TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/21 Ra 2021/12/0069

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Veröffentlicht am 21.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
91/02 Post

Norm

ArbVG §97
GehG 1956 §13b
GehG 1956 §19
PBVG 1996 §72
PG 1965 §59 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. PG 1965 § 59 heute
  2. PG 1965 § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. PG 1965 § 59 gültig von 01.04.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  4. PG 1965 § 59 gültig von 12.02.2015 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. PG 1965 § 59 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. PG 1965 § 59 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. PG 1965 § 59 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  9. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  10. PG 1965 § 59 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  11. PG 1965 § 59 gültig von 01.09.2005 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  12. PG 1965 § 59 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  13. PG 1965 § 59 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  14. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. PG 1965 § 59 gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  17. PG 1965 § 59 gültig von 21.08.2003 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PG 1965 § 59 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  19. PG 1965 § 59 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2021, W246 2216591-1/13E, betreffend Feststellungsanträge in einer besoldungsrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichische Post AG),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. e) und f) sowie I. l) hinsichtlich der zu e) und f) geltend gemachten Ansprüchen des Bescheides des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 16. Oktober 2018 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. e) und f) sowie römisch eins. l) hinsichtlich der zu e) und f) geltend gemachten Ansprüchen des Bescheides des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 16. Oktober 2018 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichische Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und seit 1. Oktober 1993 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT8 (Gesamtzustelldienst) ernannt. Er wurde zuletzt dauerhaft auf dem Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“ (Code 0802, Verwendungsgruppe PT8) verwendet.

2        Mit schriftlicher Weisung der belangten Behörde vom 26. Februar 2016 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit ab 1. März 2016 für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum A auf den seiner dienstlichen Einstufung PT8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Code 0841) dienstzugeteilt. Gegen diese Weisung remonstrierte der Revisionswerber mit Schreiben vom 10. März 2016.

3        Ab 22. April 2016 befand sich der Revisionswerber „im Krankenstand“.

4        Mit schriftlicher Weisung vom 27. April 2016 hob die belangte Behörde die mit schriftlicher Weisung vom 26. Februar 2016 erfolgte Dienstzuteilung des Revisionswerbers mit Ablauf des 21. April 2016 auf.

5        Der Revisionswerber verblieb bis 20. Februar 2018 im „Krankenstand“. Im Zeitraum vom 21. Februar 2018 bis 15. April 2018 war der Revisionswerber vom Dienst freigestellt.

6        Mit schriftlicher Weisung vom 11. April 2018 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit ab 16. April 2018 erneut für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum A auf den seiner dienstrechtlichen Einstufung PT8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ dienstzugeteilt. Der Revisionswerber remonstrierte dagegen mit Schreiben vom 23. April 2018.

7        Am 16. April 2018 trat der Revisionswerber seinen Dienst im Verteilerzentrum A an. Ab dem 17. April 2018 befand sich der Revisionswerber wieder im „Krankenstand“.

8        Mit Schreiben vom 12. April 2018 beantragte der Revisionswerber die Feststellungen, dass ihm

„a)eine Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) in der Höhe von € 1.390,07, nachzuzahlen ist;

b)eine Betriebssonderzulage Samstag in der Höhe von € 568,34 nachzuzahlen ist;

c)eine Nachzahlung Versandhauskataloge in der Höhe von € 160,50 zu leisten ist;

d)eine Nachzahlung Massensendungen in der Höhe von € 1.762,11 zu leisten ist;

e)eine Nachzahlung Überstunden, Grundstunden in der Höhe von € 7.274,70 zu leisten ist;

f)eine Nachzahlung Überstundenzuschlag in der Höhe von € 3.638,80 zu leisten ist;

g)eine Nachzahlung Belohnung Qualitätsoffensive in der Höhe von € 3.456,00 zu leisten ist;

h)eine Nachzahlung Belohnung Zählung in der Höhe von € 870,65 zu leisten ist,

i)eine Nachzahlung Mitbesorgung Bonus-Brief in der Höhe von € 68,70 zu leisten ist;

j)eine Nachzahlung Belohnung Massensendungen in der Höhe von € 403,50 zu leisten ist;

k)eine Nachzahlung Belohnung Telefonbuch in der Höhe von € 225,00 zu leisten ist;

l)eine Nachverrechnung der Nebengebührenwerte hinsichtlich der Punkte a) bis l) für die Pension durchzuführen / anzurechnen / zu berücksichtigen ist“.

Weiters machte der Revisionswerber geltend, dass ihm ein Urlaubsentschädigungsanspruch für zumindest 160 Stunden zustehe.

Zur Begründung seiner Anträge verwies der Revisionswerber zusammengefasst darauf, dass mit 1. Jänner 2013 ein neues Gleitzeitsystem (IST-Zeit-BV) innerhalb der Österreichische Post AG eingeführt worden sei; der Übertritt in dieses neue System sei freiwillig, der Revisionswerber sei nicht übergetreten. Auf ihn sei daher nach wie vor das frühere Modell „KAP08“ anwendbar. Dies sei einzelvertraglich mit ihm vereinbart worden. Aufgrund des von der belangten Behörde verschuldeten Krankenstandes des Revisionswerbers und des nach wie vor auf ihn anwendbaren Modells „KAP08“ stünden ihm die geltend gemachten Ansprüche zu.

Im Einzelnen begehrte der Revisionswerber die Feststellung der Gebührlichkeit der von ihm geltend gemachten Ansprüche für folgende Zeiträume (jeweils unter Angabe konkreter Beträge):

a)   Nachzahlung der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) für Juni, Juli und August 2014, Juli und August 2016, September, Oktober, November und Dezember 2016 sowie Jänner bis Juli 2017.

b)   Nachzahlung der Betriebssonderzulage Samstag für September 2012, Oktober 2013, Juni und Juli 2014 sowie März 2016 bis Dezember 2017.

c)   Nachzahlung Belohnung „Versandhauskataloge“ für die Jahre 2013 bis „2016“ (gemeint wohl „2017“).

d)   Nachzahlung Belohnung „Massensendungen“ für November 2015 - Juli 2017.

e)   Nachzahlung Überstunden Grundstunden für März bis November 2013, Juni, September, Oktober, November und Dezember 2014, 2015, 2016 sowie Jänner bis Juli 2017.

f)   Nachzahlung Überstundenzuschlag für März 2013 bis Juni 2014 und September 2014 bis Juli 2017.

g)   Nachzahlung Belohnung „Qualitätsoffensive“ für Oktober 2012 und November 2012 bis Juli 2017.

h)   Nachzahlung Belohnung Zählung für Jänner 2013 bis Juli 2017.

i)   Nachzahlung Mitbesorgung Bonus-Brief für 2013 bis 2017.

j)   Nachzahlung Belohnung Massensendung für 2013 bis 2017

k)   Nachzahlung Belohnung Telefonbuch für 2013 bis 2017.

9        Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2018 hinsichtlich der Begehren auf Feststellung der Nachverrechnung der Nebengebührenwerte für die Pension betreffend die Antragspunkte c) und d) sowie g) bis k) als unzulässig zurückgewiesen und hinsichtlich der Begehren auf Feststellung der Nachzahlungen betreffend die Antragspunkte a) bis k) sowie der Feststellung der Nachverrechnung der Nebengebührenwerte für die Pension betreffend die Antragspunkte a) und b) sowie e) und f) als unbegründet abgewiesen. Das Feststellungsbegehren hinsichtlich Urlaubsansprüchen des Jahres 2016 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

10       Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Nachzahlung von Überstunden-Grundlohn und Überstundenzuschlag [Antragspunkte e) und f)] aus, dass sämtliche zustehenden Beträge für die Jahre 2013, 2014, 2015 bis Ende Februar 2016 ausbezahlt worden seien. Im Zeitraum 1. März bis 22. April 2016, als der Revisionswerber im Verteilerzentrum in Verwendung gestanden sei, habe er keine Überstunden geleistet. Ab dem 22. April 2016 habe er sich im „Krankenstand“ befunden.

11       Hinsichtlich des Begehens auf Nachzahlung diverser Belohnungen [Antragspunkte c), d) und g) bis k)] wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen des KAP08, dem vor der IST-Zeit-BV geltenden Arbeitszeitberechnungssystem, die Gewährung von Belohnungen in einzelnen Dienstanweisungen geregelt gewesen sei. Im Teil D „Begleitende Entgeltregelungen“ der IST-Zeit-BV seien alle Dienstanweisungen, die Nebenzahlung zum System KAP08 geregelt hatten, mit Wirksamkeit 1. September 2012 vollständig außer Kraft gesetzt worden. Für die Auszahlung der Belohnungen gebe es daher keine Grundlage mehr.

12       Zu den Begehren auf Nachzahlung der Betriebssonderzulagen [Antragspunkte a) und b)] verwies die belangte Behörde darauf, dass sämtliche zustehenden Beträge bereits ausbezahlt worden seien.

13       Weiters führte die belangte Behörde aus, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nebengebühren nur verwendungsbezogen zustehen. Die Abwesenheit etwa durch Krankheit führe zum Wegfall der Nebengebühren. Aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des Revisionswerbers ab 22. April 2022 bestünde kein Anspruch auf Nachzahlung von Nebengebühren. Im Übrigen seien sämtliche vom Revisionswerber geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung von Leistungen und Aufwänden im Hinblick auf die Antragstellung am 12. April 2018 und die in § 13b Abs. 1 Gehaltsgesetz (GehG) normierte dreijährige Verjährungsfrist bis inklusive 11. April 2015 verjährt.Weiters führte die belangte Behörde aus, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nebengebühren nur verwendungsbezogen zustehen. Die Abwesenheit etwa durch Krankheit führe zum Wegfall der Nebengebühren. Aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des Revisionswerbers ab 22. April 2022 bestünde kein Anspruch auf Nachzahlung von Nebengebühren. Im Übrigen seien sämtliche vom Revisionswerber geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung von Leistungen und Aufwänden im Hinblick auf die Antragstellung am 12. April 2018 und die in Paragraph 13 b, Absatz eins, Gehaltsgesetz (GehG) normierte dreijährige Verjährungsfrist bis inklusive 11. April 2015 verjährt.

14       Zur Nachverrechnung der Nebengebührenwerte für die Pension [Antragspunkt l)] verwies die belangte Behörde darauf, dass mangels Gebührlichkeit der angeführten Nebengebühren auch eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht möglich sei. Zur Belohnung nach § 19 GehG wurde überdies darauf hingewiesen, dass diese Nebengebühr in § 59 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) nicht aufgezählt und daher auch nicht anspruchsbegründend sei.Zur Nachverrechnung der Nebengebührenwerte für die Pension [Antragspunkt l)] verwies die belangte Behörde darauf, dass mangels Gebührlichkeit der angeführten Nebengebühren auch eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht möglich sei. Zur Belohnung nach Paragraph 19, GehG wurde überdies darauf hingewiesen, dass diese Nebengebühr in Paragraph 59, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) nicht aufgezählt und daher auch nicht anspruchsbegründend sei.

15       Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nicht bekämpft wurde lediglich die Zurückweisung des Antrags betreffend Urlaubsansprüche für das Jahr 2016). Auf das Wesentlichste zusammengefasst, verwies der Revisionswerber darauf, dass mit 1. Jänner 2013 mit der IST-Zeit-BV ein neues Gleitzeitmodell eingeführt worden sei. Es sei den Mitarbeitern freigestanden, in dieses neue Gleichzeitmodell zu wechseln, er selbst habe nicht dazu optiert. Folglich sei auf ihn weiterhin das davor maßgebliche Kapazitätsbemessungsmodell „KAP08“ anzuwenden. Dies sei vertraglich mit ihm vereinbart worden. Überdies sei die IST-Zeit-BV gesetzwidrig und unwirksam, weshalb die im Rahmen des KAP08 erlassenen Dienstanweisungen, aufgrund derer in der Vergangenheit für bestimmte Leistungen Belohnungen ausbezahlt worden seien, weiterhin aufrecht seien.

16       Zum Anspruch auf Nachzahlung von Überstunden-Grundlohn und Überstundenzuschlag [Antragspunkt e) und f)] verwies der Revisionswerber darauf, dass nach dem KAP08 für bestimmte Leistungen Belohnungen ausbezahlt worden seien. Durch das KAP08 seien zwischen einer und eineinhalb Stunden Mehrleistungen pro Tag kompensiert worden. Auch sei die tägliche Arbeitszeit ab dem 1. Jänner 2013 von acht Stunden auf acht Stunden und 30 Minuten erhöht und seien dem Revisionswerber auch diese Mehrdienstleistungen bislang nicht ausbezahlt worden. Der Revisionswerber hätte nicht als Zusteller abgezogen werden dürfen, weshalb ihm auch für die Zeit der Dienstzuteilung an das Verteilerzentrum die Belohnungen für Zusteller nach dem KAP08 zustünden.

17       Zu den geltend gemachten Ansprüchen auf Nachzahlung diverser Belohnungen [Antragspunkte c), d) und g) bis k)] verweist der Revisionswerber darauf, dass die IST-Zeit-BV unwirksam und daher rechtlich nicht existent sei. Die zu dieser Betriebsvereinbarung begleitende Regelung, derzufolge alle Dienstanweisungen, die Nebenzahlungen zum System KAP08 regelten, mit Wirksamkeit 1. September 2012 außer Kraft getreten seien, sei ebenfalls unwirksam und sei das KAP08 daher nach wie vor anzuwenden.

18       Da der „Krankenstand“ des Revisionswerbers durch das Personalamt verschuldet sei, seien ihm auch die verwendungsbezogenen Betriebssonderzulagen [Antragspunkte a) und b)] auszuzahlen.

19       In einer Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2020 sowie einer Replik vom 22. September 2020 verwies der Revisionswerber ergänzend darauf, dass keine Verjährung der von ihm geltend gemachten Ansprüche eingetreten sei. Die belangte Behörde habe arglistig gehandelt, zudem habe es zwischen Ende 2012 und Ende 2018 „Vergleichsgespräche“ zwischen Teilen der Personalvertretung und der Österreichische Post AG bzw dem dort eingerichteten Personalamt gegeben. Demnach sei die Verjährung gehemmt. Der Verwaltungsgerichtshof habe erstmals mit Erkenntnis vom 19. Februar 2019, Ra 2017/12/0022, festgehalten, dass das Gleitzeitmodell der IST-Zeit-BV gesetzwidrig sei. Erst aufgrund dieser Entscheidung sei ihm eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich gewesen.

20       Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

21       Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht zu den geltend gemachten Ansprüchen auf Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ [Antragspunkt a); für die Zeiträume Juni bis August 2014 und Juli 2016 bis Juli 2017] sowie „Samstag“ [Antragspunkt b); für September 2012, Oktober 2013, Juni und Juli 2014 sowie März bis Juli 2017] darauf, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 13. April 2018 sämtliche Ansprüche vor dem 13. April 2015 gemäß § 13b GehG verjährt seien. Es seien keine Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist des § 13b GehG vorgelegen.Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht zu den geltend gemachten Ansprüchen auf Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ [Antragspunkt a); für die Zeiträume Juni bis August 2014 und Juli 2016 bis Juli 2017] sowie „Samstag“ [Antragspunkt b); für September 2012, Oktober 2013, Juni und Juli 2014 sowie März bis Juli 2017] darauf, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 13. April 2018 sämtliche Ansprüche vor dem 13. April 2015 gemäß Paragraph 13 b, GehG verjährt seien. Es seien keine Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, GehG vorgelegen.

Ab dem 22. April 2016 habe sich der Revisionswerber im „Krankenstand“ befunden, weshalb ihm gemäß § 1 Abs. 9 Betriebssonderzulagen-Verordnung ab dem 31. Tag seiner Abwesenheit vom Dienst keine Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ mehr gebührten.Ab dem 22. April 2016 habe sich der Revisionswerber im „Krankenstand“ befunden, weshalb ihm gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Betriebssonderzulagen-Verordnung ab dem 31. Tag seiner Abwesenheit vom Dienst keine Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ mehr gebührten.

Der Zuschlag „Samstag“ zur Betriebssonderzulage „Erschwernis“ gebühre nach § 1 Abs. 11 Betriebssonderzulagen-Verordnung lediglich bei tatsächlicher Leistungserbringung. Aufgrund der Dienstzuteilung an das Verteilerzentrum ab 1. März 2016 und dem Krankenstand ab 22. April 2016, der durchgehend bis 20. Februar 2018 angedauert habe, habe der Revisionswerber keine entsprechenden Leistungen in dem antragsgegenständlichen Zeitraum erbracht. Es sei ohne Bedeutung, ob der Revisionswerber durch ein rechtmäßiges oder rechtswidriges Verhalten des Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert gewesen sei.Der Zuschlag „Samstag“ zur Betriebssonderzulage „Erschwernis“ gebühre nach Paragraph eins, Absatz 11, Betriebssonderzulagen-Verordnung lediglich bei tatsächlicher Leistungserbringung. Aufgrund der Dienstzuteilung an das Verteilerzentrum ab 1. März 2016 und dem Krankenstand ab 22. April 2016, der durchgehend bis 20. Februar 2018 angedauert habe, habe der Revisionswerber keine entsprechenden Leistungen in dem antragsgegenständlichen Zeitraum erbracht. Es sei ohne Bedeutung, ob der Revisionswerber durch ein rechtmäßiges oder rechtswidriges Verhalten des Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert gewesen sei.

22       Zu den Antragspunkten Belohnungen Versandhauskatalog, Massensendung, Qualitätsoffensive, Zählung, Mitbesorgung Bonus-Brief und Telefonbuch [Antragspunkte c), d) und g) bis k); für zwischen 1. Jänner 2013 und 31. Dezember 2017 liegende Zeiträume] verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass sämtliche Ansprüche für vor dem 13. April 2015 liegende Zeiträume bereits verjährt seien.

Für die danach liegenden Zeiträume wurde darauf hingewiesen, dass Nebengebühren verwendungsbezogen gebührten, also von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründeten Leistung abhingen. Ab 1. März 2016 sei der Revisionswerber auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ zugeteilt gewesen und habe sich ab 22. April 2016 durchgehend bis zum 20. Februar 2018 „im Krankenstand“ befunden. Ab 1. März 2016 sei der Revisionswerber daher nicht mehr als Zusteller tätig gewesen, weshalb es für einen bestehenden Anspruch auf die Belohnungen, die allesamt mit dem Arbeitsplatz eines Zustellers in Verbindung stünden, bereits an der geforderten Erbringung der anspruchsbegründeten Leistung fehle.

Für den Zeitraum 13. April 2015 bis 29. Februar 2016 verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Belohnungen durch den Erlass vom 29. August 2012 mit Wirksamkeit ab 1. September 2012 außer Kraft gesetzt worden seien. Überdies bestehe kein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Belohnungen gemäß § 19 GehG; es handle sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Dass die Dienstbehörde vorliegend ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, sie nicht erkennbar.Für den Zeitraum 13. April 2015 bis 29. Februar 2016 verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Belohnungen durch den Erlass vom 29. August 2012 mit Wirksamkeit ab 1. September 2012 außer Kraft gesetzt worden seien. Überdies bestehe kein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Belohnungen gemäß Paragraph 19, GehG; es handle sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Dass die Dienstbehörde vorliegend ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, sie nicht erkennbar.

23       Zu den Antragspunkten Überstunden/Grundstunden [Antragspunkt a); für den Zeitraum von März bis November 2013, Juni 2014 sowie September bis Dezember 2014, 2015, 2016 und von Jänner bis Juli 2017] und Überstundenzuschlag [Antragspunkt b); für den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2014 und von September 2014 bis Juli 2017] verwies das Verwaltungsgericht ebenfalls darauf, dass die für den vor dem 13. April 2015 liegenden Zeitraum geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.

Da der Revisionswerber ab dem 22. April 2016 im Krankenstand gewesen sei, sei ihm eine tatsächliche Erbringung von Überstunden ab diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen.

Zu dem Zeitraum 13. April 2015 bis 29. Februar 2016 verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überstunde nur dann vorliege, wenn 1. eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erbracht werde und 2. entweder diese Dienstleistung angeordnet sei oder alle in § 49 Abs. 1 Z 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Sämtliche angeordneten Überstunden seien abgegolten worden. Der Revisionswerber habe keine hinreichend substantiierten Ausführungen erstattet, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass er angeordneten Mehrdienstleistungen gleichzuhaltende Mehrdienstleistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG 1979 erbracht habe.Zu dem Zeitraum 13. April 2015 bis 29. Februar 2016 verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überstunde nur dann vorliege, wenn 1. eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erbracht werde und 2. entweder diese Dienstleistung angeordnet sei oder alle in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Sämtliche angeordneten Überstunden seien abgegolten worden. Der Revisionswerber habe keine hinreichend substantiierten Ausführungen erstattet, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass er angeordneten Mehrdienstleistungen gleichzuhaltende Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 erbracht habe.

24       Zum Antragspunkt Nachverrechnung der Nebengebührenwerte [Antragspunkt l)] verwies das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Antragspunkte c), d) und g) bis k) darauf, dass es sich bei Belohnungen um keine anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne der §§ 58 f PG 1965 handle, weshalb der Behörde nicht entgegenzutreten sei, wenn sie die entsprechenden Feststellungsanträge zurückgewiesen habe. Zu den Antragspunkte a), b), e) und f) bestätigte das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass nur dann eine Nebengebührenzulage gebühre, wenn tatsächlich anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen worden seien. Da dies nicht der Fall sei, bestünde auch kein Anspruch auf eine Nebengebührenzulage.Zum Antragspunkt Nachverrechnung der Nebengebührenwerte [Antragspunkt l)] verwies das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Antragspunkte c), d) und g) bis k) darauf, dass es sich bei Belohnungen um keine anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne der Paragraphen 58, f PG 1965 handle, weshalb der Behörde nicht entgegenzutreten sei, wenn sie die entsprechenden Feststellungsanträge zurückgewiesen habe. Zu den Antragspunkte a), b), e) und f) bestätigte das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass nur dann eine Nebengebührenzulage gebühre, wenn tatsächlich anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen worden seien. Da dies nicht der Fall sei, bestünde auch kein Anspruch auf eine Nebengebührenzulage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes abgesehen werden, da sich der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergebe und es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handle.

25       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

26       Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision sowie Kostenersatz beantragte. Der Revisionswerber replizierte.

27       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

28       Zur Zurückweisung der Revision:

29       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

30       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

31       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

32       Zu den vom Revisionswerber geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen betreffend die Betriebssonderzulagen „Erschwernis“ und „Aufwand“ sowie die Betriebssonderzulage „Samstag“ ging das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags am 13. April 2018 sämtliche vor dem 13. April 2015 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd § 13b GehG verjährt gewesen seien. Es seien keine Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist des § 13b GehG vorgelegen.Zu den vom Revisionswerber geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen betreffend die Betriebssonderzulagen „Erschwernis“ und „Aufwand“ sowie die Betriebssonderzulage „Samstag“ ging das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags am 13. April 2018 sämtliche vor dem 13. April 2015 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd Paragraph 13 b, GehG verjährt gewesen seien. Es seien keine Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, GehG vorgelegen.

33       In seiner Revision bringt der Revisionswerber dazu im Wesentlichen vor, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Februar 2018, Ra 2017/12/0022, die Rechtswidrigkeit des mit der BV-Ist-Zeit eingeführten Gleitzeitdurchrechnungsmodells festgestellt habe. Er habe daher erst zu diesem Zeitpunkt wissen können, dass das KAP08 und die damit verbundene Entlohnung in Form von u.a. der Betriebssonderzulagen nicht aufgehoben worden seien. Weiters verweist der Revisionswerber darauf, er habe nicht wissen können, dass ihm als jemandem, der nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert habe, auch die nach der BV-Ist-Zeit vorgesehene ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage zustehe, durch die im System des BV-Ist-Zeit die Betriebssonderzulage Erschwernis und Aufwand sowie die Betriebssonderzulage Samstag ersetzt worden seien.

34       Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zunächst versucht, den Verjährungseintritt unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2018, Ra 2017/12/0022, in Abrede zu stellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass in dem in Rede stehenden Zeitraum bis 13. April 2015 Ansprüche auf Betriebssonderzulagen für Beamte der Österreichische Post AG in der jeweiligen Betriebssonderzulagen-Verordnung geregelt waren (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 286/2012; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014, BGBl. II Nr. 54/2014; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014-02, BGBl. II Nr. 173/2014; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 177/2015). Aus welchem Grund er davon habe ausgehen müssen, dass er aufgrund der BV-Ist-Zeit ihm aufgrund von Verordnungen (gegebenenfalls) zustehende Ansprüche nicht geltend machen könne, lässt der Revisionswerber offen. Schon insoweit vermag der Revisionswerber daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zunächst versucht, den Verjährungseintritt unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2018, Ra 2017/12/0022, in Abrede zu stellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass in dem in Rede stehenden Zeitraum bis 13. April 2015 Ansprüche auf Betriebssonderzulagen für Beamte der Österreichische Post AG in der jeweiligen Betriebssonderzulagen-Verordnung geregelt waren (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2012,; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2014,; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014-02, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2014,; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2015,). Aus welchem Grund er davon habe ausgehen müssen, dass er aufgrund der BV-Ist-Zeit ihm aufgrund von Verordnungen (gegebenenfalls) zustehende Ansprüche nicht geltend machen könne, lässt der Revisionswerber offen. Schon insoweit vermag der Revisionswerber daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

35       Soweit der Revisionswerber darauf abstellt, er habe nicht wissen können, dass ihm allfällige Ansprüche aufgrund der IST-Zeit-BV zustünden, weshalb insoweit keine Verjährung eingetreten sei, ist darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber derartige Ansprüche nicht geltend gemacht hat. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten. Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsweg durchsetzbar wären (vgl. etwa VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068).Soweit der Revisionswerber darauf abstellt, er habe nicht wissen können, dass ihm allfällige Ansprüche aufgrund der IST-Zeit-BV zustünden, weshalb insoweit keine Verjährung eingetreten sei, ist darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber derartige Ansprüche nicht geltend gemacht hat. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten. Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsweg durchsetzbar wären vergleiche , etwa VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068).

36       Hinsichtlich der übrigen vom Revisionswerber geltend gemachten Ansprüche auf Betriebssonderzulagen „Erschwernis“ und „Aufwand“ sowie auf Betriebssonderzulage „Samstag“ kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass diese nicht bestünden, da der Revisionswerber ab dem 1. März 2016 im Verteilerzentrum tätig gewesen wäre und er sich ab dem 22. April 2016 im Krankenstand befunden habe.

37       Soweit der Revisionswerber dazu darauf verweist, dass allfällige nach dem BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell vorgesehenen Kompensationszahlungen unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der Tätigkeit ausbezahlt würden, vermag er auch damit vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes der anzuwendenden Betriebssonderzulagen-Verordnungen 2016 und 2017, die ausdrücklich vorsehen, dass ab dem 31. Tag kein Anspruch auf die Betriebs

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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