Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist auf Grund einer Anfechtung einer der wahlwerbenden Parteien bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in der Tiroler Gemeinde Unterperfuß vom 15. März 1992 u.a. ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bürgermeisterwahl in dieser Gemeinde anhängig. Bei der Behandlung dieser Wahlanfechtung entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Wahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. 79 (im folgenden: TGWO). Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig an, daß er diese Bestimmungen sowohl bei Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Wahlanfechtung als auch - im Falle ihrer Zulässigkeit - bei ihrer meritorischen Behandlung anzuwenden haben würde.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist auf Grund einer Anfechtung einer der wahlwerbenden Parteien bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in der Tiroler Gemeinde Unterperfuß vom 15. März 1992 u.a. ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bürgermeisterwahl in dieser Gemeinde anhängig. Bei der Behandlung dieser Wahlanfechtung entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Wahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, Landesgesetzblatt 79 (im folgenden: TGWO). Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig an, daß er diese Bestimmungen sowohl bei Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Wahlanfechtung als auch - im Falle ihrer Zulässigkeit - bei ihrer meritorischen Behandlung anzuwenden haben würde.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, die im Spruch näher bezeichneten und in der folgenden Wiedergabe hervorgehobenen Bestimmungen der TGWO von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen.
2. Die TGWO regelt für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse. Sie lautet in den für die direkte Bürgermeisterwahl durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde maßgeblichen Bestimmungen, soweit sie für das vorliegende Wahlprüfungsverfahren relevant sind, folgendermaßen:
"1. A b s c h n i t t Allgemeines
§1 Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck. Es regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich aus §18 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung.Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich aus §18 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§45 Abs8, 70 Abs4, 71 Abs5 und 73 Abs4 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(4)Absatz 4,Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§45 Abs8, 70 Abs4, 71 Abs5 und 73 Abs4 nichts anderes ergibt.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.
§2 Wahlsprengel
...
§3 Wahlausschreibung
(1)Absatz eins,Die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag (Wahltag) auszuschreiben.
...
(3)Absatz 3,In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach §71 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
§4 Verlängerung der Funktionsdauer
Hat in einer Gemeinde innerhalb von sechs Monaten vor dem Wahltag nach §3 Abs1 die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattgefunden, so entfallen in dieser Gemeinde die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters und verlängert sich die Funktionsdauer der nach diesem Gesetz gewählten bzw. bestellten Organe bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer.
...
§7 Aktives Wahlrecht
(1)Absatz eins,Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 18. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen nach Abs1 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.
§8 Passives Wahlrecht
(1)Absatz eins,In den Gemeinderat wählbar sind alle nach §7 wahlberechtigten Personen, die vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Absatz 2,Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs1 wählbaren Personen, die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden.
§9 Wahlausschließungsgründe
Vom Wahlrecht zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.
§10 Wahlpflicht
(1)Absatz eins,Für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters besteht Wahlpflicht. Die in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Personen sind verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde ihre Stimme abzugeben.
(2)Absatz 2,Wahlpflicht besteht auch für die engere Wahl des Bürgermeisters nach §71.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung nach Abs1 und 2 besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes wie Krankheit, Gebrechlichkeit und dergleichen.
2. A b s c h n i t t Wahlbehörden
§11 Allgemeines
(1)Absatz eins,Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.
(2)Absatz 2,Den Wahlbehörden obliegen:
...
(5)Absatz 5,Örtliche Wahlbehörden sind:
die Gemeindewahlbehörden,
die Sprengelwahlbehörden und
(6)Absatz 6,Überörtliche Wahlbehörden sind:
die Landesregierung (§80),
die Bezirkshauptmannschaften (§80) und
(folgen nähere Regelungen über die Wahlbehörden)
...
§22 Entsendung von Vertrauenspersonen
(1)Absatz eins,Eine Wählergruppe, die in einer Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann in dieser Gemeinde mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede örtliche Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. ...
§23 Beschlußfähigkeit
...
3. A b s c h n i t t Erfassung der Wahlberechtigten
...
§33 Teilnahme an der Wahl, Ort der
Ausübung des Wahlrechtes
(1)Absatz eins,An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind.
(2)Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters je eine Stimme.
(3)Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit im §53 Abs2 und §54 nichts anderes bestimmt ist.
§34 Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes
vor Sonderwahlbehörden
...
4. A b s c h n i t t Wahlwerbung
...
§39 Ersatzvorschläge, Ergänzungsvorschläge,
Änderungen
(1)Absatz eins,Zieht ein Wahlwerber nach §38 Abs2 seine Zustimmungserklärung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit, so kann die Wählergruppe ihre Wahlwerberliste durch die Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen; der neue Wahlwerber ist in der Wahlwerberliste an der Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und der Zustimmungserklärung des neuen Wahlwerbers bedürfen, sind bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.
(2)Absatz 2,Tritt eines der im §41 Abs2 erster Halbsatz genannten Ereignisse ein, so kann die Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers die Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Wahlwerberliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Wahlwerberliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der Wählergruppe nach §41 Abs2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach §41 Abs2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
(3)Absatz 3,Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag, so ist Abs2 sinngemäß anzuwenden.
§40 Wahlvorschläge für die Wahl
des Bürgermeisters
(1)Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2)Absatz 2,Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wählergruppe,
b) den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.
(4)Absatz 4,Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach lita für die Wahl des Gemeinderates nach §35 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5)Absatz 5,Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs4.
(6)Absatz 6,Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7)Absatz 7,Ändert sich nach §36 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs3 lita entsprechend.
§41 Zurückziehung der Zustimmungserklärung,
Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Wahlwerbers für die
Wahl des Bürgermeisters; Zurückziehung eines Wahlvorschlages
für die Wahl des Bürgermeisters