TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/10 95/05/0232

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;

Norm

B-VG Art129a;
B-VG Art129b;
B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des FK und 2. der AK, beide in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 31. Mai 1995, Zl. 03-43.20-88/94-8, betreffend Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß den §§ 17 bis 19 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 (mP: Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG, STEWEAG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 31. Mai 1995 wurden der Mitbeteiligten auf dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. n1, EZ n2, KG P, im Spruch näher bestimmte Dienstbarkeiten für die Errichtung und Erhaltung sowie den Betrieb der 110 kV-Leitung UW Graz/Nord-Gleisdorf, Erneuerung Teilstück Mast Nr. 47-68 (92 alt) samt Einbindung UW Brodingberg mit 110 kV-Schaltanlage gegen Leistung einer Entschädigung von S 15.560,-- gemäß den §§ 17 bis 19 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 eingeräumt. Hinsichtlich der Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der einzuräumenden Dienstbarkeiten hatte der Amtssachverständige für Elektrotechnik in seinem, im Zuge des Verfahrens erstatteten, Gutachten, das im angefochtenen Bescheid zur Gänze wiedergegeben wurde, folgendes festgestellt:

Die verfahrensgegenständliche Leitung verlaufe hinsichtlich ihrer Achse auf der seit 1949/1950 bestehenden Leitungstrasse einer ursprünglichen 60 kV-Leitung, die im Jahre 1961 auf 110 kV umgestellt worden sei. Durch die Ausführung von Stahlgittermasten in Tonnenform würden gegenüber der bestehenden Leitung im verfahrensgegenständlichen Abschnitt neun Maststützpunkte eingespart, ohne daß es zu seitlichen Ausweitungen der Inanspruchnahme von Grundstücken komme. Die Inanspruchnahme von Grundstücken sei somit insgesamt gegenüber der bestehenden Leitung wesentlich gemildert. Durch die neue Austeilung der Maststützpunkte sei es in den meisten Fällen möglich, die Stützpunkte nunmehr auf Grundstücks- oder Kulturgrenzen zu setzen. Auch auf dem Grundstück Nr. n1, KG P, befinde sich der nunmehr zu errichtende Stützpunkt näher an der Grundstücksgrenze als der bisher bestehende. Das unterste Leiterseil der künftigen Leitung werde auf diesem Grundstück ca. 3 bis 5 m höher verlaufen als die unteren Leiterseile der bestehenden 110 kV-Leitung. Die Notwendigkeit des Bestandes der verfahrensgegenständlichen Hochspannungsleitungsverbindung zwischen Graz und Gleisdorf sei gegeben. Dies werde auch durch die seinerzeitige Umstellung der Betriebsspannung von 60 auf 110 kV im Jahre 1961 als Folge der erforderlichen Übertragungsleitung dokumentiert. Es sei daher die Errichtung, der dauernde Bestand und der Betrieb der gegenständlichen Leitungsanlage im Sinne des Stmk. Starkstromwegegesetzes im beantragten Umfang notwendig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, daß sie im Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien, da sie zu der Verhandlung am 30. Mai 1995 nicht geladen worden seien und daher an dieser nicht hätten teilnehmen können. Sie seien daher von der Erhebung von Einwendungen zur Wahrung ihrer Rechte ausgeschlossen gewesen. Der Verfahrensmangel sei entscheidungswesentlich, da die belangte Behörde bei Wahrung der Verfahrensrechte zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfung nur jene Verfahrensmängel relevant, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer, der eine Verfahrensverletzung geltend macht, darzulegen, was er vorgetragen hätte, wenn das Parteiengehör gewahrt worden wäre (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 1985, Zl. 85/03/0006, und vom 31. Jänner 1986, Zl. 85/18/0394). Angesichts eines solchen Vorbringens ist es dem Verwaltungsgerichtshof möglich, die Frage zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im vorliegenden Fall führen nun die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels in diesem Sinne nicht näher aus. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit keine Verfahrensverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG feststellen.

Im Rahmen der Bedenken in bezug auf die inhaltiche Rechtswidrigkeit berufen sich die Beschwerdeführer auf jene Kriterien, die der Verfassungsgerichtshof zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes gemäß Art. 5 StGG abgeleitet hat, im Lichte derer sich eine einfachgesetzliche Regelung einer Enteignung als verfassungsmäßig darstellt. Nach Auffassung der Beschwerdeführer liegen diese vom Verfassungsgerichtshof bei Enteignungen verlangten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor. Dementsprechend präzisierten die Beschwerdeführer u.a. den Beschwerdepunkt in diesem Zusammenhang dahin, daß sie sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt erachten. In diesem Zusammenhang genügt es, die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß für die Kontrolle der Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, sofern nicht nunmehr in Art. 129a und b B-VG anderes bestimmt ist, ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (siehe auch Art. 133 Z. 1 B-VG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die einfachgesetzlichen Bestimmungen, auf denen der angefochtene Bescheid beruht, werden von den Beschwerdeführern nicht erhoben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachte einfachgesetzliche Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050232.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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