RS OGH 2022/10/12 3R91/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2022
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Norm

§24 JN
  1. JN § 24 heute
  2. JN § 24 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Rechtssatz

Auch im Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, das sich mangels Sonderregelung in der JN nach denjenigen im Ausgangsverfahren richtet (hier nach der ZPO), gilt das Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100113

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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