RS OGH 2023/3/10 3R21/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2023
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Norm

ZPO §63, ZPO §66, ZPO §72
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Verfahrenshilfewerber hat dem Gericht kurz mitzuteilen, warum ihm ein behaupteter Anspruch zusteht oder warum er einen gegen ihn erhobenen Anspruch als nicht bestehend erachtet. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht durch einen Verbesserungsauftrag auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken. Dabei trifft die zur Klarstellung aufgeforderte Partei eine Mitwirkungspflicht. Ein neuerlicher Verbesserungsauftrag ist nicht zu erteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100110

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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