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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Stadtgemeinde A, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH & Co KG in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Februar 2023, LVwG-AV-730/001-2022, betreffend Disziplinarverfahren nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: B C in D, vertreten durch die Ehm und Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13. Juni 2022 wurde über den Mitbeteiligten wegen der Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 155 Niederösterreichische Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBDO) die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Dagegen erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Landesverwaltungsgericht).Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13. Juni 2022 wurde über den Mitbeteiligten wegen der Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Paragraph 155, Niederösterreichische Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBDO) die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Dagegen erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Landesverwaltungsgericht).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben und das Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben und das Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben. Weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die Revision der revisionswerbenden Stadtgemeinde, die ihre Revisionslegitimation auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG stützt. Als Arbeitgeberin des Mitbeteiligten habe sie ein Recht darauf, dass ihre Dienstnehmer im Falle von Dienstpflichtverletzungen diszipliniert würden. Dies sei für sie als Arbeitgeberin insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen wichtig. Durch die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses sei es der revisionswerbenden Partei versagt, das diesem Verfahren zugrunde liegende disziplinäre Verhalten in eine etwaige zukünftige Beurteilung gemäß § 27 NÖ GBDO, ob für eine Entlassung hinreichende Gründe vorliegen, miteinzubeziehen. Die Disziplinarkommission hätte im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Disziplinarverfahrens gegen den Mitbeteiligten keine Möglichkeit, den (aufgehobenen) Verweis zu berücksichtigen. Dies könnte dazu führen, dass die revisionswerbende Partei weiterhin an den untreuen Dienstnehmer gebunden wäre.Dagegen richtet sich die Revision der revisionswerbenden Stadtgemeinde, die ihre Revisionslegitimation auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG stützt. Als Arbeitgeberin des Mitbeteiligten habe sie ein Recht darauf, dass ihre Dienstnehmer im Falle von Dienstpflichtverletzungen diszipliniert würden. Dies sei für sie als Arbeitgeberin insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen wichtig. Durch die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses sei es der revisionswerbenden Partei versagt, das diesem Verfahren zugrunde liegende disziplinäre Verhalten in eine etwaige zukünftige Beurteilung gemäß Paragraph 27, NÖ GBDO, ob für eine Entlassung hinreichende Gründe vorliegen, miteinzubeziehen. Die Disziplinarkommission hätte im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Disziplinarverfahrens gegen den Mitbeteiligten keine Möglichkeit, den (aufgehobenen) Verweis zu berücksichtigen. Dies könnte dazu führen, dass die revisionswerbende Partei weiterhin an den untreuen Dienstnehmer gebunden wäre.
4 Der Revision steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen:
5 Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart - auf dem Boden der Rechtsprechung zur vorangehenden Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden (vgl. VwGH 7.2.2022, Ro 2021/04/0019, mwN).Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart - auf dem Boden der Rechtsprechung zur vorangehenden Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden vergleiche , VwGH 7.2.2022, Ro 2021/04/0019, mwN).
6 Weiters entsprach es bereits der Rechtsprechung zu Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass wirtschaftliche Interessen allein ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der genannten Norm nicht zu begründen vermögen; es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (vgl. etwa VwGH 5.10.1994, 94/03/0087, mwN). Mögliche Auswirkungen im Faktischen vermögen eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte für sich allein nicht zu begründen (vgl. VwGH 14.1.1993, 92/09/0099).Weiters entsprach es bereits der Rechtsprechung zu Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass wirtschaftliche Interessen allein ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der genannten Norm nicht zu begründen vermögen; es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte vergleiche , etwa VwGH 5.10.1994, 94/03/0087, mwN). Mögliche Auswirkungen im Faktischen vermögen eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte für sich allein nicht zu begründen vergleiche , VwGH 14.1.1993, 92/09/0099).
7 Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht der Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, mwN).Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht der Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist vergleiche , VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, mwN).
8 Der Landesgesetzgeber hat der Disziplinarkommission gemäß § 119 Z 2 NÖ GBDO die Zuständigkeit zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und somit zur disziplinarrechtlichen Verfolgung von Gemeindebeamten übertragen. Weitere Disziplinarbehörde ist gemäß § 118 Z 1 NÖ GBDO der Bürgermeister.Der Landesgesetzgeber hat der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 119, Ziffer 2, NÖ GBDO die Zuständigkeit zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und somit zur disziplinarrechtlichen Verfolgung von Gemeindebeamten übertragen. Weitere Disziplinarbehörde ist gemäß Paragraph 118, Ziffer eins, NÖ GBDO der Bürgermeister.
9 Gemäß § 128 NÖ GBDO sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, dem gemäß § 125 Abs. 1 NÖ GBDO die Aufgabe der Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren zukommt. Ihm ist auch gemäß Abs. 3 Z 2 leg. cit. das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Gemäß Paragraph 128, NÖ GBDO sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, dem gemäß Paragraph 125, Absatz eins, NÖ GBDO die Aufgabe der Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren zukommt. Ihm ist auch gemäß Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
10 Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass der revisionswerbenden Stadtgemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Disziplinierung des Gemeindebeamten zukommt. Die von ihr ins Treffen geführten dienstlichen Interessen sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die Niederösterreichische Landesregierung geltend zu machen, der schon im Hinblick auf die gemäß § 124 Abs. 2 NÖ GBDO eingeräumten Weisungsfreiheit der Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 iVm § 22 zweiter Satz VwGG Parteistellung zukommt. Davon abgesehen sind auch die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG sowie der Disziplinaranwalt nach Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 125 Abs. 3 Z 2 NÖ GBDO revisionslegitimiert.Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass der revisionswerbenden Stadtgemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Disziplinierung des Gemeindebeamten zukommt. Die von ihr ins Treffen geführten dienstlichen Interessen sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die Niederösterreichische Landesregierung geltend zu machen, der schon im Hinblick auf die gemäß Paragraph 124, Absatz 2, NÖ GBDO eingeräumten Weisungsfreiheit der Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 22, zweiter Satz VwGG Parteistellung zukommt. Davon abgesehen sind auch die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG sowie der Disziplinaranwalt nach Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ GBDO revisionslegitimiert.
11 Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Disziplinarrechtssystemen von Beamten, wonach Interessen der Dienstbehörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung geltend gemacht werden können (§ 21 Abs. 1 Z 3 VwGG; vgl. zum Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz 1988 VwGH 19.4.2022, Ro 2020/09/0007; zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0003; vgl. im Übrigen in diesem Zusammenhang § 156 NÖ GBDO, wonach Dienstbehörde erster Instanz grundsätzlich der Bürgermeister und in Städten mit eigenem Statut der Magistrat ist).Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Disziplinarrechtssystemen von Beamten, wonach Interessen der Dienstbehörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung geltend gemacht werden können (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG; vergleiche , zum Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz 1988 VwGH 19.4.2022, Ro 2020/09/0007; zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0003; vergleiche , im Übrigen in diesem Zusammenhang Paragraph 156, NÖ GBDO, wonach Dienstbehörde erster Instanz grundsätzlich der Bürgermeister und in Städten mit eigenem Statut der Magistrat ist).
12 Eine Revisionslegitimation ergibt sich fallspezifisch auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG). Das Vorliegen anderer Zuständigkeitstatbestände wurde auch nicht behauptet.Eine Revisionslegitimation ergibt sich fallspezifisch auch nicht aus einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG oder einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG). Das Vorliegen anderer Zuständigkeitstatbestände wurde auch nicht behauptet.
13 Die von der Stadtgemeinde A erhobene Revision war sohin ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2023
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090054.L00Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023