Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Unabhängig davon, ob der aufgrund einer Legitimationskarte gemäß § 95 FrPolG 2005 rechtmäßige Aufenthalt als Niederlassung iSd. § 2 Abs. 2 NAG 2005 gilt - begründet die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte gemäß § 95 FrPolG 2005 ausgestellte Verlängerung weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht, noch wird dadurch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert (vgl. VwGH 26.6.2013, 2011/01/0280).Unabhängig davon, ob der aufgrund einer Legitimationskarte gemäß Paragraph 95, FrPolG 2005 rechtmäßige Aufenthalt als Niederlassung iSd. Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 gilt - begründet die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte gemäß Paragraph 95, FrPolG 2005 ausgestellte Verlängerung weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht, noch wird dadurch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert vergleiche VwGH 26.6.2013, 2011/01/0280).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220069.L02Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023