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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des S S in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 28. Mai 2020, LVwG-1-417/2016-R10, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. April 2016 wurde der Revisionswerber der neunfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn neun Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. April 2016 wurde der Revisionswerber der neunfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn neun Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 Beschwerde, in der er sich inhaltlich gegen die Bestrafung und auch gegen die Höhe der verhängten Strafen wandte.
3 Mit Erkenntnis vom 13. Mai 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
4 Der vom Revisionswerber mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21. September 2017, E 2341/2017-11, das Erkenntnis vom 13. Mai 2017 im Umfang des Ausspruchs über die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf, lehnte im Übrigen die Behandlung ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
5 Innerhalb der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist wurde gegen den Schuldspruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2017 keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Innerhalb der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist wurde gegen den Schuldspruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2017 keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
6 Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde im Umfang des wieder offenen Strafausspruches sodann insoweit Folge, als es die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte, „im Übrigen“ wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Revisionswerber erhob dagegen Revision.
7 Mit Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/09/0058, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 13. Dezember 2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht die Anführung der korrekten Strafsanktionsnorm trotz ihres Fehlens im behördlichen Straferkenntnis im Spruch seines Erkenntnisses nicht nachgeholt habe. Damit habe das Verwaltungsgericht den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
8 Der Spruch des daraufhin erlassenen neuerlichen Erkenntnisses vom 10. Dezember 2018 lautete:
„Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) wird das Erkenntnis vom 13.12.2017 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm statt ‚§ 52 Abs 1 Z 1 Glückspielgesetz‘ zu lauten hat ‚§ 52 Abs 2 Glückspielgesetz‘.“„Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) wird das Erkenntnis vom 13.12.2017 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm statt ‚§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, Glückspielgesetz‘ zu lauten hat ‚§ 52 Absatz 2, Glückspielgesetz‘.“
9 Mit Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2019/17/0020, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 10. Dezember 2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil es Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen wäre, die wieder offene Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis zu erledigen, nicht aber, über das vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Erkenntnis vom 13. Dezember 2017 in irgendeiner Weise „zu erkennen“ (so der Kopf des angefochtenen Erkenntnisses), es zu „bestätigen“ (so der Spruch) oder „zu berichtigen“ (so die Begründung). Damit habe das Verwaltungsgericht den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
10 Der Spruch des im nunmehr vierten Rechtsgang erlassenen, nun angefochtenen Erkenntnisses vom 28. Mai 2020 lautet:
„Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2017 insoweit Folge gegeben, als die im Strafausspruch zu den Spruchpunkten 1. bis 9. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1500 Stunden auf jeweils 29 Stunden herabgesetzt wird und die Übertretungsnorm statt ‘§ 52 Abs 1 Z 1 Glückspielgesetz‘ zu lauten hat ‘§ 52 Abs 2 Glückspielgesetz ‘. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.“„Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2017 insoweit Folge gegeben, als die im Strafausspruch zu den Spruchpunkten 1. bis 9. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1500 Stunden auf jeweils 29 Stunden herabgesetzt wird und die Übertretungsnorm statt ‘§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, Glückspielgesetz‘ zu lauten hat ‘§ 52 Absatz 2, Glückspielgesetz ‘. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.“
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
13 Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf ihr Vorbringen als zulässig, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (Verweis auf VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011, 0012, 0015); die Revision ist in diesem Umfang auch begründet.
14 „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids vergleiche , etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, mwN).
Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. wiederum VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0161, mwN).Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche , wiederum VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0161, mwN).
15 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, zudem verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsgericht war daher gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die in dem hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2019/17/0020, geäußerte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und es wäre verpflichtet gewesen, in der gegenständlichen Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. etwa VwGH 13.12.2021, Ro 2020/17/0002, mwN).Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, zudem verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsgericht war daher gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die in dem hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2019/17/0020, geäußerte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und es wäre verpflichtet gewesen, in der gegenständlichen Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2021, Ro 2020/17/0002, mwN).
16 Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat infolge Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2018 durch das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2019/17/0020, das Beschwerdeverfahren in den Stand vor Erlassung des Erkenntnisses vom 10. Dezember 2018 zurück.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG trat infolge Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2018 durch das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2019/17/0020, das Beschwerdeverfahren in den Stand vor Erlassung des Erkenntnisses vom 10. Dezember 2018 zurück.
Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes wäre es somit gewesen, spruchmäßig über die anhängige Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. April 2016, nicht jedoch - neuerlich, aber gleichermaßen verfehlt über eine - nach der Aktenlage unverändert nicht existente - „Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2017“ zu entscheiden.
17 Das angefochtene Erkenntnis war bereits daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war bereits daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170128.L00Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023