss 2023/4/3 Ra 2023/02/0031

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Veröffentlicht am 03.04.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
BWG 1993 §70
BWG 1993 §70 Abs1
BWG 1993 §70 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Dr. L in B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins & Dr. Öztürk KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2022, W276 2253755-1/4E, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren nach § 70 Abs. 1 BWG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Dr. L in B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins & Dr. Öztürk KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2022, W276 2253755-1/4E, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren nach Paragraph 70, Absatz eins, BWG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Mit Schreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 11. Mai 2021 sowie vom 17. Juni 2021 wurde die S B Bank AG gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 Bankwesengesetz (BWG) aufgefordert, zu dem darin umschriebenen Sachverhalt betreffend das Sanierungsverfahren der S GmbH, in welchem sowohl die S B Bank AG, deren Aufsichtsratsvorsitzender der Revisionswerber gewesen sei, als auch die Gemeinde L, die in diesem Verfahren vom Revisionswerber vertreten worden sei, Gläubigerinnen gewesen seien, sowie den hierzu formulierten Fragen binnen näher genannter Frist Stellung zu nehmen.1.1. Mit Schreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 11. Mai 2021 sowie vom 17. Juni 2021 wurde die S B Bank AG gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, Bankwesengesetz (BWG) aufgefordert, zu dem darin umschriebenen Sachverhalt betreffend das Sanierungsverfahren der S GmbH, in welchem sowohl die S B Bank AG, deren Aufsichtsratsvorsitzender der Revisionswerber gewesen sei, als auch die Gemeinde L, die in diesem Verfahren vom Revisionswerber vertreten worden sei, Gläubigerinnen gewesen seien, sowie den hierzu formulierten Fragen binnen näher genannter Frist Stellung zu nehmen.

2        1.2. Der Revisionswerber wurde mit Schreiben der FMA vom 17. Juni 2021 ebenfalls gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 BWG aufgefordert, zu diesem Sachverhalt sowie den hierzu formulierten Fragen binnen näher genannter Frist Stellung zu nehmen.1.2. Der Revisionswerber wurde mit Schreiben der FMA vom 17. Juni 2021 ebenfalls gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG aufgefordert, zu diesem Sachverhalt sowie den hierzu formulierten Fragen binnen näher genannter Frist Stellung zu nehmen.

3        1.3. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 stellte der Revisionswerber den Antrag, ihm die „Aktenabschriften über den gesamten der FMA vorliegenden Akt zu übermitteln“.

4        1.4. Die FMA wies den Antrag des Revisionswerbers „auf Akteneinsicht in das bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) geführte Verfahren betreffend die S[...] B[...] Bank AG“ mit Bescheid vom 12. Jänner 2022 mangels Parteistellung im Verfahren gegenüber der S B Bank AG zurück.

5        2.1. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.

6        Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei bis zum 2. Juli 2021 Vorsitzender des Aufsichtsrates der S B Bank AG gewesen. Er sei zudem seit 1994 eingetragener Rechtsanwalt. Die FMA führe zu einer näher genannten Geschäftszahl ein Verfahren betreffend die S B Bank AG, in dem die Frage der Unvoreingenommenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden zu prüfen sei. Im Verfahren habe die belangte Behörde dem Vorwurf eines anonymen Meldungslegers, der Revisionswerber hätte im Sanierungsverfahren der S GmbH als Vertreter der Gemeinde L gehandelt und einer Sanierungsquote von 50% zugestimmt, nachzugehen gehabt. Darüber hinaus hätte er auch andere Gläubiger davon überzeugt, dieser Quote zuzustimmen. Eine Annahme dieser Quote sei nicht notwendig gewesen, weil die Sicherheiten bei Verwertung die Forderungen voll erfüllt hätten. Zudem sei der Vorwurf im Raum gestanden, der Revisionswerber hätte einen möglichen Interessenskonflikt zwischen seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates der S B Bank AG und seiner Funktion als anwaltlicher Vertreter der im erwähnten Sanierungsverfahren beteiligten Gemeinde L nicht berücksichtigt bzw. nicht offengelegt. Zur Aufklärung des von der FMA zu beurteilenden Sachverhaltes seien die S B Bank AG und der Revisionswerber gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 BWG aufgefordert worden, zu näher formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei bis zum 2. Juli 2021 Vorsitzender des Aufsichtsrates der S B Bank AG gewesen. Er sei zudem seit 1994 eingetragener Rechtsanwalt. Die FMA führe zu einer näher genannten Geschäftszahl ein Verfahren betreffend die S B Bank AG, in dem die Frage der Unvoreingenommenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden zu prüfen sei. Im Verfahren habe die belangte Behörde dem Vorwurf eines anonymen Meldungslegers, der Revisionswerber hätte im Sanierungsverfahren der S GmbH als Vertreter der Gemeinde L gehandelt und einer Sanierungsquote von 50% zugestimmt, nachzugehen gehabt. Darüber hinaus hätte er auch andere Gläubiger davon überzeugt, dieser Quote zuzustimmen. Eine Annahme dieser Quote sei nicht notwendig gewesen, weil die Sicherheiten bei Verwertung die Forderungen voll erfüllt hätten. Zudem sei der Vorwurf im Raum gestanden, der Revisionswerber hätte einen möglichen Interessenskonflikt zwischen seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates der S B Bank AG und seiner Funktion als anwaltlicher Vertreter der im erwähnten Sanierungsverfahren beteiligten Gemeinde L nicht berücksichtigt bzw. nicht offengelegt. Zur Aufklärung des von der FMA zu beurteilenden Sachverhaltes seien die S B Bank AG und der Revisionswerber gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG aufgefordert worden, zu näher formulierten Fragen Stellung zu nehmen.

7        Der Revisionswerber könne in diesem gegen die S B Bank AG geführten Verfahren weder Rechtsansprüche geltend machen noch besitze er ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er sei daher Beteiligter, nicht aber Partei, zumal eine Beeinflussung seiner Rechtsstellung durch einen im Verfahren allenfalls erlassenen Bescheid nicht erkennbar sei. Ein Recht auf Akteneinsicht käme dem Revisionswerber jedoch nur dann zu, wenn er Partei in diesem Verfahren wäre. Zudem hätten Aufsichtsräte in Verfahren gegenüber Kreditinstituten, in denen sie eine Aufsichtsratsfunktion wahrnähmen und die auf ihre mögliche Absetzung hinauslaufen könnten, auch keine Parteistellung, weil die Reaktion des mit dem Bescheid adressierten Kreditinstituts als handelnde juristische Person zwischen eine allfällige Maßnahme der Behörde und deren Wirkung beim einzelnen Aufsichtsratsmitglied trete. Eine indirekte bzw. reflexartige Wirkung könne jedoch nach Maßgabe des § 8 AVG keine Parteistellung vermitteln. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen seien ebenfalls keine relevanten Interessen, um ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung des Antragstellers zu begründen. Dementsprechend bestünden keine Parteirechte des Revisionswerbers in dem von der FMA gegenüber der S B Bank AG geführten Verfahren. Mangels Parteistellung komme dem Revisionswerber kein Recht auf Akteneinsicht zu.Der Revisionswerber könne in diesem gegen die S B Bank AG geführten Verfahren weder Rechtsansprüche geltend machen noch besitze er ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er sei daher Beteiligter, nicht aber Partei, zumal eine Beeinflussung seiner Rechtsstellung durch einen im Verfahren allenfalls erlassenen Bescheid nicht erkennbar sei. Ein Recht auf Akteneinsicht käme dem Revisionswerber jedoch nur dann zu, wenn er Partei in diesem Verfahren wäre. Zudem hätten Aufsichtsräte in Verfahren gegenüber Kreditinstituten, in denen sie eine Aufsichtsratsfunktion wahrnähmen und die auf ihre mögliche Absetzung hinauslaufen könnten, auch keine Parteistellung, weil die Reaktion des mit dem Bescheid adressierten Kreditinstituts als handelnde juristische Person zwischen eine allfällige Maßnahme der Behörde und deren Wirkung beim einzelnen Aufsichtsratsmitglied trete. Eine indirekte bzw. reflexartige Wirkung könne jedoch nach Maßgabe des Paragraph 8, AVG keine Parteistellung vermitteln. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen seien ebenfalls keine relevanten Interessen, um ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung des Antragstellers zu begründen. Dementsprechend bestünden keine Parteirechte des Revisionswerbers in dem von der FMA gegenüber der S B Bank AG geführten Verfahren. Mangels Parteistellung komme dem Revisionswerber kein Recht auf Akteneinsicht zu.

8        2.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2635/2022-13, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 9. Jänner 2023, E 2635/2022-15, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.2.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2635/2022-13, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 9. Jänner 2023, E 2635/2022-15, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9        3. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich als unzulässig erweist:

10       4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       4.2. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das Recht des Revisionswerbers auf Akteneinsicht sei unrichtig beurteilt worden. Hintergrund des Verfahrens der FMA sei es, die Frage der angeblichen Unvoreingenommenheit des Revisionswerbers als ehemaligem Aufsichtsratsvorsitzenden zu beurteilen, wobei der Revisionswerber im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen mit Schreiben der FMA vom 17. Juni 2021 eingeladen worden sei, seine Wahrnehmung zu den zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwürfen, wonach er in einem Sanierungsverfahren auf diverse Gläubiger eingewirkt habe, was für die S B Bank AG zu einer näher genannten Erhöhung der Risikoaufwendungen für dieses notleidende Engagement geführt habe, mitzuteilen. Hieraus ergebe sich, dass das Verfahren gegen den Revisionswerber selbst gerichtet sei und seine Interessensphäre massiv berührt werde. Er sei durch das Verfahren der FMA direkt und unmittelbar betroffen, weshalb der Revisionswerber in diesem Verfahren Partei sei bzw. ihm parteiähnliche Stellung zukomme.

14       4.3. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlich Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen, weil sie es unterlässt, konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht ihrer Ansicht nach in welchen Punkten abgewichen sein soll bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0317, mwN).4.3. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlich Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen, weil sie es unterlässt, konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht ihrer Ansicht nach in welchen Punkten abgewichen sein soll bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0317, mwN).

15       4.4. Darüber hinaus vermag die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht aufzuzeigen, dass dem Revisionswerber die Akteneinsicht in dem nach § 70 Abs. 1 BWG geführten aufsichtsrechtlichen Verfahren zu Unrecht verwehrt wurde:4.4. Darüber hinaus vermag die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht aufzuzeigen, dass dem Revisionswerber die Akteneinsicht in dem nach Paragraph 70, Absatz eins, BWG geführten aufsichtsrechtlichen Verfahren zu Unrecht verwehrt wurde:

16       Voraussetzung für das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in jenem Verwaltungsverfahren, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012, mwN).Voraussetzung für das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in jenem Verwaltungsverfahren, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, Parteistellung zukommt vergleiche , VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012, mwN).

17       Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, kann aber nicht allein anhand des § 8 AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ob jemand einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse und damit Parteistellung hat, muss dies durch Auslegung festgestellt werden, wobei Parteien alle jene Personen sind, deren rechtliche Stellung durch das Ergebnis eines von der Verwaltungsbehörde abzuführenden Verfahrens tangiert werden kann, deren Rechtsstellung also von diesem Verfahren abhängig ist. Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (vgl. VwGH 7.9.2004, 2004/05/0094, mwN).Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, kann aber nicht allein anhand des Paragraph 8, AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ob jemand einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse und damit Parteistellung hat, muss dies durch Auslegung festgestellt werden, wobei Parteien alle jene Personen sind, deren rechtliche Stellung durch das Ergebnis eines von der Verwaltungsbehörde abzuführenden Verfahrens tangiert werden kann, deren Rechtsstellung also von diesem Verfahren abhängig ist. Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person vergleiche , VwGH 7.9.2004, 2004/05/0094, mwN).

18       Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 70 BWG bereits festgehalten, dass diese Bestimmung keine Regelungen über die Parteistellung enthält. Zudem normiert § 70 Abs. 1 BWG lediglich Aufsichtsbefugnisse der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann (vgl. zur Parteistellung in Verfahren gemäß § 70 Abs. 2 BWG: VwGH 19.4.2022, Ra 2021/02/0251, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 70, BWG bereits festgehalten, dass diese Bestimmung keine Regelungen über die Parteistellung enthält. Zudem normiert Paragraph 70, Absatz eins, BWG lediglich Aufsichtsbefugnisse der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann vergleiche , zur Parteistellung in Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 2, BWG: VwGH 19.4.2022, Ra 2021/02/0251, mwN).

19       Dass die Ausübung der der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden und Kreditinstitutsgruppen dienenden Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 BWG gegenüber der S B Bank AG durch die FMA unmittelbar die Rechtssphäre des Revisionswerbers zu beeinträchtigen vermag, wird mit dem bloßen Verweis darauf, dass das Verhalten des Revisionswerbers Gegenstand der nach § 70 Abs. 1 Z 1 BWG von der S B Bank AG geforderten Auskunft gewesen sei und der Revisionswerber selbst aufgefordert worden sei, hierzu Auskunft zu geben, nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass die Einsicht in Akten für den Revisionswerber im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem allfällig anderen (auf denselben Sachverhalt bezugnehmenden) Verfahren von Bedeutung sein könnte, lässt sich hingegen kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ableiten (vgl. VwGH 22.2.1999, 98/17/0355, mwN).Dass die Ausübung der der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden und Kreditinstitutsgruppen dienenden Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG gegenüber der S B Bank AG durch die FMA unmittelbar die Rechtssphäre des Revisionswerbers zu beeinträchtigen vermag, wird mit dem bloßen Verweis darauf, dass das Verhalten des Revisionswerbers Gegenstand der nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG von der S B Bank AG geforderten Auskunft gewesen sei und der Revisionswerber selbst aufgefordert worden sei, hierzu Auskunft zu geben, nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass die Einsicht in Akten für den Revisionswerber im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem allfällig anderen (auf denselben Sachverhalt bezugnehmenden) Verfahren von Bedeutung sein könnte, lässt sich hingegen kein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG ableiten vergleiche , VwGH 22.2.1999, 98/17/0355, mwN).

20       Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. November 2022, E 2635/2022-13, mit welchem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt wurde, bereits darauf hingewiesen, dass in „aufsichtsrechtlichen Verfahren gemäß „§ 70 (Abs. 1 Z 1) BWG“ Normadressat das beaufsichtigte Kreditinstitut ist und der Gesetzgeber den Mitgliedern des Aufsichtsrates keine Parteistellung eingeräumt hat.Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. November 2022, E 2635/2022-13, mit welchem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt wurde, bereits darauf hingewiesen, dass in „aufsichtsrechtlichen Verfahren gemäß „§ 70 (Absatz eins, Ziffer eins,) BWG“ Normadressat das beaufsichtigte Kreditinstitut ist und der Gesetzgeber den Mitgliedern des Aufsichtsrates keine Parteistellung eingeräumt hat.

21       5.1. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.5.1. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

22       5.2. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.5.2. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. April 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020031.L00

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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