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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme wegen "Erschleichen" ist dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlung wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hat. Die diesbezügliche Beurteilung setzt freilich voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem betreffenden Verfahren ein Ermittlungsmangel in Bezug auf einen bestehenden Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaftet (vgl. VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135).Eine Wiederaufnahme wegen "Erschleichen" ist dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlung wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hat. Die diesbezügliche Beurteilung setzt freilich voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem betreffenden Verfahren ein Ermittlungsmangel in Bezug auf einen bestehenden Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaftet vergleiche VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220050.L01Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023