Norm
ZPO §63, ZPO §66, ZPO §72Rechtssatz
Ein Verfahrenshilfewerber hat dem Gericht kurz mitzuteilen, warum ihm ein behaupteter Anspruch zusteht oder warum er einen gegen ihn erhobenen Anspruch als nicht bestehend erachtet. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht durch einen Verbesserungsauftrag auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken. Dabei trifft die zur Klarstellung aufgeforderte Partei eine Mitwirkungspflicht. Ein neuerlicher Verbesserungsauftrag ist nicht zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100110Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023