TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/4 93/15/0131

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §236 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Juni 1993, Zl. GA 7-792/2/93, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Nachsicht der Einhebung der für das Jahr 1990 festgesetzten Gewerbesteuer in Höhe von S 1,316.017,-- ab. Eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege nicht vor, weil die von der Beschwerdeführerin behauptete Existenzgefährdung angesichts eines Gesamtschuldenstandes zum 31. Dezember 1992 von rund S 146 Mio unabhängig davon bestehe. Die Abgabennachsicht könne keine Sanierung des Unternehmens der Beschwerdeführerin bewirken. Die Beschwerdeführerin habe es auch trotz Aufforderung des Finanzamtes unterlassen, Unterlagen über die mit den Gläubigerbanken geführten Gespräche bzw. Zusagen über Forderungsverzichte vorzulegen. Infolgedessen müsse angenommen werden, daß die beantragte Abgabennachsicht nur den übrigen Gläubigern der Beschwerdeführerin zugute käme. Auch eine sachlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege nicht vor, selbst wenn die antragsgegenständliche Abgabenschuld bloß deswegen entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin über Druck ihrer Hausbank eine Liegenschaft veräußert habe und hiedurch stille Reserven aufgedeckt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/15/0053, m.w.N.) ist Unbilligkeit im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, daß auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Auch Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage vermögen eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall nicht zu begründen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, Zl. 91/13/0170, m.w.N.).

Da die Beschwerde nur Umstände geltend macht, die nach dem Gesagten eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Sinne des § 236 BAO nicht begründen, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf die Klarstellung der zu lösenden Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150131.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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