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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Dezember 2022, Zl. LVwG-652364/11/ZO/KA, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen (mitbeteiligte Partei: C A in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022, Zl. LVwG-605067/13/StB, wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 18. Februar 2022 wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO 1960 infolge Weigerung, sich zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Arzt zur klinischen Untersuchung vorführen zu lassen, stattgegeben. Das Straferkenntnis wurde aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, eine Kostentragungspflicht des Mitbeteiligten ausgeschlossen und eine Revision für unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022, Zl. LVwG-605067/13/StB, wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 18. Februar 2022 wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO 1960 infolge Weigerung, sich zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Arzt zur klinischen Untersuchung vorführen zu lassen, stattgegeben. Das Straferkenntnis wurde aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, eine Kostentragungspflicht des Mitbeteiligten ausgeschlossen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den infolge des genannten Straferkenntnisses ergangenen Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 2. Juni 2022, mit dem dem Mitbeteiligten gemäß § 24 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung für neun Monate ab der Abnahme des Führerscheins am 20. Jänner 2022 entzogen wurde und begleitende Maßnahmen angeordnet wurden, stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben und eine Revision für unzulässig erklärt.Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den infolge des genannten Straferkenntnisses ergangenen Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 2. Juni 2022, mit dem dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG die Lenkberechtigung für neun Monate ab der Abnahme des Führerscheins am 20. Jänner 2022 entzogen wurde und begleitende Maßnahmen angeordnet wurden, stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben und eine Revision für unzulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
7 Die Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen damit begründet, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Mitbeteiligte bei der versuchten Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein „krass situationsunangepasstes Verhalten“ gezeigt habe und dass dieser Umstand nach der Literatur als Symptom einer Suchtgiftbeeinträchtigung zu werten sei.
8 Ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht iSd. § 5 Abs. 9 StVO 1960 begründet hat, nämlich ob vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. den das eingangs erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022 betreffenden Beschluss VwGH 15.3.2023, Ra 2023/02/0026, mwN, mit dem die Amtsrevision der Revisionswerberin im Strafverfahren zurückgewiesen wurde).Ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht iSd. Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 begründet hat, nämlich ob vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , den das eingangs erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022 betreffenden Beschluss VwGH 15.3.2023, Ra 2023/02/0026, mwN, mit dem die Amtsrevision der Revisionswerberin im Strafverfahren zurückgewiesen wurde).
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110020.L00Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023