TE Vwgh Beschluss 2023/4/6 Ra 2022/02/0228

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Veröffentlicht am 06.04.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
RAO 1945 §8
VStG §45 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des O, vertreten durch Mag. Johannes Schröcksnadel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. November 2022, VGW-001/038/10885/2022-4, betreffend Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wegen Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des O, vertreten durch Mag. Johannes Schröcksnadel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. November 2022, VGW-001/038/10885/2022-4, betreffend Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG wegen Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 11. August 2022 des Magistrates der Stadt Wien wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten öffentlichen Ort unterlassen, den von ihm verwahrten Hund entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sei und Menschen nicht gefährdet würden. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz verstoßen. Unter Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG erteilte die Behörde dem Revisionswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung. Mit Bescheid vom 11. August 2022 des Magistrates der Stadt Wien wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten öffentlichen Ort unterlassen, den von ihm verwahrten Hund entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sei und Menschen nicht gefährdet würden. Der Revisionswerber habe dadurch gegen Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz verstoßen. Unter Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG erteilte die Behörde dem Revisionswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung.

2        Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde eine für den Revisionswerber von dessen bestellten Erwachsenenvertreter, Rechtsanwalt Dr. A., per E-Mail am 29. August 2022 dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, dass ausgehend vom Bestellungsbeschuss des Bezirksgerichtes Fünfhaus eine Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht umfasst sei. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 5. September 2022 sei der einschreitende Rechtsanwalt gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, seine Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen sowie eine schriftliche Vollmacht für das gerichtliche Beschwerdeverfahren vorzulegen. Der einschreitende Rechtsanwalt habe innerhalb der gesetzten Frist lediglich auf den Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts hingewiesen. Eine sonstige Vollmacht sei weder behauptet noch vorgelegt worden.Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde eine für den Revisionswerber von dessen bestellten Erwachsenenvertreter, Rechtsanwalt Dr. A., per E-Mail am 29. August 2022 dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, dass ausgehend vom Bestellungsbeschuss des Bezirksgerichtes Fünfhaus eine Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht umfasst sei. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 5. September 2022 sei der einschreitende Rechtsanwalt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert worden, seine Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen sowie eine schriftliche Vollmacht für das gerichtliche Beschwerdeverfahren vorzulegen. Der einschreitende Rechtsanwalt habe innerhalb der gesetzten Frist lediglich auf den Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts hingewiesen. Eine sonstige Vollmacht sei weder behauptet noch vorgelegt worden.

3        In der Zulässigkeitsbegründung der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerde sei erkennbar von einem Rechtsanwalt eingebracht worden. In Eingaben eines Rechtsanwaltes ersetze gemäß § 8 Abs. 1 RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis. Das Verwaltungsgericht lasse offen, weshalb ihm trotz des nachweislich durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatzes Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis aufgekommen seien und die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht begehrt worden sei. In der Zulässigkeitsbegründung der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerde sei erkennbar von einem Rechtsanwalt eingebracht worden. In Eingaben eines Rechtsanwaltes ersetze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis. Das Verwaltungsgericht lasse offen, weshalb ihm trotz des nachweislich durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatzes Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis aufgekommen seien und die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht begehrt worden sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 22.3.2018, Ra 2018/02/0019, mwN).

8        Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0120, mwN).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0120, mwN).

9        Das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen geht nun nicht von dem vom Verwaltungsgericht seinem Beschluss zugrunde gelegten Sachverhalt aus, wonach sich der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall nicht auf eine ihm vom Revisionswerber erteilte Vollmacht nach § 8 RAO berufen habe, sondern auf die sich aus dem Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts ergebende Vertretungsbefugnisse als gerichtlicher Erwachsenenvertreter. Das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen geht nun nicht von dem vom Verwaltungsgericht seinem Beschluss zugrunde gelegten Sachverhalt aus, wonach sich der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall nicht auf eine ihm vom Revisionswerber erteilte Vollmacht nach Paragraph 8, RAO berufen habe, sondern auf die sich aus dem Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts ergebende Vertretungsbefugnisse als gerichtlicher Erwachsenenvertreter.

10       Entfernt sich die Revision jedoch von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114).Entfernt sich die Revision jedoch von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114).

11       Andere Zulässigkeitsgründe werden nicht geltend gemacht, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war. Andere Zulässigkeitsgründe werden nicht geltend gemacht, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 6. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020228.L00

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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