TE Vfgh Beschluss 2023/2/27 E363/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §17 Abs2, §20 Abs2, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der selbstverfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E2630/2022 protokollierter Eingabe vom 23. September 2022, eingelangt am 30. September 2022, beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. August 2022, ZI421 2240265-2/2E. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 – zugestellt am 19. Dezember 2022 – wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E2630/2022 protokollierter Eingabe vom 23. September 2022, eingelangt am 30. September 2022, beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. August 2022, ZI421 2240265-2/2E. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 – zugestellt am 19. Dezember 2022 – wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.

2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §82 Abs3 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen. Darauf wurde der Beschwerdeführer auch hingewiesen.

3. Da der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Eingabe lediglich eine selbst verfasste Beschwerde sowie einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht (vgl §17 Abs2 VfGG), mangelt es ihm an der Legitimation. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht.3. Da der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Eingabe lediglich eine selbst verfasste Beschwerde sowie einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht vergleiche §17 Abs2 VfGG), mangelt es ihm an der Legitimation. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht.

4. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

5. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2022 entgegen. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VfGH 11.6.2018, E1821/2018).5. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2022 entgegen. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VfGH 11.6.2018, E1821/2018).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E363.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten