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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, in der Revisionssache des M D, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen das am 5. September 2022 mündlich verkündete und mit 22. September 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-002/011/13005/2019-51, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9. September 2019 wurde der Revisionswerber wegen der sechsfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1, 3. Fall iVm § 2 Abs. 2 und Abs. 4 GSpG schuldig erkannt. Er habe es zu verantworten, dass in einem näher bezeichneten Zeitraum in einem Automatenlokal an einem näher bezeichneten Standort verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Über den Revisionswerber wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9. September 2019 wurde der Revisionswerber wegen der sechsfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, GSpG schuldig erkannt. Er habe es zu verantworten, dass in einem näher bezeichneten Zeitraum in einem Automatenlokal an einem näher bezeichneten Standort verbotene Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Über den Revisionswerber wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes ins Treffen geführt wurde.
3 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Fassungen der angewendeten Normen ergänzt wurden. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Fassungen der angewendeten Normen ergänzt wurden. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht habe es im angefochtenen Erkenntnis unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, dass der Revisionswerber Kenntnis davon gehabt habe, dass in den von ihm vermieteten Räumlichkeiten illegales Glücksspiel durchgeführt werde.
9 Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis gerade nicht davon ausging, dass der Revisionswerber das betreffende Geschäftslokal (unter-)vermietet hatte. Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis wurden keine Untermietverhältnisse nachgewiesen; die vom Revisionswerber angegebenen Untermietverhältnisse wurden als unglaubwürdig qualifiziert. Inhaber des in Rede stehenden Automatenlokals sei der Revisionswerber gewesen.
10 Mit seinem Vorbringen entfernt sich der Revisionswerber daher vom festgestellten Sachverhalt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung von diesem, kann schon deshalb fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 9.4.2021, Ra 2020/17/0002, Rn. 6, mwN).Mit seinem Vorbringen entfernt sich der Revisionswerber daher vom festgestellten Sachverhalt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung von diesem, kann schon deshalb fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , etwa VwGH 9.4.2021, Ra 2020/17/0002, Rn. 6, mwN).
11 Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - denen der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht substantiiert entgegentritt (vielmehr wird undifferenziert behauptet, das Verwaltungsgericht habe das Bestehen eines Untermietvertrages festgestellt) - ergibt sich aber schon grundsätzlich keine Notwendigkeit für das Verwaltungsgericht, Feststellungen zur Kenntnis des Revisionswerbers vom Betrieb illegalen Glücksspiels durch einen bloß behaupteten Untermieter zu treffen.
12 Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht Wien in dem angefochtenen Erkenntnis ohnehin unmissverständlich davon aus, dass der Revisionswerber als „Dulder der Geräteaufstellung und deren illegalen Glücksspielbetriebs“ anzusehen war. Dem tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen, weshalb er auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen vermag.Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht Wien in dem angefochtenen Erkenntnis ohnehin unmissverständlich davon aus, dass der Revisionswerber als „Dulder der Geräteaufstellung und deren illegalen Glücksspielbetriebs“ anzusehen war. Dem tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen, weshalb er auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vermag.
13 Weitere Argumente werden in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Weitere Argumente werden in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120029.L00Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023