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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des D S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. September 2021, VGW-151/017/5332/2021-23, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Dem Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seines Antrags vom 17. Juni 2016, in dem er sich auf seine am 20. Mai 2015 mit der rumänischen Staatsangehörigen J A geschlossene Ehe berief, vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Gültigkeit von 22. Juni 2016 bis 22. Juni 2021 ausgestellt.1.1. Dem Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seines Antrags vom 17. Juni 2016, in dem er sich auf seine am 20. Mai 2015 mit der rumänischen Staatsangehörigen J A geschlossene Ehe berief, vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Gültigkeit von 22. Juni 2016 bis 22. Juni 2021 ausgestellt.
1.2. Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 nahm die Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag vom 17. Juni 2016 wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt I.) und wies unter einem den Antrag vom 17. Juni 2016 ab (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 nahm die Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag vom 17. Juni 2016 wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.) und wies unter einem den Antrag vom 17. Juni 2016 ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet ab; hinsichtlich Spruchpunkt II. bestätigte es den Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 17. Juni 2016 gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt werde, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet ab; hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bestätigte es den Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 17. Juni 2016 gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt werde, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - fest, die zwischen dem Revisionswerber und J A geschlossene und mit 21. Februar 2019 wieder geschiedene Ehe habe (ausschließlich) dem Zweck gedient, dem Revisionswerber einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Ein Ehe- und Familienleben sei tatsächlich nicht entfaltet worden.
2.3. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Unstimmigkeiten und Widersprüche vor allem in den Aussagen des Revisionswerbers und der J A, sowie auch aufgrund der Diskrepanzen zu den sonstigen Beweisergebnissen (Aussagen, Urkunden) sei vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprächen zahlreiche Indizien: So hätten der Revisionswerber und J A etwa zur Anbahnung der Beziehung, zum Datum der Eheschließung, zum Erwerb von Eheringen, zum Zusammenwohnen zunächst in Serbien und zur Arbeitsaufnahme des Revisionswerbers widersprüchliche Angaben gemacht. Ein Zusammenleben in Österreich sei ebenso aufgrund der Widersprüche bzw. Unbestimmtheit der Angaben des Revisionswerbers und der J A nicht glaubhaft, wobei auch die Wohnsitzmeldungen nur zum Schein erfolgt seien, um eine gemeinsames Wohnen vorzutäuschen. Aber selbst im Fall eines zeitweisen Zusammenwohnens wäre keinesfalls von einem Eheleben im Sinn einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft auszugehen. J A habe auch selbst bei der LPD Wien zugegeben, dem Revisionswerber mit der Heirat nur einen Gefallen getan zu haben, damit er in Österreich bleiben könne; der spätere Versuch einer Relativierung ihrer Angaben sei wenig glaubhaft. Der Revisionswerber habe ebenso bei der LPD Wien geäußert, dass ihm das Ganze leid tue. Seine Schilderung, er habe mit einer Freundin in Serbien zwei Kinder (geboren 2014 und 2015) gezeugt, spreche gleichfalls gegen die zeitnahe Entwicklung einer romantischen Liebesbeziehung und das Eingehen einer (echten) Ehe mit J A. Die gegenteiligen Angaben des Revisionswerbers und der J A seien unglaubwürdig und stellten bloße Schutzbehauptungen dar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die beiden an die als romantische Liebe dargestellte Beziehung im Detail keine Erinnerung mehr hätten und dass es etwa auch keine Fotos von der Hochzeit und vom Eheleben gebe. Selbst wenn man den der Tante bzw. der Großmutter zugeschriebenen Angaben (wonach eine Ehe nur vorgetäuscht worden sei bzw. € 15.000,-- dafür gezahlt worden seien) nicht folge, gebe es ausreichende Hinweise für das Eingehen einer Aufenthaltsehe. Insgesamt sei daher (alleiniger) Grund für die Eheschließung gewesen, dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, ein Ehe- und Familienleben sei nicht entfaltet worden.
2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, nach den Feststellungen habe sich der Revisionswerber gegenüber der Behörde auf das Vorliegen einer Ehe mit J A gestützt, obwohl ein Ehe- bzw. Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK tatsächlich niemals geführt und die Ehe (ausschließlich) zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Dieser habe sich daher, indem er sich gegenüber der Behörde mit Täuschungsvorsatz auf die (mittlerweile wieder geschiedene) Ehe, bei der es sich tatsächlich um eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG handelte, berufen habe, die Ausstellung der Aufenthaltskarte im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen.2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, nach den Feststellungen habe sich der Revisionswerber gegenüber der Behörde auf das Vorliegen einer Ehe mit J A gestützt, obwohl ein Ehe- bzw. Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK tatsächlich niemals geführt und die Ehe (ausschließlich) zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Dieser habe sich daher, indem er sich gegenüber der Behörde mit Täuschungsvorsatz auf die (mittlerweile wieder geschiedene) Ehe, bei der es sich tatsächlich um eine Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, NAG handelte, berufen habe, die Ausstellung der Aufenthaltskarte im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen.
Das in dem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, ein „Erschleichen“ liege nicht vor, weil die Behörde eine Überprüfung der Ehe im Zuge der Antragstellung verabsäumt habe, sei nicht stichhältig. Für die Durchführung einer derartigen Überprüfung hätte es eines begründeten Verdachts bedurft, der (zunächst) nicht vorgelegen sei (der allgemeine Hinweis, dass Aufenthaltsehen sehr häufig vorkämen, sei nicht ausreichend).
Nach dem Vorgesagten sei somit die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG auszusprechen und unter einem der Antrag vom 17. Juni 2016 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückzuweisen sowie festzustellen (gewesen), dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Nach dem Vorgesagten sei somit die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG auszusprechen und unter einem der Antrag vom 17. Juni 2016 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückzuweisen sowie festzustellen (gewesen), dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
2.5. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.5. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2021, E 3868/2021-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3.2. In der Folge erhob der Revisionswerber die hier gegenständliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.3.2. In der Folge erhob der Revisionswerber die hier gegenständliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5.1. Der Revisionswerber macht einerseits geltend, die Behörde habe zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe jahrelang keine Ermittlungen durchgeführt. Eine Überprüfung sei erstmals erfolgt, nachdem J A im August 2019 der Behörde mitgeteilt hatte, dass ihre Ehe mit dem Revisionswerber nur sechs Monate gedauert habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien auch objektiv unrichtige Parteiangaben nicht als „Erschleichen“ im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten, wenn es die Behörde - wie hier - verabsäume, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen.5.1. Der Revisionswerber macht einerseits geltend, die Behörde habe zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe jahrelang keine Ermittlungen durchgeführt. Eine Überprüfung sei erstmals erfolgt, nachdem J A im August 2019 der Behörde mitgeteilt hatte, dass ihre Ehe mit dem Revisionswerber nur sechs Monate gedauert habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien auch objektiv unrichtige Parteiangaben nicht als „Erschleichen“ im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten, wenn es die Behörde - wie hier - verabsäume, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ im soeben genannten Sinn vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, Pkt. 5.3.).5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ im soeben genannten Sinn vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen vergleiche , VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, Pkt. 5.3.).
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaften (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, Pkt. 6.3.).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaften vergleiche , VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, Pkt. 6.3.).
5.3. Nach dem Vorgesagten wäre die Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ dann ausgeschlossen (gewesen), wenn die Behörde die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlung wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hätte. Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die diesbezügliche Beurteilung freilich voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem betreffenden Verfahren ein Ermittlungsmangel in Bezug auf einen bestehenden Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhafte (vgl. VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, Rn. 14).5.3. Nach dem Vorgesagten wäre die Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ dann ausgeschlossen (gewesen), wenn die Behörde die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlung wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hätte. Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die diesbezügliche Beurteilung freilich voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem betreffenden Verfahren ein Ermittlungsmangel in Bezug auf einen bestehenden Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhafte vergleiche , VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, Rn. 14).
Gegenständlich zeigt der Revisionswerber allerdings nicht (konkret) auf, inwiefern die Behörde eine ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlung wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hätte. Wie der Revisionswerber selbst einräumt, hat die Behörde vielmehr ungesäumt Ermittlungen eingeleitet, nachdem ihr im zweiten Halbjahr 2019 die zwischenzeitige Beendigung der Ehe (erstmals) zur Kenntnis gelangt war. Frühere Ermittlungen waren fallbezogen weder geboten noch zumutbar.
Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhob, hätte es einer begründeten Verdachtslage in Bezug auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bedurft, um eine Ermittlungsobliegenheit der Behörde auszulösen. Eine solche wurde jedoch vom Revisionswerber nicht nachvollziehbar dargetan; das in dem Zusammenhang erhobene Beschwerdevorbringen, Ermittlungen würden sich bereits aufgrund der häufig vorkommenden Aufenthaltsehen geradezu aufdrängen, stellt eine sachlich nicht nachvollziehbare und daher unbeachtliche Unterstellung dar.
5.4. Nach dem Vorgesagten ist somit nicht zu sehen, dass die Behörde es verabsäumt hätte, von einer ohne besondere Schwierigkeiten möglichen amtswegigen Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Ein diesbezüglicher - ein „Erschleichen“ im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 VG ausschließender - relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe liegt nicht vor.5.4. Nach dem Vorgesagten ist somit nicht zu sehen, dass die Behörde es verabsäumt hätte, von einer ohne besondere Schwierigkeiten möglichen amtswegigen Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Ein diesbezüglicher - ein „Erschleichen“ im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, VG ausschließender - relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe liegt nicht vor.
6.1. Der Revisionswerber releviert andererseits, das Verwaltungsgericht habe - indem es zum Ergebnis gelangt sei, dass zwischen ihm und J A ein Familienleben niemals bestanden habe und daher eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei - eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen. So habe es nicht (entsprechend) berücksichtigt, dass er und J A seit jeher bekannt und befreundet gewesen seien, dass sie beide aus Liebe geheiratet und von einer gemeinsamen Zukunft mit Kindern geträumt hätten, dass sie beide jedoch sehr jung gewesen seien und die Heirat wohl etwas verfrüht gewesen sei, dass ihr „Eheglück“ bereits nach einem halben Jahr „zu bröckeln“ begonnen habe, dass sie beide sehr wohl ein Eheleben beabsichtigt und auch tatsächlich für einige Monate geführt hätten (selbst wenn sie nicht sofort geheiratet hätten, wenn der Revisionswerber einen Aufenthaltstitel auch ohne Ehe erlangt hätte), dass der Revisionswerber auch den Familiennamen der J A angenommen habe, dass die Tante die ihr zugeschriebenen Angaben nicht getätigt habe und die Angaben der Großmutter ebenso nicht zuverlässig gewesen seien, dass eine Aufenthaltsehe bis zum Jahr 2020 für die Behörde nie ein Thema gewesen sei und auch die Staatsanwaltschaft von einem Ermittlungsverfahren wegen Scheinehe mangels Anfangsverdachts abgesehen habe. Insgesamt habe das Verwaltungsgericht daher die Beweise nicht ausreichend gewürdigt und eine nicht nachvollziehbare Argumentation vertreten bzw. aussagekräftige Beweise schlichtweg ignoriert.
6.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0136, Rn. 11). Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Ermittlung der Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren sowie die Kontrolle der Schlüssigkeit - nicht aber der konkreten Richtigkeit - der angestellten Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 2.2.2023, Ra 2019/22/0235, Pkt. 5.2).6.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen vergleiche , VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0136, Rn. 11). Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Ermittlung der Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren sowie die Kontrolle der Schlüssigkeit - nicht aber der konkreten Richtigkeit - der angestellten Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 2.2.2023, Ra 2019/22/0235, Pkt. 5.2).
6.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinn der dargestellten Kriterien stand:
Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Basis der abgelegten Beweisaussagen und der sonstigen Beweisergebnisse. Es setzte sich mit den Beweisergebnissen eingehend auseinander und nahm - vor allem unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von den Beweispersonen gewonnenen persönlichen Eindrucks - eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Demnach gelangte es vor allem aufgrund diverser Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten in den Aussagen des Revisionswerbers und der J A letztlich zum Ergebnis, dass die Angaben der beiden über die Entfaltung eines Familienlebens und damit über das Vorliegen einer (echten) Ehe als nicht zuverlässig und nicht glaubwürdig zu erachten seien. Die Aussagen der weiteren Zeugen sowie auch die sonstigen Beweisergebnisse hätten daran nichts ändern können, sodass insgesamt vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
Im Hinblick darauf stellte das Verwaltungsgericht die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dar, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Vielmehr ist die Schlüssigkeit der Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und mit der menschlichen Erfahrung gegeben und wurden die Beweisergebnisse auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt.
6.4. Dem vermag der Revisionswerber in seinem (oben wiedergegebenen) - im Wesentlichen auf die auszugsweise Wiederholung des Beschwerdevorbringens beschränkten - Zulässigkeitsvorbringen nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Dem Revisionswerber ist einzig zuzugestehen, dass das von ihm geschilderte zeitnahe Unterhalten auch einer Beziehung mit einer Freundin in Serbien und die Zeugung von zwei Kindern mit dieser das parallele Eingehen einer (als romantische Liebe dargestellten) echten Ehe mit J A grundsätzlich nicht ausschließen würde. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung auf eine Vielzahl von Aspekten gestützt, sodass Bedenken in Bezug auf einen einzelnen Gesichtspunkt für sich allein nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung insgesamt in Zweifel zu ziehen.
6.5. Zusammengefasst erweist sich somit der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen, indem es die Beweise nicht ausreichend bzw. nicht nachvollziehbar gewürdigt oder schlechthin ignoriert habe, als nicht begründet.
7. Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.7. Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220050.L00Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023