TE Vwgh Beschluss 2023/3/27 Ra 2020/16/0173

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Veröffentlicht am 27.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. H. Zehetner und Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Waldviertel in 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. Oktober 2020, Zl. RV/7103708/2020, betreffend vorläufige Anordnung i.A. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich; mitbeteiligte Partei: L C in V, Tschechische Republik), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. H. Zehetner und Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Waldviertel in 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. Oktober 2020, Zl. RV/7103708/2020, betreffend vorläufige Anordnung i.A. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich; mitbeteiligte Partei: L C in römisch fünf, Tschechische Republik), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Die angefochtene vorläufige Anordnung des Bundesfinanzgerichts war aus Anlass einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen eine Versagung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Grunde des § 8a FLAG idF BGBl. I Nr. 83/2018 ergangen. Punkt IV. des Spruchs des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass der im Hauptverfahren angefochtene Bescheid des Finanzamtes bis zum Ergehen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu vollziehen sei und die hier angefochtene vorläufige Anordnung mit der Vorabentscheidung durch den EuGH erlösche. Die angefochtene vorläufige Anordnung des Bundesfinanzgerichts war aus Anlass einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen eine Versagung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Grunde des Paragraph 8 a, FLAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018, ergangen. Punkt römisch vier. des Spruchs des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass der im Hauptverfahren angefochtene Bescheid des Finanzamtes bis zum Ergehen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu vollziehen sei und die hier angefochtene vorläufige Anordnung mit der Vorabentscheidung durch den EuGH erlösche.

2        In Beantwortung einer verfahrensleitenden Anordnung vom 15. September 2022 gab das Bundesfinanzgericht bekannt, dass das in Punkt IV. des angefochtenen Beschlusses nicht näher genannte Vorabentscheidungsersuchen das beim EuGH zur Zahl C-574/20 anhängige sei.In Beantwortung einer verfahrensleitenden Anordnung vom 15. September 2022 gab das Bundesfinanzgericht bekannt, dass das in Punkt römisch vier. des angefochtenen Beschlusses nicht näher genannte Vorabentscheidungsersuchen das beim EuGH zur Zahl C-574/20 anhängige sei.

3        Mit Beschluss vom 13. Januar 2023, C-574/20, hat der EuGH die verbleibenden zwei Fragen dieses Vorabentscheidungsersuchens teils beantwortet, teils zurückgewiesen. Damit erschöpfen sich letztlich die Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses.

4        Eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegenstandslos (vgl. etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006; 19.1.2022, Ra 2021/20/0310).Eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegenstandslos vergleiche , etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006; 19.1.2022, Ra 2021/20/0310).

5        Das Verfahren war daher nach Anhörung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher nach Anhörung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 27. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160173.L00

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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