TE Vwgh Beschluss 2023/4/6 Ra 2023/05/0025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2023
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a Abs1 lite
BauO Wr §134a lite
BauRallg
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0026
Ra 2023/05/0027
Ra 2023/05/0028
Ra 2023/05/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision 1. des Dr. W H, 2. der Dr. V A, 3. Dr. M P, 4. der Dr. M S und 5. des G S, alle vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Februar 2022, 1. VGW-111/093/5611/2021-99, 2. VGW-111/V/093/5617/2021, 3. VGW-111/V/093/5618/2021, 4. VGW-111/V/093/5619/2021 und 5. VGW-111/V/093/5620/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A M in W), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision 1. des Dr. W H, 2. der Dr. römisch fünf A, 3. Dr. M P, 4. der Dr. M S und 5. des G S, alle vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Februar 2022, 1. VGW-111/093/5611/2021-99, 2. VGW-111/V/093/5617/2021, 3. VGW-111/V/093/5618/2021, 4. VGW-111/V/093/5619/2021 und 5. VGW-111/V/093/5620/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A M in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Magistrates der Stadt W. vom 5. März 2021 erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Dachgeschosszubaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG A. mit einer hier nicht näher relevanten Maßgabe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Magistrates der Stadt W. vom 5. März 2021 erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Dachgeschosszubaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG A. mit einer hier nicht näher relevanten Maßgabe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht - unter anderem und soweit wesentlich für das Revisionsverfahren - aus, die revisionswerbenden Parteien hätten im baubehördlichen Verfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe, die Dimension raumbildender Dachaufbauten und Einhaltung der Fluchtlinien in Bezug auf einen hofseitig geplanten Balkon erstattet und in diesem Umfang Parteistellung erlangt. Nach Prüfung dieser Einwendungen seien diese jedoch abzuweisen (wird näher ausgeführt). Die darüber hinausgehenden, in diesem Verfahrensstadium erhobenen Einwendungen betreffend das Ortsbild, die Belichtung ihres eigenen Grundstücks, die Ableitung von Niederschlagswässern und die Vollständigkeit der Planunterlagen würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen (mit näherer Begründung). Hinsichtlich der gerügten Mangelhaftigkeit der Einreichpläne betreffend die Entwässerung ergebe sich, dass im Aufbau der flachen Dachterrasse Keilpfosten vorgesehen seien, und das Dach so ausgeführt werden könne, dass eine Ableitung der Niederschlagswässer ermöglicht werde. Das erstmals in der fortgesetzten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhobene Vorbringen hinsichtlich einer mangelhaft geplanten Entwässerung des projektierten Schwimmbeckens auf dem Dach, zu den Risiken eines Wasserüberlaufs aufgrund der Benützung des Schwimmbeckens und von Immissionen aufgrund der notwendigen Ableitung von Reinigungsgewässern sei nicht innerhalb der Frist des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien (BO) erstattet worden und spreche auch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte an. Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben würden, seien nicht vom subjektiv-öffentlichen Recht des § 134a Abs. 1 lit. e BO umfasst, wozu nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch von einem Schwimmbad ausgehende Emissionen zu zählen seien (Verweis auf VwGH 23.7.2013, 2012/05/0192, VwSlg. 18.663 A/2013). Weiters gehe das Vorbringen zur behaupteten unzulässigen Staffelung der Baumassen ebenso über die im behördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen hinaus und stelle zudem kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, sondern es handle sich bei der entsprechenden Anordnung im Bebauungsplan um eine Festlegung aus Gründen des Stadtbildes bzw. aus schönheitlichen Rücksichten (Verweis auf VwGH 27.4.2004, 2002/05/1507; 29.9.2015, 2013/05/0171, mwN).In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht - unter anderem und soweit wesentlich für das Revisionsverfahren - aus, die revisionswerbenden Parteien hätten im baubehördlichen Verfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe, die Dimension raumbildender Dachaufbauten und Einhaltung der Fluchtlinien in Bezug auf einen hofseitig geplanten Balkon erstattet und in diesem Umfang Parteistellung erlangt. Nach Prüfung dieser Einwendungen seien diese jedoch abzuweisen (wird näher ausgeführt). Die darüber hinausgehenden, in diesem Verfahrensstadium erhobenen Einwendungen betreffend das Ortsbild, die Belichtung ihres eigenen Grundstücks, die Ableitung von Niederschlagswässern und die Vollständigkeit der Planunterlagen würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen (mit näherer Begründung). Hinsichtlich der gerügten Mangelhaftigkeit der Einreichpläne betreffend die Entwässerung ergebe sich, dass im Aufbau der flachen Dachterrasse Keilpfosten vorgesehen seien, und das Dach so ausgeführt werden könne, dass eine Ableitung der Niederschlagswässer ermöglicht werde. Das erstmals in der fortgesetzten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhobene Vorbringen hinsichtlich einer mangelhaft geplanten Entwässerung des projektierten Schwimmbeckens auf dem Dach, zu den Risiken eines Wasserüberlaufs aufgrund der Benützung des Schwimmbeckens und von Immissionen aufgrund der notwendigen Ableitung von Reinigungsgewässern sei nicht innerhalb der Frist des Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien (BO) erstattet worden und spreche auch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte an. Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben würden, seien nicht vom subjektiv-öffentlichen Recht des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO umfasst, wozu nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch von einem Schwimmbad ausgehende Emissionen zu zählen seien (Verweis auf VwGH 23.7.2013, 2012/05/0192, VwSlg. 18.663 A/2013). Weiters gehe das Vorbringen zur behaupteten unzulässigen Staffelung der Baumassen ebenso über die im behördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen hinaus und stelle zudem kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, sondern es handle sich bei der entsprechenden Anordnung im Bebauungsplan um eine Festlegung aus Gründen des Stadtbildes bzw. aus schönheitlichen Rücksichten (Verweis auf VwGH 27.4.2004, 2002/05/1507; 29.9.2015, 2013/05/0171, mwN).

3        Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. November 2022, E 847/2022-6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4        In Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision von den revisionswerbenden Parteien gemeinsam eingebracht.

5        Nach Art. 133 Abs. 4-B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4 -, B, -, römisch fünf G, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zuallererst vor, es fehle Rechtsprechung dazu, „ob die mangelhafte oder nicht in den Einreichplänen dargestellte Art der Entwässerung die Nachbarrechte iSd § 134a Abs 1 lit e und f BO für Wien berührt“.Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zuallererst vor, es fehle Rechtsprechung dazu, „ob die mangelhafte oder nicht in den Einreichplänen dargestellte Art der Entwässerung die Nachbarrechte iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, und f BO für Wien berührt“.

9        Voranzustellen ist, dass die Revision jegliches Vorbringen hinsichtlich eines sich eventuell aus § 134a Abs. 1 lit. f BO ergebenden Nachbarrechtes vermissen lässt: Somit fehlt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Parteien konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, mwN). Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/05/0072, mwN), noch wird dargelegt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von dem dort zudem völlig pauschal angeschnittenen Thema abhängen sollte (vgl. nochmals 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, oder auch 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, mwN).Voranzustellen ist, dass die Revision jegliches Vorbringen hinsichtlich eines sich eventuell aus Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera f, BO ergebenden Nachbarrechtes vermissen lässt: Somit fehlt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Parteien konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, mwN). Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt vergleiche , etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/05/0072, mwN), noch wird dargelegt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von dem dort zudem völlig pauschal angeschnittenen Thema abhängen sollte vergleiche , nochmals 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, oder auch 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, mwN).

10       Soweit das Vorbringen die Entwässerung des Daches und die „sonstige Entwässerung“ betrifft, ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 134a Abs. 1 lit. e BO ein Nachbarrecht bezüglich Immissionen nur zusteht, wenn sich diese aus der widmungsgemäßen Nutzung des Bauwerkes ergeben können. Es wird diesbezüglich von der Revision, die sich mit diesem Vorbringen vor allem auf Regenwässer bezieht und einen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung nicht darstellt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106, mwN). Insbesondere stellt die Ableitung von Niederschlagswässern grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (vgl. VwGH 23.6.2015, 2012/05/0197; erneut 16.8.2019, Ra 2019/05/0106, mwN). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Entwässerung des Daches hält die Revision zudem nichts entgegen.Soweit das Vorbringen die Entwässerung des Daches und die „sonstige Entwässerung“ betrifft, ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO ein Nachbarrecht bezüglich Immissionen nur zusteht, wenn sich diese aus der widmungsgemäßen Nutzung des Bauwerkes ergeben können. Es wird diesbezüglich von der Revision, die sich mit diesem Vorbringen vor allem auf Regenwässer bezieht und einen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung nicht darstellt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106, mwN). Insbesondere stellt die Ableitung von Niederschlagswässern grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar vergleiche , VwGH 23.6.2015, 2012/05/0197; erneut 16.8.2019, Ra 2019/05/0106, mwN). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Entwässerung des Daches hält die Revision zudem nichts entgegen.

11       Wenn die Revision sodann in diesem Zusammenhang erkennbar befürchtete Emissionen aus dem auf dem Dachgeschoss geplanten Schwimmbecken im Zusammenhang mit § 134a Abs. 1 lit. e und f BO rügt, ist festzuhalten, dass nach ständiger hg. Judikatur das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0073, mwN). Für die Parteistellung kommt es nur auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung an, nicht aber darauf, ob diese durch das Bauvorhaben erfolgt (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0058, mwN). Zum einen hält die Revision der vom Verwaltungsgericht festgestellten Präklusion aufgrund der erstmaligen Erhebung dieser Einwendungen in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung nichts entgegen, zum anderen übersieht sie, dass Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, wovon auch die Wohnnebennutzung wie im Falle eines auf dem Dach geplanten Schwimmbeckens umfasst ist, nicht unter das subjektiv-öffentliche Recht des § 134a Abs. 1 lit. e erster Satz BO fallen (vgl. VwGH 23.7.2013, 2012/05/0192, VwSlg. 18.663 A/2013).Wenn die Revision sodann in diesem Zusammenhang erkennbar befürchtete Emissionen aus dem auf dem Dachgeschoss geplanten Schwimmbecken im Zusammenhang mit Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, und f BO rügt, ist festzuhalten, dass nach ständiger hg. Judikatur das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche , etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0073, mwN). Für die Parteistellung kommt es nur auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung an, nicht aber darauf, ob diese durch das Bauvorhaben erfolgt vergleiche , VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0058, mwN). Zum einen hält die Revision der vom Verwaltungsgericht festgestellten Präklusion aufgrund der erstmaligen Erhebung dieser Einwendungen in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung nichts entgegen, zum anderen übersieht sie, dass Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, wovon auch die Wohnnebennutzung wie im Falle eines auf dem Dach geplanten Schwimmbeckens umfasst ist, nicht unter das subjektiv-öffentliche Recht des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, erster Satz BO fallen vergleiche , VwGH 23.7.2013, 2012/05/0192, VwSlg. 18.663 A/2013).

12       Schließlich versucht die Revision, ihre Zulässigkeit mit dem Vorbringen zu begründen, es fehle Rechtsprechung dazu, ob „Nachbarrechte iSd § 134a BO für Wien“ beeinträchtigt würden, wenn sich das Verwaltungsgericht über das Verbot der Staffelung hinweggesetzt habe. Dazu genügt es, auf die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei den Regelungen darüber um Vorschriften im Sinne des Ortsbildes handelt und Nachbarn bei Fragen des Ortsbildes kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 27.2.2013, 2011/05/0021, mwN). Im Übrigen wurde auch diese Einwendung nach den ebenso unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erstattet.Schließlich versucht die Revision, ihre Zulässigkeit mit dem Vorbringen zu begründen, es fehle Rechtsprechung dazu, ob „Nachbarrechte iSd Paragraph 134 a, BO für Wien“ beeinträchtigt würden, wenn sich das Verwaltungsgericht über das Verbot der Staffelung hinweggesetzt habe. Dazu genügt es, auf die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei den Regelungen darüber um Vorschriften im Sinne des Ortsbildes handelt und Nachbarn bei Fragen des Ortsbildes kein Mitspracherecht zukommt vergleiche , VwGH 27.2.2013, 2011/05/0021, mwN). Im Übrigen wurde auch diese Einwendung nach den ebenso unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erstattet.

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. April 2023

Schlagworte

Baurecht Nachbar Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050025.L00

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten