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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung mehrerer Bestimmungen des ÄrzteG 1998 mangels Vorliegens eines tauglichen Prüfungsgegenstands und Präjudizialität sowie wegen entschiedener SacheRechtssatz
Mit E v 13.03.2019, G242/2018 ua wurde §27 Abs10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in §59 Abs3 Z1, §59 Abs3 Z2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§4 Abs2 oder" und "Eintragung in die oder" in §117c Abs1 Z6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in §125 Abs4 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 56/2015 als verfassungswidrig aufgehoben (Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.08.2020).Mit E v 13.03.2019, G242/2018 ua wurde §27 Abs10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in §59 Abs3 Z1, §59 Abs3 Z2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§4 Abs2 oder" und "Eintragung in die oder" in §117c Abs1 Z6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in §125 Abs4 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015, als verfassungswidrig aufgehoben (Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.08.2020).
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in §59 Abs3 Z1 und in §117c Abs1 Z6 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 56/2015 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes, da bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung die Wortfolge verfassungsrechtlich unangreifbar ist.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in §59 Abs3 Z1 und in §117c Abs1 Z6 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015, mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes, da bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung die Wortfolge verfassungsrechtlich unangreifbar ist.
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §195f Abs1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 144/2003 wegen rechtskräftig entschiedener Sache durch E v 13.03.2019, G242/2018 ua.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §195f Abs1 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2003, wegen rechtskräftig entschiedener Sache durch E v 13.03.2019, G242/2018 ua.
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §59 Abs2 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 61/2010: Es ist offenkundig unrichtig (denkunmöglich), dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Anlassfall bildet, da in dem zugrunde liegenden Verfahren dem Arzt keinerlei Auflagen erteilt wurden.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §59 Abs2 ÄrzteG 1998 in der Fassung BGBl römisch eins 61/2010: Es ist offenkundig unrichtig (denkunmöglich), dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Anlassfall bildet, da in dem zugrunde liegenden Verfahren dem Arzt keinerlei Auflagen erteilt wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte Berufsrecht, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Präjudizialität, res iudicata, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G47.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023