TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/3 95/12/0236

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

ABGB §6;
BDG 1979 §278 Abs12;
BDG 1979 §83 Abs4;
BDG 1979 Art1 Z12 idF 1994/665;
BDG 1979 Art1 Z5 idF 1994/665;
BesoldungsreformG 1994 Art1 Z26;
BesoldungsreformG 1994 Art1 Z60;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich vom 18. Juli 1995, Zl. 6262/LFK-3/95, betreffend Leistungsfeststellung für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich:

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1995 ausgesprochen, daß die Leistungsfeststellung für das Jahr 1994 rechtmäßig erfolgt sei und daß der Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1994 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß das Leistungsfeststellungsverfahren nach dem 1. Jänner 1995 eingeleitet worden sei, weshalb "die mit 1.1.1995 gültige Regelung (§ 83 Abs.4 BDG 1979)" anzuwenden sei, sodaß "der Beurteilungszeitraum betreffend eine Leistungsfeststellung für das Jahr 1994 nicht 26, sondern 13 Wochen" betrage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich der Wortlaut des anzuwendenden § 83 Abs. 4 BDG 1979 strittig, näherhin, ob darin ein Beurteilungszeitraum von 13 Wochen oder von 26 Wochen vorgesehen ist (der Beschwerdeführer hat 1994 23 Wochen Dienst versehen).

In dem im Beschwerdefall relevanten Zeitraum - 1994-1995 - hatte § 83 BDG zunächst drei Absätze; Abs. 3 lautete:

"(3) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt."

In der Regierungsvorlage zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 der Beilagen XVIII GP, waren - soweit dies für den Beschwerdefall erheblich - folgende Änderungen des BDG 1979 vorgesehen:

"Art. I Z. 26: Im § 83 Abs. 3 wird der Ausdruck "26 Wochen" durch den Ausdruck "13 Wochen" ersetzt;"

Gemäß Art. I Z. 42 sollten unter anderem die bisherigen §§ 241 bis 248 die Bezeichnungen §§ 273 bis 280 erhalten.

Art. I Z. 60 sah vor (auszugsweise):

"60. Dem § 278 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

(12) Es treten in Kraft:

1.a) ... § 83 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 ... idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1994 mit 1. Jänner 1995 ..."

Der Verfassungsausschuß beschloß zu Art. I Z. 26 der Regierungsvorlage eine Änderung insofern (Punkt 6. 1707 der Beilagen XVIII GP), als diesbezüglich die Zitierung "§ 83 Abs. 3" durch die Zitierung "§ 83 Abs. 4" ersetzt werde. Begründet wurde dies damit, daß die Änderung des § 83 Abs. 3 BDG 1979 mit 1. Jänner 1995 in Kraft treten solle. Durch den Entwurf einer BDG-Novelle 1994 sei - aus einem nicht mit der Besoldungsreform im Zusammenhang stehenden Anlaß - ebenfalls eine Änderung des § 83 BDG 1979 vorgesehen, die bewirke, daß die Regelung des Abs. 3 künftig in einem Abs. 4 enthalten sein werde. Da diese Änderung bereits mit 1. Juli 1994 in Kraft treten solle, sei für die mit 1. Jänner 1995 vorgesehene Änderung bereits auf die neue Fundstelle Bedacht zu nehmen.

Änderungen des Art. I Z. 42 und der zitierten Teile des Art. I Z. 60 erfolgten hingegen nicht.

Dem entspricht der Wortlaut des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, wie er unter Nr. 550 in dem am 19. Juli 1994 ausgegebenen 168. Stück des Bundesgesetzblattes des Jahrganges 1994 zu ersehen ist. Demgemäß heißt es - worauf noch zurückzukommen sein wird - im Art. I Z. 26, daß im § 83 Abs. 4 der Ausdruck "26 Wochen" durch den Ausdruck "13 Wochen" ersetzt werde und in Art. I Z. 60 (§ 278 Abs. 12), daß § 83 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995 in Kraft treten.

Mit dem Gesetz BGBl. Nr. 665/1994 (210. Stück, ausgegeben am 23. August 1994) wurde unter anderem das BDG 1979 abermals geändert (BDG-Novelle 1994).

Art. I Z. 5 lautet:

"5. An die Stelle des § 83 Abs. 2 und 3 treten folgende

Bestimmungen:

(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.

(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Abs. 4 unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Abs. 4 zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann.

(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach § 82 Abs. 2."

Art. I Z. 12 lautet auszugsweise:

12. Dem § 246 wird folgender Abs. 14 angefügt:

"(14) Es treten in Kraft:

1. ... § 83 Abs. 2 bis 4 ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994 ..."

Der Beschwerdeführer bringt vor, in Art. I Z. 60 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, sei eine spezielle Regelung über das Inkrafttreten des Art. I Z. 26, nämlich betreffend § 83 Abs. 4 idF der Novelle, nicht vorgesehen gewesen, woraus sich diesbezüglich gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG ein Inkrafttreten mit 20. Juli 1994 ergäbe. "Allerdings war ein Inkrafttreten des nach dem Wortlaut der Novelle nicht geänderten § 83 Abs. 3 i.d.F. der Novelle per 1. Jänner 1995 vorgesehen. Eine Berichtigung des Bundesgesetzblattes in dieser Frage wurde nicht vorgenommen". Nach Ansicht des Beschwerdeführers "verblieb somit § 83 Abs. 3 i. d.F. vor dem Bundesgesetzblatt Nr. 550/1994 im Rechtsbestand. Für die Vornahme einer Leistungsfeststellung war somit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzblattes eine Dienstleistung von mindestens 26 Wochen im Beurteilungszeitraum erforderlich.

§ 83 Abs. 4 i.d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 550/1994 lautend: "(4) 13 Wochen" verblieb für die Dauer seiner Geltung mangels Berichtigung unanwendbar". Das Inkrafttreten des Art. I Z. 12 der Novelle BGBl. Nr. 656/1994 sei rückwirkend mit 1. Juni 1994 erfolgt. Aus den Gesetzesmaterialien (1956 der Beilagen XVIII. GP) sei ersichtlich, "daß der Nationalrat tatsächlich in der genannten Novelle den Mindestbeurteilungszeitraum (wieder) mit mindestens 26 Wochen festgesetzt hat, und der Gesetzgeber das rückwirkende Inkrafttreten tatsächlich anordnete. Zeitlich liegt das Bundesgesetzblatt Nr. 656/1995 nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes Nr. 550/1994. Grundsätzlich derogiert das jüngere Gesetz dem älteren. Vertritt man nun zum einen die Ansicht, die Bestimmung hinsichtlich Inkrafttretens laut Bundesgesetzblatt Nr. 550/1994 habe bewußt die Änderung des § 83 Abs. 4 ausgenommen, wäre die Bestimmung über die Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung für den Bemessungszeitraum von zumindest 13 Wochen, lediglich formell vom 19. Juli 1994 bis 23. August 1993 gültig gewesen. Der zeitliche Geltungsbereich der späteren gesetzlichen Regelung betreffend die Festlegung des Bemessungszeitraumes von 26 Wochen sei rückwirkend durch Bundesgesetzblatt Nr. 656/1994 ab 1. Juli 1994 festgeschrieben worden. Stünde man jedoch auf dem Standpunkt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Herabsetzung des Leistungsfeststellungszeitraumes gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 550/1994 auf 13 Wochen bestimmt werde, diese Bestimmung jedoch erst mit 1. Jänner 1995 in Kraft treten sollte, wäre es nie zu einem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung gekommen, da mit Bundesgesetzblatt Nr. 665/1994 der Gesetzgeber die Bestimmung des ursprünglichen Abs. 3 bewußt in den § 83 Abs. 4 aufnahm und den Leistungsfeststellungszeitraum mit 26 Wochen festlegte. Der Norm wurde sohin bereits mit dem ursprünglich geplanten Inkrafttreten mit der Neufassung des § 83 derogiert".

Dieser Beurteilung ist nicht beizutreten. Vor dem Hintergrund des Berichtes des Verfassungsausschusses, 1707 der Beilagen, zur Regierungsvorlage zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 ergibt sich vielmehr, daß infolge einer Unstimmigkeit die mit Art. I Z. 26 korrespondierende Übergangsbestimmung unverändert blieb, sodaß es weiterhin - wie in der Regierungsvorlage - diesbezüglich § 83 Abs. 3 statt - im Hinblick auf die Änderung - § 83 Abs. 4 heißt. Folgte man der Beurteilung des Beschwerdeführers, ergäbe sich das unsinnige Ergebnis, daß der Gesetzgeber mit diesem Teil der Übergangsvorschrift das Inkrafttreten einer mit diesem Gesetz novellierten Bestimmung, die aber gar nicht geändert worden wäre (§ 83 Abs. 3) angeordnet, der Abs. 4 hingegen - so der Beschwerdeführer - lediglich aus dem Ausdruck "13 Wochen" bestünde. Besteht unter klarer Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel, so ist das Gesetz nach seinen Intentionen auszulegen, selbst wenn dem der Wortlaut des Gesetzes entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof vom 5. Oktober 1979, Zl. 2201/79 und vom 18. Jänner 1983, Zlen. 82/14/0112, 0129). Auf dieser Grundlage ist vielmehr davon auszugehen, daß Art. I Z. 26 - ebenfalls - mit 1. Jänner 1995 in Kraft trat, wodurch der zwischenzeitig (BGBl. Nr. 665/1994) in Kraft getretene Abs. 4 hinsichtlich der strittigen Zeitspanne von 26 Wochen auf 13 Wochen geändert wurde.

§ 242 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 550/1994, der mit 1. Jänner 1995 in Kraft trat, lautet:

Leistungsfeststellung

§ 242. (1) Am 1. Jänner 1995 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Beamte, über die gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. Jänner 1995 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 3 gültig ist, die §§ 22 und 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Da auch die in § 242 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die belangte Behörde nach dem Gesagten zu Recht von der Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung ausgegangen, hat doch der Beschwerdeführer im Jahr 1994 mehr als 13 Wochen Dienst versehen.

Da somit die Ausführung in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120236.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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