TE Vfgh Erkenntnis 1993/7/1 G75/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.1993
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs1
B-VG Art117 Abs2
B-VG Art117 Abs7
B-VG Art118 Abs5
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Tir GdWO 1991 §1, §3, §7. ...
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der die Direktwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tir GdWO 1991 wegen Verletzung des parlamentarisch-demokratischen Systems der Gemeindeselbstverwaltung; keine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Einführung einer direkt-demokratischen Bestellung von Verwaltungsorganen

Spruch

Folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1991, mit dem die Wahl der Organe der Gemeinde geregelt wird (Tiroler Gemeindewahlordnung 1991), LGBl. für Tirol Nr. 79/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

  • -Strichaufzählung
    Abs3 und 4 des §1,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §3,
  • -Strichaufzählung
    Abs3 des §3,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und zur Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §7,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und zum Bürgermeister" in §9,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §10,
  • -Strichaufzählung
    Abs2 des §10,
  • -Strichaufzählung
    die beiden Wortfolgen "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §11,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und/oder des Bürgermeisters"
    in Abs1 des §22,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §33,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters je" in Abs2 des §33,
  • -Strichaufzählung
    Abs2 und 3 des §39,
  • -Strichaufzählung
    die §§40 und 41 samt ihren Überschriften,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §42,
  • -Strichaufzählung
    die beiden Wortfolgen "bzw. für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs3 des §42,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §43,
  • -Strichaufzählung
    Abs3 des §43,
  • -Strichaufzählung
    Abs2 des §44,
  • -Strichaufzählung
    Abs6 des §45,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und des Bürgermeisters nach §41 Abs3" in Abs9 des §45,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolgen "und für die Wahl des Bürgermeisters" sowie "zwei getrennte" in Abs1 des §49,
  • -Strichaufzählung
    Abs3 des §49 einschließlich der Anlage 2,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" im ersten Satz und des letzten Satzes in Abs4 des §49,
  • -Strichaufzählung
    das Wort "je" und die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" im ersten Satz und des zweiten Satzes in Abs2 des §52,
  • -Strichaufzählung
    §57 samt dessen Überschrift,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs2 des §60,
  • -Strichaufzählung
    die beiden Wortfolgen "getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters" im Einleitungssatz des Abs1 und der Wortfolgen "hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates"
    und ", hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen" in litd des Abs1 des §61,
  • -Strichaufzählung
    §63 samt dessen Überschrift,
  • -Strichaufzählung
    der zweite Satz und die Wortfolge "hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters" in §64,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge ", bezüglich der lite und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters," in Abs2 des §65,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge ", bezüglich der litd bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters," im Einleitungssatz des Abs3 und die Wortfolge "und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern" in lite des Abs3 des §65,
  • -Strichaufzählung
    der letzte Satz in Abs2 des §69,
  • -Strichaufzählung
    die §§70 und 71 samt ihren Überschriften
    und der Anlage 3,
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und der Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §72,
  • -Strichaufzählung
    Abs3 des §72 und
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge "und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs6 des §72.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist auf Grund einer Anfechtung einer der wahlwerbenden Parteien bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in der Tiroler Gemeinde Unterperfuß vom 15. März 1992 u.a. ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bürgermeisterwahl in dieser Gemeinde anhängig. Bei der Behandlung dieser Wahlanfechtung entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Wahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. 79 (im folgenden: TGWO). Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig an, daß er diese Bestimmungen sowohl bei Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Wahlanfechtung als auch - im Falle ihrer Zulässigkeit - bei ihrer meritorischen Behandlung anzuwenden haben würde.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist auf Grund einer Anfechtung einer der wahlwerbenden Parteien bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in der Tiroler Gemeinde Unterperfuß vom 15. März 1992 u.a. ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bürgermeisterwahl in dieser Gemeinde anhängig. Bei der Behandlung dieser Wahlanfechtung entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Wahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, Landesgesetzblatt 79 (im folgenden: TGWO). Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig an, daß er diese Bestimmungen sowohl bei Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Wahlanfechtung als auch - im Falle ihrer Zulässigkeit - bei ihrer meritorischen Behandlung anzuwenden haben würde.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, die im Spruch näher bezeichneten und in der folgenden Wiedergabe hervorgehobenen Bestimmungen der TGWO von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen.

2. Die TGWO regelt für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse. Sie lautet in den für die direkte Bürgermeisterwahl durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde maßgeblichen Bestimmungen, soweit sie für das vorliegende Wahlprüfungsverfahren relevant sind, folgendermaßen:

"1. A b s c h n i t t Allgemeines

§1 Anwendungsbereich

  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck. Es regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.

  1. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich aus §18 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung.Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich aus §18 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung.

  1. (3)Absatz 3,Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§45 Abs8, 70 Abs4, 71 Abs5 und 73 Abs4 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.

  1. (4)Absatz 4,Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§45 Abs8, 70 Abs4, 71 Abs5 und 73 Abs4 nichts anderes ergibt.

  1. (5)Absatz 5,Die Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.

§2 Wahlsprengel

...

§3 Wahlausschreibung

  1. (1)Absatz eins,Die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag (Wahltag) auszuschreiben.

...

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach §71 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.

  1. (4)Absatz 4,...

§4 Verlängerung der Funktionsdauer

Hat in einer Gemeinde innerhalb von sechs Monaten vor dem Wahltag nach §3 Abs1 die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattgefunden, so entfallen in dieser Gemeinde die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters und verlängert sich die Funktionsdauer der nach diesem Gesetz gewählten bzw. bestellten Organe bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer.

...

§7 Aktives Wahlrecht

  1. (1)Absatz eins,Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 18. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

  1. (2)Absatz 2,Die Voraussetzungen nach Abs1 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.

§8 Passives Wahlrecht

  1. (1)Absatz eins,In den Gemeinderat wählbar sind alle nach §7 wahlberechtigten Personen, die vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 20. Lebensjahr vollendet haben.

  1. (2)Absatz 2,Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs1 wählbaren Personen, die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden.

§9 Wahlausschließungsgründe

Vom Wahlrecht zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.

§10 Wahlpflicht

  1. (1)Absatz eins,Für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters besteht Wahlpflicht. Die in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Personen sind verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde ihre Stimme abzugeben.

  1. (2)Absatz 2,Wahlpflicht besteht auch für die engere Wahl des Bürgermeisters nach §71.

  1. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung nach Abs1 und 2 besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes wie Krankheit, Gebrechlichkeit und dergleichen.

2. A b s c h n i t t Wahlbehörden

§11 Allgemeines

  1. (1)Absatz eins,Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.

  1. (2)Absatz 2,Den Wahlbehörden obliegen:

...

  1. (5)Absatz 5,Örtliche Wahlbehörden sind:

  1. a)Litera a
    die Gemeindewahlbehörden,
  2. b)Litera b
    die Sprengelwahlbehörden und
  3. c)Litera c
    die Sonderwahlbehörden.

  1. (6)Absatz 6,Überörtliche Wahlbehörden sind:

  1. a)Litera a
    die Landesregierung (§80),
  2. b)Litera b
    die Bezirkshauptmannschaften (§80) und
  3. c)Litera c
    die Bezirkswahlbehörden.

(folgen nähere Regelungen über die Wahlbehörden)

...

§22 Entsendung von Vertrauenspersonen

  1. (1)Absatz eins,Eine Wählergruppe, die in einer Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann in dieser Gemeinde mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede örtliche Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. ...

§23 Beschlußfähigkeit

...

3. A b s c h n i t t Erfassung der Wahlberechtigten

...

§33 Teilnahme an der Wahl, Ort der

Ausübung des Wahlrechtes

  1. (1)Absatz eins,An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind.

  1. (2)Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters je eine Stimme.

  1. (3)Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit im §53 Abs2 und §54 nichts anderes bestimmt ist.

§34 Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes

vor Sonderwahlbehörden

...

4. A b s c h n i t t Wahlwerbung

...

§39 Ersatzvorschläge, Ergänzungsvorschläge,

Änderungen

  1. (1)Absatz eins,Zieht ein Wahlwerber nach §38 Abs2 seine Zustimmungserklärung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit, so kann die Wählergruppe ihre Wahlwerberliste durch die Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen; der neue Wahlwerber ist in der Wahlwerberliste an der Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und der Zustimmungserklärung des neuen Wahlwerbers bedürfen, sind bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.

  1. (2)Absatz 2,Tritt eines der im §41 Abs2 erster Halbsatz genannten Ereignisse ein, so kann die Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers die Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Wahlwerberliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Wahlwerberliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der Wählergruppe nach §41 Abs2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach §41 Abs2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.

  1. (3)Absatz 3,Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag, so ist Abs2 sinngemäß anzuwenden.

§40 Wahlvorschläge für die Wahl

des Bürgermeisters

  1. (1)Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

  1. (2)Absatz 2,Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.

  1. (3)Absatz 3,Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wählergruppe,

b) den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

  1. (4)Absatz 4,Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach lita für die Wahl des Gemeinderates nach §35 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.

  1. (5)Absatz 5,Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs4.

  1. (6)Absatz 6,Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.

  1. (7)Absatz 7,Ändert sich nach §36 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs3 lita entsprechend.

§41 Zurückziehung der Zustimmungserklärung,

Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Wahlwerbers für die

Wahl des Bürgermeisters; Zurückziehung eines Wahlvorschlages

für die Wahl des Bürgermeisters

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten