Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
ASVG §711 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des Dr. K W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2021, W178 2246332-1/3E, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers im Umfang der Anfechtung des Abspruchs über den Ruhebezug von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht nach seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. September 2018 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und bezieht Ruhebezüge nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965).
2 Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 beantragte er bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB - im Folgenden: belangte Behörde) die „Neubemessung“ seines Ruhebezuges ab Jänner 2019 und verwies zur Begründung auf das „beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren (EU 2020/0003 u.a., Ro 2019/12/0005 u.a.), welches der VwGH eingeleitet hat“. In einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2021 brachte er dazu ergänzend vor, dass er mit 1. September 2018 in den Ruhestand versetzt worden und sein Ruhebezug mit monatlich € 4.182,55 festgesetzt worden sei. Im Jahr 2019 habe „keine Valorisierung“ seines Ruhebezugs stattgefunden, was damit begründet worden sei, dass § 41 PG 1965 „im ersten Jahr nach Übertritt in den Ruhestand eine Valorisierung ausschließt“. Er verwies darauf, dass sein Ruhebezug im Jahr 2020 „im Vergleich zu niedrigeren Pensionsbezügen“ in einem deutlich geringeren Ausmaß erhöht worden sei. Er vertrete die Meinung, dass „durch die gesetzlichen Regelungen bei der jährlichen Anpassung der Ruhebezüge die Bezieher höherer Ruhebezüge durch ihre kumulativen die Kaufkraft einschränkenden Wirkungen gegenüber einer vorteilhaften (weil über der inflationsbedingten Anpassungsrate liegenden) Anpassung im Bereich der geringeren Pensionen unsachlich benachteiligt“ würden und verwies in diesem Zusammenhang auf das zitierte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes.Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 beantragte er bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB - im Folgenden: belangte Behörde) die „Neubemessung“ seines Ruhebezuges ab Jänner 2019 und verwies zur Begründung auf das „beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren (EU 2020/0003 u.a., Ro 2019/12/0005 u.a.), welches der VwGH eingeleitet hat“. In einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2021 brachte er dazu ergänzend vor, dass er mit 1. September 2018 in den Ruhestand versetzt worden und sein Ruhebezug mit monatlich € 4.182,55 festgesetzt worden sei. Im Jahr 2019 habe „keine Valorisierung“ seines Ruhebezugs stattgefunden, was damit begründet worden sei, dass Paragraph 41, PG 1965 „im ersten Jahr nach Übertritt in den Ruhestand eine Valorisierung ausschließt“. Er verwies darauf, dass sein Ruhebezug im Jahr 2020 „im Vergleich zu niedrigeren Pensionsbezügen“ in einem deutlich geringeren Ausmaß erhöht worden sei. Er vertrete die Meinung, dass „durch die gesetzlichen Regelungen bei der jährlichen Anpassung der Ruhebezüge die Bezieher höherer Ruhebezüge durch ihre kumulativen die Kaufkraft einschränkenden Wirkungen gegenüber einer vorteilhaften (weil über der inflationsbedingten Anpassungsrate liegenden) Anpassung im Bereich der geringeren Pensionen unsachlich benachteiligt“ würden und verwies in diesem Zusammenhang auf das zitierte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes.
3 Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 sprach die belangte Behörde über diesen Antrag wie folgt ab:
„Auf Ihren Antrag vom 19.02.2021, eingelangt in der BVAEB, Pensionsservice, am 19.03.2021, wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 6 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, von 1. Jänner 2019 bis 31.12.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 4.188,66 und von 1. Jänner 2020 bis 31.12.2020 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 4.264,06 gebührt“.„Auf Ihren Antrag vom 19.02.2021, eingelangt in der BVAEB, Pensionsservice, am 19.03.2021, wird festgestellt, dass Ihnen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 6 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt , Nr. 340, von 1. Jänner 2019 bis 31.12.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 4.188,66 und von 1. Jänner 2020 bis 31.12.2020 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 4.264,06 gebührt“.
4 Die belangte Behörde führte begründend aus, der Revisionswerber habe durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung vom 1. September 2017 gegenüber seiner Aktivdienstbehörde nach § 15c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats August 2018 bewirkt und befinde sich somit seit 1. September 2018 im Ruhestand. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2021 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass ihm vom 1. September 2018 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in Höhe von monatlich brutto € 4.188,66 gebühre. Bezugnehmend auf den das Jahr 2019 betreffenden Teil des Spruchs verweist die Begründung des Bescheides darauf, dass nach § 41 Abs. 2 (letzter Satz) PG 1965 die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen sei. Aufgrund der Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers „per 01.09.2018“ und des in § 41 Abs. 2 PG 1965 normierten „Wartejahres“, sei die Anpassung seines Ruhegenusses „erstmals per 01.01.2020“ vorzunehmen gewesen und gebühre ihm daher für das Jahr 2019 ein Ruhegenuss in Höhe von € 4.188,66. Hinsichtlich des Abspruchs betreffend das Jahr 2020 verweist die Bescheidbegründung auf § 41 Abs. 6 PG 1965, wonach die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung (mit einer näher beschriebenen Maßgabe) sinngemäß anzuwenden sei. Gemäß § 728 Abs. 1 ASVG sei abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) sei zu erhöhen: wenn es nicht mehr als 1.111 € monatlich beträgt, um 3,6%; wenn es über 1.111 € bis zu 2.500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt; wenn es über 2.500 € bis zu 5.220 € monatlich beträgt, um 1,8%; und wenn es über 5.220 € monatlich beträgt, um 94 €. Da der Revisionswerber im Jahr 2019 einen Ruhebezug in Höhe von € 4.188,66 beziehe, sei sein Ruhebezug gemäß § 41 Abs. 6 PG 1965 iVm. § 728 Abs. 1 Z 3 ASVG um 1,8 % zu erhöhen. Dies ergebe eine Pensionserhöhung von € 75,40. Dementsprechend gebühre ihm ab 1. Jänner 2020 ein Ruhebezug in Höhe von € 4.264,06.Die belangte Behörde führte begründend aus, der Revisionswerber habe durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung vom 1. September 2017 gegenüber seiner Aktivdienstbehörde nach Paragraph 15 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats August 2018 bewirkt und befinde sich somit seit 1. September 2018 im Ruhestand. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2021 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass ihm vom 1. September 2018 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in Höhe von monatlich brutto € 4.188,66 gebühre. Bezugnehmend auf den das Jahr 2019 betreffenden Teil des Spruchs verweist die Begründung des Bescheides darauf, dass nach Paragraph 41, Absatz 2, (letzter Satz) PG 1965 die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen sei. Aufgrund der Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers „per 01.09.2018“ und des in Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 normierten „Wartejahres“, sei die Anpassung seines Ruhegenusses „erstmals per 01.01.2020“ vorzunehmen gewesen und gebühre ihm daher für das Jahr 2019 ein Ruhegenuss in Höhe von € 4.188,66. Hinsichtlich des Abspruchs betreffend das Jahr 2020 verweist die Bescheidbegründung auf Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965, wonach die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung (mit einer näher beschriebenen Maßgabe) sinngemäß anzuwenden sei. Gemäß Paragraph 728, Absatz eins, ASVG sei abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) sei zu erhöhen: wenn es nicht mehr als 1.111 € monatlich beträgt, um 3,6%; wenn es über 1.111 € bis zu 2.500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt; wenn es über 2.500 € bis zu 5.220 € monatlich beträgt, um 1,8%; und wenn es über 5.220 € monatlich beträgt, um 94 €. Da der Revisionswerber im Jahr 2019 einen Ruhebezug in Höhe von € 4.188,66 beziehe, sei sein Ruhebezug gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG um 1,8 % zu erhöhen. Dies ergebe eine Pensionserhöhung von € 75,40. Dementsprechend gebühre ihm ab 1. Jänner 2020 ein Ruhebezug in Höhe von € 4.264,06.
5 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber unter anderem geltend, dass er mit 1. September 2018 in den Ruhestand versetzt worden sei und es als unakzeptabel ansehe, dass die erste Pensionserhöhung nicht mit 1. Jänner 2019, sondern erst mit 1. Jänner 2020 erfolgt sei. Weiters sei die prozentuelle Erhöhung seines Ruhebezuges mit 1,8 % deutlich niedriger ausgefallen als nach der allgemeinen Pensionsanpassung nach dem PG 1965 und dem ASVG (insbesondere § 108h) sowie im Vergleich zum Monatsbezug von Beamten im Aktivstand. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende gesetzliche Regelung sei als verfassungswidrig und unionsrechtswidrig anzusehen, weil der zur Beurteilung der Pensionserhöhung herangezogene § 728 ASVG zu einer unsachlichen Benachteiligung höherer gegenüber geringerer Pensionen führe. Der Revisionswerber verwies dazu auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Juli 2020, Ro 2019/12/0005 u.a., gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betreffend die Pensionserhöhung 2018.In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber unter anderem geltend, dass er mit 1. September 2018 in den Ruhestand versetzt worden sei und es als unakzeptabel ansehe, dass die erste Pensionserhöhung nicht mit 1. Jänner 2019, sondern erst mit 1. Jänner 2020 erfolgt sei. Weiters sei die prozentuelle Erhöhung seines Ruhebezuges mit 1,8 % deutlich niedriger ausgefallen als nach der allgemeinen Pensionsanpassung nach dem PG 1965 und dem ASVG (insbesondere Paragraph 108 h,) sowie im Vergleich zum Monatsbezug von Beamten im Aktivstand. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende gesetzliche Regelung sei als verfassungswidrig und unionsrechtswidrig anzusehen, weil der zur Beurteilung der Pensionserhöhung herangezogene Paragraph 728, ASVG zu einer unsachlichen Benachteiligung höherer gegenüber geringerer Pensionen führe. Der Revisionswerber verwies dazu auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Juli 2020, Ro 2019/12/0005 u.a., gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betreffend die Pensionserhöhung 2018.
6 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und führte zur Begründung Folgendes aus:
7 Gemäß § 41 Abs. 6 PG 1965 sei § 728 ASVG auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden. Der Revisionswerber bringe hinsichtlich der Erhöhung der Leistung für 2020 vor, dass nach § 728 ASVG ein Gesamtpensionseinkommen wie das des Revisionswerbers von € 4.188,66, welches also über € 2.500 und bis zu € 5.220 monatlich liege, um 1,8 % zu erhöhen sei, während geringere Leistungen mit 3,6 % bzw. linear absinkend bis 1,8 % erhöht würden; höhere Leistungen würden mit dem Fixbetrag von € 94 erhöht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 sei Paragraph 728, ASVG auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden. Der Revisionswerber bringe hinsichtlich der Erhöhung der Leistung für 2020 vor, dass nach Paragraph 728, ASVG ein Gesamtpensionseinkommen wie das des Revisionswerbers von € 4.188,66, welches also über € 2.500 und bis zu € 5.220 monatlich liege, um 1,8 % zu erhöhen sei, während geringere Leistungen mit 3,6 % bzw. linear absinkend bis 1,8 % erhöht würden; höhere Leistungen würden mit dem Fixbetrag von € 94 erhöht.
8 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach diese Regelung zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führe, sei nicht zu folgen. Es sei zwar „unbestritten, dass von § 41 Abs. 6 PG 1965 und § 728 ASVG wesentlich mehr Männer als Frauen betroffen sind, weil in der Gruppe der höheren Pensionen (hier betroffen die mit monatlich € 2.500 bis zu € 5.220) mehr Männer vertreten sind als Frauen“ (Hinweis auf einen näher bezeichneten „Einkommensbericht 2018“). Die auf das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-123/10 Brachner gestützte Argumentation des Revisionswerbers „hinsichtlich der Diskriminierung von Männern, weil sie in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen überrepräsentiert sind“, führe aber nicht dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen „wegen Verletzung der Gleichbehandlungsrichtlinie“ unanwendbar wären, weil die Aussagen des EuGH auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass „die bessere Ausgangslage einer Gruppe (nachweislich im Schnitt höhere Pensionsbezüge der Männer)“, die dann eine „Schlechterbehandlung/Benachteiligung bei der Leistungserhöhung“ nach sich ziehe, keine Diskriminierung darstelle, sondern im Sinne eines Ausgleichsgedankens zu verstehen sei. Zudem trage die „nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte“ Pensionserhöhung für das Jahr 2020 eine vom Gesetzgeber ausdrücklich intendierte soziale Komponente in sich, welche insbesondere die Kaufkraft kleinerer und mittlerer Pensionen stärken wolle und nicht jene der hohen bzw. höchsten Bezüge.Dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach diese Regelung zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führe, sei nicht zu folgen. Es sei zwar „unbestritten, dass von Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 und Paragraph 728, ASVG wesentlich mehr Männer als Frauen betroffen sind, weil in der Gruppe der höheren Pensionen (hier betroffen die mit monatlich € 2.500 bis zu € 5.220) mehr Männer vertreten sind als Frauen“ (Hinweis auf einen näher bezeichneten „Einkommensbericht 2018“). Die auf das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-123/10 Brachner gestützte Argumentation des Revisionswerbers „hinsichtlich der Diskriminierung von Männern, weil sie in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen überrepräsentiert sind“, führe aber nicht dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen „wegen Verletzung der Gleichbehandlungsrichtlinie“ unanwendbar wären, weil die Aussagen des EuGH auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass „die bessere Ausgangslage einer Gruppe (nachweislich im Schnitt höhere Pensionsbezüge der Männer)“, die dann eine „Schlechterbehandlung/Benachteiligung bei der Leistungserhöhung“ nach sich ziehe, keine Diskriminierung darstelle, sondern im Sinne eines Ausgleichsgedankens zu verstehen sei. Zudem trage die „nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte“ Pensionserhöhung für das Jahr 2020 eine vom Gesetzgeber ausdrücklich intendierte soziale Komponente in sich, welche insbesondere die Kaufkraft kleinerer und mittlerer Pensionen stärken wolle und nicht jene der hohen bzw. höchsten Bezüge.
9 Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig und begründete dies damit, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, „weil betreffend die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zur Frage des ‚Wartejahres‘ nach § 41 Abs 2 PG“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig und begründete dies damit, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, „weil betreffend die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zur Frage des ‚Wartejahres‘ nach Paragraph 41, Absatz 2, PG“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die eine Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Ruhebezug in rechtskonformer Höhe gemäß den Bestimmungen des PG 1965 (insbesondere § 41), des APG und des ASVG (insbesondere § 108h), jeweils in unionsrechtlich korrigierter Form unter Beachtung der Richtlinien 2006/54/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen) und 2000/78/EG (des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) iVm. Art. 20 und 21 GRCh geltend macht.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die eine Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Ruhebezug in rechtskonformer Höhe gemäß den Bestimmungen des PG 1965 (insbesondere Paragraph 41,), des APG und des ASVG (insbesondere Paragraph 108 h,), jeweils in unionsrechtlich korrigierter Form unter Beachtung der Richtlinien 2006/54/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen) und 2000/78/EG (des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) in Verbindung mit , Artikel 20 und 21 GRCh geltend macht.
11 Der Revisionswerber hält seine Revision aus den vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründen für zulässig. Es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf § 41 Abs. 2 PG 1965 und in Ansehung der Pensionsanpassung 2020; hinzu komme, dass die Thematik jener entspreche, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes in den zu Ro 2019/12/0005 u.a. protokollierten Rechtssachen sei.Der Revisionswerber hält seine Revision aus den vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründen für zulässig. Es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 und in Ansehung der Pensionsanpassung 2020; hinzu komme, dass die Thematik jener entspreche, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes in den zu Ro 2019/12/0005 u.a. protokollierten Rechtssachen sei.
12 Die belangte Behörde erstattete in dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
13 Mit Beschluss vom 31. Juli 2020, EU 2020/0003-0005 (Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054), hatte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist die Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gebots der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen nach dem Urteil in der Rechtssache C-262/88, Barber, sowie gemäß dem Protokoll Nr. 33 zu Art. 157 AEUV und Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (im Folgenden: Richtlinie 2006/54/EG) dahin auszulegen, dass sich ein (österreichischer) Pensionsbezieher rechtens nicht oder nur (anteilig) für jenen Teil des Anspruchs, der auf Beschäftigungszeiten nach dem 1.1.1994 zurückgeht, auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen kann, um geltend zu machen, dass er durch Regelungen über eine für das Jahr 2018 festgelegte Anpassung von Beamtenpensionen, wie jene, die in den Ausgangsverfahren angewendet wurde, diskriminiert wurde?Ist die Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gebots der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen nach dem Urteil in der Rechtssache C-262/88, Barber, sowie gemäß dem Protokoll Nr. 33 zu Artikel 157, AEUV und Artikel 12, der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (im Folgenden: Richtlinie 2006/54/EG) dahin auszulegen, dass sich ein (österreichischer) Pensionsbezieher rechtens nicht oder nur (anteilig) für jenen Teil des Anspruchs, der auf Beschäftigungszeiten nach dem 1.1.1994 zurückgeht, auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen kann, um geltend zu machen, dass er durch Regelungen über eine für das Jahr 2018 festgelegte Anpassung von Beamtenpensionen, wie jene, die in den Ausgangsverfahren angewendet wurde, diskriminiert wurde?
2. Ist das Gebot der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen (nach Art. 157 AEUV in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2006/54/EG) dahin auszulegen, dass sich eine mittelbare Ungleichbehandlung wie jene, die - gegebenenfalls - aus den in den Ausgangsverfahren anwendbaren Regelungen über die Pensionsanpassung 2018 resultiert, auch unter Bedachtnahme auch schon früher gesetzte ähnliche Maßnahmen und den durch die kumulative Wirkung derselben verursachten beträchtlichen Verlust im Verhältnis zu einer inflationsbedingten Anpassung des Realwerts von Ruhebezügen (fallbezogen von 25 %) als gerechtfertigt erweist, insbesondereIst das Gebot der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen (nach Artikel 157, AEUV in Verbindung mit Artikel 5, der Richtlinie 2006/54/EG) dahin auszulegen, dass sich eine mittelbare Ungleichbehandlung wie jene, die - gegebenenfalls - aus den in den Ausgangsverfahren anwendbaren Regelungen über die Pensionsanpassung 2018 resultiert, auch unter Bedachtnahme auch schon früher gesetzte ähnliche Maßnahmen und den durch die kumulative Wirkung derselben verursachten beträchtlichen Verlust im Verhältnis zu einer inflationsbedingten Anpassung des Realwerts von Ruhebezügen (fallbezogen von 25 %) als gerechtfertigt erweist, insbesondere
- zur Verhinderung einer (bei regelmäßiger Anpassung mit einem einheitlichen Satz entstehenden) ‚Kluft‘ zwischen höheren und niedrigeren Ruhebezügen, obwohl diese eine rein nominelle wäre und das Verhältnis der Werte unverändert ließe,
- zur Verwirklichung einer allgemeinen ‚sozialen Komponente‘ im Sinne der Stärkung der Kaufkraft der Bezieher geringerer Ruhebezüge, wie wohl a) dieses Ziel auch ohne Einschränkung der Anpassung höherer Bezüge erreichbar wäre und b) der Gesetzgeber eine solche Maßnahme nicht in gleicher Weise auch zur Kaufkraftstärkung bei der Inflationsanpassung geringerer Aktivbezüge der Beamten (zulasten der Anpassung höherer Aktivbezüge) vorsieht und auch keine Regelung zum vergleichbaren Eingriff in die Wertanpassung von Pensionen aus sonstigen betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ohne staatliche Beteiligung) traf, um (zu Lasten der Anpassung höherer Pensionen) eine Kaufkraftstärkung geringerer Pensionen zu erreichen,
- zur Erhaltung und Finanzierung ‚des Systems‘, wie wohl die Ruhebezüge der Beamten nicht aus einem versicherungsartig organisierten und beitragsfinanzierten System von einer Versicherungsanstalt geschuldet werden, sondern vom Bund als Dienstgeber der Beamten im Ruhestand als Entgelt für geleistete Arbeit, sodass nicht die Erhaltung oder Finanzierung eines Systems, sondern letztlich nur Haushaltserwägungen ausschlaggebend wären,
- weil es einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund bildet oder (dem vorgelagert) die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG zu Lasten der Männer von vornherein ausschließt, wenn die statistisch wesentlich höhere Betroffenheit von Männern in der Gruppe der Bezieher höherer Ruhebezüge als Folge einer insbesondere in der Vergangenheit typischerweise fehlenden Chancengleichheit für Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen einzustufen ist, oder
- weil die Regelung als positive Maßnahme im Sinne des Art. 157 Abs. 4 AEUV zulässig ist?“weil die Regelung als positive Maßnahme im Sinne des Artikel 157, Absatz 4, AEUV zulässig ist?“
14 Mit Urteil des EuGH vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, wurde über dieses Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu Recht erkannt:
„1. Das dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 33), zu Art. 157 AEUV und Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht für eine nationale Regelung gilt, die eine jährliche Anpassung der aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit, das nach