TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/21 Ra 2021/12/0048

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Veröffentlicht am 21.03.2023
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §63 Abs1
LDG 1984 §115i Abs4
LDG 1984 §26 Abs6 idF 2012/I/055
LDG 1984 §26 Abs7 idF 2012/I/055
VerfGG 1953 §87 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. LDG 1984 § 115i heute
  2. LDG 1984 § 115i gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. LDG 1984 § 115i gültig von 01.07.2021 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. LDG 1984 § 115i gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. LDG 1984 § 115i gültig von 01.01.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 115i gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  7. LDG 1984 § 115i gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. LDG 1984 § 115i gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. LDG 1984 § 115i gültig von 01.07.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des M G in F, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. April 2021, LVwG 49.5-2883/2017-72, betreffend Bestellung der Leiterin/des Leiters einer Volksschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung, mitbeteiligte Partei: M K in G, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und bewarb sich - mit drei weiteren Personen - um die Leiterstelle an der Volksschule G. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 2017 wurde die Leiterstelle an der Volksschule G der Mitbeteiligten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stand, zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2021 verliehen. Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung sei nach § 26a Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) die Bewährung als Schulleiterin und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang.Der Revisionswerber steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und bewarb sich - mit drei weiteren Personen - um die Leiterstelle an der Volksschule G. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 2017 wurde die Leiterstelle an der Volksschule G der Mitbeteiligten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stand, zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2021 verliehen. Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung sei nach Paragraph 26 a, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) die Bewährung als Schulleiterin und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang.

2        Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 23. Februar 2018 ab.

3        Über Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2018, E 1295/2018-13, aus, dass der Revisionswerber durch dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, weil das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Willkür belastet habe, und hob dieses Erkenntnis auf. Dabei sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass dem Revisionswerber - entgegen der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht - im Besetzungsverfahren Parteistellung zukomme, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu überprüfen gehabt hätte, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet sei, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten, der Bewerber anführe und einander gegenüberstelle. Das Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. § 26 Abs. 6 LDG 1984 sowie mit den in den landesgesetzlichen Vorschriften (vgl. StLDAG 2013, StLDAG-VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen, sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belaste das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher mit Willkür (siehe ausführlicher auch VwGH 3.7.2020, Ra 2019/12/0061).Über Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2018, E 1295/2018-13, aus, dass der Revisionswerber durch dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, weil das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Willkür belastet habe, und hob dieses Erkenntnis auf. Dabei sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass dem Revisionswerber - entgegen der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht - im Besetzungsverfahren Parteistellung zukomme, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu überprüfen gehabt hätte, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet sei, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten, der Bewerber anführe und einander gegenüberstelle. Das Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 sowie mit den in den landesgesetzlichen Vorschriften vergleiche , StLDAG 2013, StLDAG-VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen, sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belaste das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher mit Willkür (siehe ausführlicher auch VwGH 3.7.2020, Ra 2019/12/0061).

4        Mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Zur Begründung dieses Erkenntnisses und zur anzuwendenden Rechtslage siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2020, Ra 2019/12/0061.

5        Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte ua. Folgendes aus:

„22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte gemäß § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auf Grundlage der in § 87 Abs. 2 VfGG statuierten Bindungswirkung wäre das Verwaltungsgericht daher verhalten gewesen, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vorzugehen. Da § 87 Abs. 2 VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erlassene Erkenntnis dem gemäß § 87 Abs. 2 VfGG erteilten Auftrag entspricht (vgl. VwGH 2.7.2007, 2006/12/0087, mwN).„22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auf Grundlage der in Paragraph 87, Absatz 2, VfGG statuierten Bindungswirkung wäre das Verwaltungsgericht daher verhalten gewesen, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vorzugehen. Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erlassene Erkenntnis dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG erteilten Auftrag entspricht vergleiche , VwGH 2.7.2007, 2006/12/0087, mwN).

23 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu vergleichbaren Fällen von Schulleiterernennungen nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegt hat, können sich die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche der Bewerber rechtens verfolgen kann, ausschließlich aus der von der Behörde und dem Verwaltungsgericht - und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (hier: vom 11. Juli 2018, E 1295/2018-13) ergeben (vgl. z.B. VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004, sowie 27.02.2014, 2013/12/0089, und 18.2.2015, 2011/12/0180).23 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu vergleichbaren Fällen von Schulleiterernennungen nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegt hat, können sich die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche der Bewerber rechtens verfolgen kann, ausschließlich aus der von der Behörde und dem Verwaltungsgericht - und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (hier: vom 11. Juli 2018, E 1295/2018-13) ergeben vergleiche , z.B. VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004, sowie 27.02.2014, 2013/12/0089, und 18.2.2015, 2011/12/0180).

24 In dem aufhebenden Erkenntnis vom 11. Juli 2018, E 1295/2018-13, überband der Verfassungsgerichtshof nicht nur die Parteistellung des Revisionswerbers im vorliegenden Verfahren der Bestellung einer Leiterin bzw. eines Leiters einer Volksschule, er sprach vielmehr weiters aus, ein willkürliches Verhalten sei dem Verwaltungsgericht u.a. dann vorzuwerfen, wenn es es unterlassen habe, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe daher zu überprüfen gehabt, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet sei, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüberstellt (vgl. die oben wiedergegebenen Judikaturzitate). Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, das - hier sogar bewusste - Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. § 26 Abs. 6 LDG 1984 sowie mit dem in den landesgesetzlichen Vorschriften (vgl. StLDAG 2013, StLDAG-VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen (vgl. VfSlg. 17.642/2005, 19.057/2010; VfGH 8.6.2010, B 584/09; 11.12.2013, B 1100/2013), sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belaste das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Willkür. 24 In dem aufhebenden Erkenntnis vom 11. Juli 2018, E 1295/2018-13, überband der Verfassungsgerichtshof nicht nur die Parteistellung des Revisionswerbers im vorliegenden Verfahren der Bestellung einer Leiterin bzw. eines Leiters einer Volksschule, er sprach vielmehr weiters aus, ein willkürliches Verhalten sei dem Verwaltungsgericht u.a. dann vorzuwerfen, wenn es es unterlassen habe, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe daher zu überprüfen gehabt, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet sei, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüberstellt vergleiche , die oben wiedergegebenen Judikaturzitate). Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, das - hier sogar bewusste - Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 sowie mit dem in den landesgesetzlichen Vorschriften vergleiche , StLDAG 2013, StLDAG-VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen vergleiche , VfSlg. 17.642/2005, 19.057/2010; VfGH 8.6.2010, B 584/09; 11.12.2013, B 1100/2013), sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belaste das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Willkür.

25 Das Landesverwaltungsgericht hätte daher in Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018 unter Durchführung eines allenfalls notwendigen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen und unter Auseinandersetzung mit den vom Verfassungsgerichtshof angeführten Kriterien die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführen und einander gegenüberstellen müssen (s. da zum Einzelnen Rn 30). Derartiges ist aber unterblieben.

26 Zutreffend wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch darauf hingewiesen, dass eine Beschreibung der Vorgehensweise bei Erstellung eines ‚Gutachtens‘ betreffend die Qualifikationen der Bewerber die Darstellung allfälliger zusätzlicher Auswahlkriterien sowie die Dar- und Gegenüberstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber keinesfalls zu ersetzen vermag. Dies schon deshalb, weil damit gegen die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018 verstoßen wurde.

27 Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gründet offenbar auf der Überlegung, dass das Verwaltungsgericht auf Grund der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten herrschenden Offizialmaxime den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Durch das in den §§ 1 bis 4 StLDAG 2013 und § 4 StLDAG-VO 2013 (früher) vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der bestgeeigneten Bewerberin bzw. des bestgeeigneten Bewerbers, einschließlich der Einholung zweier Gutachten (einerseits zur Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates und andererseits zur Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte durch ein beauftragtes externes Unternehmen) wurde aber die Dienstbehörde und in der Folge das Verwaltungsgericht nicht von der Verpflichtung entbunden, Feststellungen zu treffen, auf Grund derer beurteilt (überprüft) werden kann, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin bzw. der bestgeeignete Bewerber ernannt wurde. Soweit Sachverständige beizuziehen sind, sollen diese grundsätzlich den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein. Ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw. Verwaltungsgerichte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005). Bei einem Gutachten eines beizuziehenden Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. z.B. VwGH jeweils 11.4.2018, Ra 2017/12/0034, und Ra 2017/12/0036). Eine Prüfung, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, ist nur möglich, wenn die angestellten Überlegungen im Gutachten (hier: nachvollziehbare Begründung der besseren Eignung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in den einzelnen beurteilten Gesichtspunkten) dargestellt wurden. Sollte Derartiges einem Sachverständigengutachten, das einzuholen war, nicht zu entnehmen sein, besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Ergänzungsauftrages oder der Einholung eines neuen Gutachtens.27 Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gründet offenbar auf der Überlegung, dass das Verwaltungsgericht auf Grund der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten herrschenden Offizialmaxime den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Durch das in den Paragraphen eins, bis 4 StLDAG 2013 und Paragraph 4, StLDAG-VO 2013 (früher) vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der bestgeeigneten Bewerberin bzw. des bestgeeigneten Bewerbers, einschließlich der Einholung zweier Gutachten (einerseits zur Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates und andererseits zur Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte durch ein beauftragtes externes Unternehmen) wurde aber die Dienstbehörde und in der Folge das Verwaltungsgericht nicht von der Verpflichtung entbunden, Feststellungen zu treffen, auf Grund derer beurteilt (überprüft) werden kann, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin bzw. der bestgeeignete Bewerber ernannt wurde. Soweit Sachverständige beizuziehen sind, sollen diese grundsätzlich den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein. Ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw. Verwaltungsgerichte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen vergleiche , VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005). Bei einem Gutachten eines beizuziehenden Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegt vergleiche , z.B. VwGH jeweils 11.4.2018, Ra 2017/12/0034, und Ra 2017/12/0036). Eine Prüfung, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, ist nur möglich, wenn die angestellten Überlegungen im Gutachten (hier: nachvollziehbare Begründung der besseren Eignung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in den einzelnen beurteilten Gesichtspunkten) dargestellt wurden. Sollte Derartiges einem Sachverständigengutachten, das einzuholen war, nicht zu entnehmen sein, besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Ergänzungsauftrages oder der Einholung eines neuen Gutachtens.

28 Zu beachten ist im Revisionsfall allerdings, dass sich nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018 und vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts die Rechtslage änderte (s. oben). Es sind entsprechend der im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts anzuwendenden Rechtslage gemäß § 115i LDG 1984 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018 zwar die Abs. 6 und 7 des § 26 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 weiterhin anzuwenden, sodass gemäß Abs. 6 leg. cit. Ausführungsgesetze und entsprechende Verordnungen der Landesgesetzgebung weiterhin vorgesehen waren; allerdings sind auf Grund des Art. 6 §§ 2 und 3 des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018 das StLDAG 2013 und die StLDAG-VO 2013 am 1. Jänner 2019 und somit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts am 14. Jänner 2019 außer Kraft getreten.28 Zu beachten ist im Revisionsfall allerdings, dass sich nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018 und vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts die Rechtslage änderte (s. oben). Es sind entsprechend der im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts anzuwendenden Rechtslage gemäß Paragraph 115 i, LDG 1984 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018 zwar die Absatz 6, und 7 des Paragraph 26, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, weiterhin anzuwenden, sodass gemäß Absatz 6, leg. cit. Ausführungsgesetze und entsprechende Verordnungen der Landesgesetzgebung weiterhin vorgesehen waren; allerdings sind auf Grund des Artikel 6, Paragraphen 2, und 3 des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018 das StLDAG 2013 und die StLDAG-VO 2013 am 1. Jänner 2019 und somit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts am 14. Jänner 2019 außer Kraft getreten.

29 Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erstreckt sich nach ständiger hg. Rechtsprechung nur auf die unveränderte Sach- und Rechtslage (vgl. z.B. VwGH 19.2.2020, Ro 2019/12/0002, sowie 9.9.2009, 2006/10/0172, jeweils mwN). Nichts anderes gilt betreffend die Bindungswirkung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 87 Abs. 2 VfGG (vgl. VfGH 27.11.2001, B 1156/01, sowie 11.3.1998, B 2287/97, mwN). Soweit sich die anzuwendende Rechtslage seit Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2018 geändert hat, ist daher die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses nicht mehr gegeben. Dies bewirkte im Revisionsfall, dass abweichend vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018 das StLDAG 2013 und die StLDAG-VO 2013 vom Landesverwaltungsgericht nicht anzuwenden gewesen wären. Es ist dadurch u.a. die in diesen Bestimmungen vorgesehene Einholung der beiden oben angeführten Sachverständigengutachten und insbesondere die Vergabe von Punkten bei der Bewertung der Bewerber entfallen. Ob bzw. inwieweit die bereits eingeholten Gutachten bzw. sonstige vorliegende Verfahrensergebnisse bei Feststellung des nach § 26 Abs. 6 und 7 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 55/2012 maßgeblichen Sachverhaltes verwertbar sind, und ob ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wird das Landesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben.29 Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erstreckt sich nach ständiger hg. Rechtsprechung nur auf die unveränderte Sach- und Rechtslage vergleiche , z.B. VwGH 19.2.2020, Ro 2019/12/0002, sowie 9.9.2009, 2006/10/0172, jeweils mwN). Nichts anderes gilt betreffend die Bindungswirkung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG vergleiche , VfGH 27.11.2001, B 1156/01, sowie 11.3.1998, B 2287/97, mwN). Soweit sich die anzuwendende Rechtslage seit Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2018 geändert hat, ist daher die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses nicht mehr gegeben. Dies bewirkte im Revisionsfall, dass abweichend vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018 das StLDAG 2013 und die StLDAG-VO 2013 vom Landesverwaltungsgericht nicht anzuwenden gewesen wären. Es ist dadurch u.a. die in diesen Bestimmungen vorgesehene Einholung der beiden oben angeführten Sachverständigengutachten und insbesondere die Vergabe von Punkten bei der Bewertung der Bewerber entfallen. Ob bzw. inwieweit die bereits eingeholten Gutachten bzw. sonstige vorliegende Verfahrensergebnisse bei Feststellung des nach Paragraph 26, Absatz 6, und 7 LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, maßgeblichen Sachverhaltes verwertbar sind, und ob ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wird das Landesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben.

30 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat das angefochtene Erkenntnis schon dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, dass es entgegen der in § 87 Abs. 2 VfGG statuierten Bindungswirkung nicht allenfalls vorliegende Auswahlkriterien des vorliegenden Bewerbungsverfahrens anführte und nicht unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung bindend vorgegebenen Kriterien der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. § 26 Abs. 6 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber dar - und gegenüberstellte. Eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin zur Schulleiterin bestellt wurde, ist daher im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11. Juli 2018 nach wie vor nicht möglich.30 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat das angefochtene Erkenntnis schon dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, dass es entgegen der in Paragraph 87, Absatz 2, VfGG statuierten Bindungswirkung nicht allenfalls vorliegende Auswahlkriterien des vorliegenden Bewerbungsverfahrens anführte und nicht unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung bindend vorgegebenen Kriterien der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber dar - und gegenüberstellte. Eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin zur Schulleiterin bestellt wurde, ist daher im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11. Juli 2018 nach wie vor nicht möglich.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

6        Das Landesverwaltungsgericht Steiermark holte im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde ein und führte eine mündliche Verhandlung durch.

7        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde neuerlich als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

8        Dabei stellte es im Rahmen der „Sachverhaltsfeststellungen“ Teile des Verfahrensganges sowie den Inhalt der Ausschreibung der Steiermärkischen Landesregierung für die vorliegende Leiterstelle dar und führte die vom Revisionswerber und der Mitbeteiligten anlässlich ihrer Bewerbung vorgelegten Urkunden an. Weiters wurde der Inhalt der „Gutachten“ des beigezogenen externen Unternehmens über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur sowie betreffend die Persönlichkeitsmerkmale des Revisionswerbers und der Mitbeteiligten sowie die Ergebnisse der Stellungnahmen des Schulforums (Mitbeteiligte an erster Stelle gereiht) des Gutachtens des Landesschulrats (Revisionswerber an zweiter, Mitbeteiligte an dritter Stelle gereiht), der Stellungnahme der KlassenelternvertreterInnen (Mitbeteiligte an erster Stelle gereiht), Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G (Mitbeteiligte an erster Stelle gereiht) des Dienststellenausschusses der Personalvertretung W (Revisionswerber an erster Stelle gereiht) und führte zur Stellungnahme des Dienststellenausschusses aus, der Zeuge K habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass eine fundierte Auskunft über die bisherige Verwendung beider Kandidaten vor dem Bestellungsverfahren für ihn nur schwer möglich gewesen wäre. Jedoch sei es ihm zum Zeitpunkt seiner Zeugenaussage (19. Dezember 2018) und damit nach einer gewissen Zeit der Leitertätigkeit der Mitbeteiligten durchaus möglich gewesen, Vergleiche anzustellen.

9        Weiters wurde das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde wiedergegeben, das zu dem Ergebnis gelangte, dass eine bessere Eignung an Hand der formalen fachlichen Muss-Kriterien der Ausschreibung nicht festgestellt werden könne, da beide Bewerber di

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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