TE Vwgh Beschluss 1995/10/10 95/02/0422

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über den Antrag des E in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0128, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 4. September 1995 begehrt der Einschreiter, der Verwaltungsgerichtshof möge "seinen Standpunkt nochmals überdenken" und das Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0128, dahin abändern, daß der Antrag des Landesgerichtes Wels auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des dort zitierten Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. November 1993 als unbegründet abgewiesen werde.

Begründet wird diese Eingabe vom 4. September 1995 damit, der Verwaltungsgerichtshof sei beim zitierten Erkenntnis offensichtlich nicht vom Akteninhalt des "Fremdenaktes" ausgegangen, da im Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates bereits ein rechtskräftiger Aufenthaltsverbotsbescheid vorgelegen sei. Der Einschreiter habe daher im Schubhaftbeschwerdeverfahren bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat keine Möglichkeit mehr gehabt, einen Feststellungsantrag gemäß den §§ 37, 54 Fremdengesetz zu stellen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1995 seien daher offensichtlich unrichtig und widersprächen der Aktenlage des Fremdenaktes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der vorliegende Schriftsatz vom 4. September 1995 - da die Bekämpfung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig ist - als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 (die übrigen Ziffern scheiden von vornherein aus) VwGG zu werten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.

Nach Abs. 2 dieses Paragraphen ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Schon im Hinblick auf die letztzitierte Gesetzesstelle war dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben, weil der Wiederaufnahmewerber bereits im Antrag angeben muß, wann er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 646, zitierte hg. Vorjudikatur), was der Antragsteller allerdings unterlassen hat. Wollte man aber davon ausgehen, daß der Antragsteller durch die Zustellung des zitierten hg. Erkenntnisses vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0128, vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, so wäre die zweiwöchige Frist versäumt, weil diese Zustellung bereits am 27. Juni 1995 erfolgte.

Am Rande sei erwähnt, daß selbst dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht in Betracht käme, hat sich doch der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0128, sehr wohl sachverhaltsbezogen mit der im Antrag vom 4. September 1995 angeschnittenen Frage auseinandergesetzt und insbesondere auch den vom Antragsteller zitierten, am 26. Februar 1993 zugestellten Berufungsbescheid (der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich) vom 17. Februar 1993, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in seine Überlegungen miteinbezogen. Das diesbezügliche Antragsvorbringen ist daher geradezu mutwillig. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 8. Juli 1991, Zlen. 91/19/0018, 0019, 0025), daß die vom Gerichtshof vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG sein kann.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020422.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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