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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. H. Zehetner und Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Waldviertel in 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. Oktober 2020, Zl. RV/7103708/2020, betreffend vorläufige Anordnung i.A. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich; mitbeteiligte Partei: L C in V, Tschechische Republik), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. H. Zehetner und Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Waldviertel in 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. Oktober 2020, Zl. RV/7103708/2020, betreffend vorläufige Anordnung i.A. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich; mitbeteiligte Partei: L C in römisch fünf, Tschechische Republik), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die angefochtene vorläufige Anordnung des Bundesfinanzgerichts war aus Anlass einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen eine Versagung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Grunde des § 8a FLAG idF BGBl. I Nr. 83/2018 ergangen. Punkt IV. des Spruchs des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass der im Hauptverfahren angefochtene Bescheid des Finanzamtes bis zum Ergehen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu vollziehen sei und die hier angefochtene vorläufige Anordnung mit der Vorabentscheidung durch den EuGH erlösche. Die angefochtene vorläufige Anordnung des Bundesfinanzgerichts war aus Anlass einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen eine Versagung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Grunde des Paragraph 8 a, FLAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018, ergangen. Punkt römisch vier. des Spruchs des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass der im Hauptverfahren angefochtene Bescheid des Finanzamtes bis zum Ergehen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu vollziehen sei und die hier angefochtene vorläufige Anordnung mit der Vorabentscheidung durch den EuGH erlösche.
2 In Beantwortung einer verfahrensleitenden Anordnung vom 15. September 2022 gab das Bundesfinanzgericht bekannt, dass das in Punkt IV. des angefochtenen Beschlusses nicht näher genannte Vorabentscheidungsersuchen das beim EuGH zur Zahl C-574/20 anhängige sei.In Beantwortung einer verfahrensleitenden Anordnung vom 15. September 2022 gab das Bundesfinanzgericht bekannt, dass das in Punkt römisch vier. des angefochtenen Beschlusses nicht näher genannte Vorabentscheidungsersuchen das beim EuGH zur Zahl C-574/20 anhängige sei.
3 Mit Beschluss vom 13. Januar 2023, C-574/20, hat der EuGH die verbleibenden zwei Fragen dieses Vorabentscheidungsersuchens teils beantwortet, teils zurückgewiesen. Damit erschöpfen sich letztlich die Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses.
4 Eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegenstandslos (vgl. etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006; 19.1.2022, Ra 2021/20/0310).Eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegenstandslos vergleiche , etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006; 19.1.2022, Ra 2021/20/0310).
5 Das Verfahren war daher nach Anhörung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher nach Anhörung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 27. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160173.L00Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023