TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/21 Ra 2021/12/0030

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Veröffentlicht am 21.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §46
AVG §52
MRK Art6
VwGG §28 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3
VwGVG 2014 §25
VwRallg
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, sowie Hofrätin Mag.Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG in 8020 Graz, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2021, W129 2199901-1/2E, betreffend Minderung der Bezüge gemäß § 13c GehG (mitbeteiligte Partei: K R in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG in 8020 Graz, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2021, W129 2199901-1/2E, betreffend Minderung der Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG (mitbeteiligte Partei: K R in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt A)1. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt wurde, dass der mitbeteiligten Partei eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23. März 2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gemäß § 13c Gehaltsgesetz 1956 gebühre, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Spruchpunkt A)1. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt wurde, dass der mitbeteiligten Partei eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23. März 2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 gebühre, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er befindet sich seit 22. April 2015 durchgehend im „Krankenstand“. Mit 21. Oktober 2015 wurden die Bezüge des Mitbeteiligten gemäß § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gekürzt.Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er befindet sich seit 22. April 2015 durchgehend im „Krankenstand“. Mit 21. Oktober 2015 wurden die Bezüge des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gekürzt.

2        Der Mitbeteiligte meldete sich am 29. April 2016 in seiner Dienststelle persönlich in Begleitung eines Personalvertreters als dienstfähig, legte allerdings eine ärztliche Gesundschreibung nicht vor. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 wurde dem Mitbeteiligten eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 23. März 2017 übermittelt und mitgeteilt, dass die Dienstbehörde von der dauernden Dienstunfähigkeit des Mitbeteiligten ausgehe und eine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht nehme.

3        Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 teilte der Mitbeteiligte mit, er habe nach seinem Krankenstand seine Dienstbereitschaft gemeldet. Diese sei aber nicht zur Kenntnis genommen und der Mitbeteiligte unrichtigerweise als nicht dienstfähig angesehen worden. Unter einem wurde ein Antrag auf Nachzahlung, in eventu Zuspruch der ungekürzten Bezüge seit 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2017 sowie in eventu auf Feststellung, dass seit 1. Mai 2016 die ungekürzten Beträge gebührten, gestellt.

4        Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte die Dienstbehörde mit, dass - entgegen der Behauptung des Mitbeteiligten - von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowohl am 18. Dezember 2015 als auch am 23. März 2017 festgestellt worden sei, dass das Restleistungskalkül des Mitbeteiligten nicht den für die Ausübung des Arbeitsplatzes im Briefzustelldienst notwendigen Anforderungen entspreche. So sei auch zuletzt festgestellt worden, dass dem Mitbeteiligten verantwortungsvolle Tätigkeiten mit überdurchschnittlicher Belastung (sehr gute Konzentrationsfähigkeit) nicht mehr und Tätigkeiten mit körperlich schwerer Beanspruchung lediglich fallweise möglich seien.

5        In seiner Stellungnahme vom 26. März 2018 argumentierte der Mitbeteiligte, es sei unrichtig, dass aus den Gutachten der PVA hervorgehe, er könne die Anforderungen des Arbeitsplatzes „Gesamtzusteller“ nicht verrichten. Vielmehr sei das Standardanforderungsprofil des Gesamtzustellers, welches die Dienstbehörde verwende, objektiv unrichtig. In diesem Zusammenhang verwies er unter anderem auf ein berufskundliches Sachverständigengutachten, das in einem näher bezeichneten, nicht den Mitbeteiligten betreffenden, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahren, eingeholt worden sei. Dort sei ausgeführt worden, dass bei Gesamtzustellern kein Zeitdruck im Sinn eines forcierten Arbeitstempos „zu verrichten“ sei. Zur psychischen Belastbarkeit sei ausgeführt worden, dass an die Führungsfähigkeit eines Gesamtzustellers keine besonderen Anforderungen gestellt, eine durchschnittliche Kontaktfähigkeit und eine geringe Durchsetzungsfähigkeit vorlägen. Hinsichtlich des geistigen Leistungsvermögens spreche der Sachverständige von einer einfachen geistigen Tätigkeit. Auch habe der Zeuge R, verantwortlich für den Bereich Distribution, in diesem Verfahren ausgesagt, dass „Alles was von 2 bis 31 kg wiegt“, ein Paket sei. Das sei aber nicht in der Zustellbasis 8010 relevant. Die Pakete würden nämlich von einem Partner zugestellt werden. Dieser Aussage folgend würden Gesamtzusteller in Graz lediglich bis zu zwei Kilogramm heben, sodass nur leichte Hebe- und Trageleistungen vorlägen.

6        Dem Mitbeteiligten wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 20. April 2018 das im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogene Anforderungsprofil eines Gesamtzustellers übermittelt.

7        Mit Stellungnahme vom 24. April 2018 teilte der Mitbeteiligte mit, das übermittelte Anforderungsprofil widerspreche in wesentlichen Punkten dem bereits im Schreiben vom 26. März 2018 genannten Sachverständigengutachten. Das Anforderungsprofil widerspreche überdies klaren gesetzlichen Vorschriften. Weiters sehe dieses vor, dass Gesamtzusteller fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen verrichten müssten. Dies stehe im Widerspruch zur bereits im Schreiben vom 26. März 2018 näher zitierten Aussage des Zeugen R. Weiters wurde ersucht, Einsicht in jene Unterlagen zu gewähren, die Grundlage für die Erstellung des Anforderungsprofils seien.

8        Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte die Dienstbehörde mit, dass für die Anforderungsprofile keine Sachverständigengutachten vorlägen, weil auf Seiten der Behörde ausreichend Sachkunde für die Erstellung von diesen gegeben sei.

9        In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2018 führte der Mitbeteiligte aus, der bereits näher genannte Sachverständige in dem näher bezeichneten Verfahren habe bejaht, auch für das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt Gutachten erstellt zu haben. Laut Auskunft der Personalvertretung seien auch in zahlreichen Verfahren nach § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) berufskundliche Sachverständigengutachten erstellt worden, die klar zum Schluss kämen, dass die verwendeten Standardanforderungsprofile unrichtig seien.In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2018 führte der Mitbeteiligte aus, der bereits näher genannte Sachverständige in dem näher bezeichneten Verfahren habe bejaht, auch für das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt Gutachten erstellt zu haben. Laut Auskunft der Personalvertretung seien auch in zahlreichen Verfahren nach Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) berufskundliche Sachverständigengutachten erstellt worden, die klar zum Schluss kämen, dass die verwendeten Standardanforderungsprofile unrichtig seien.

10       Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 18. Mai 2018 wurden sowohl der Antrag auf Zuspruch und Nachzahlung der nach § 13c GehG gekürzten Bezüge für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2017 als auch der eventualiter gestellte Feststellungsantrag, dass dem Mitbeteiligten ab 1. Juli 2017 die ungekürzten Bezüge gebührten, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, mangels Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Beendigung des Krankenstandes des Mitbeteiligten und im Hinblick auf das anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werde von einer Fortsetzung des Krankenstandes ausgegangen. Die Richtigkeit der Annahme eines fortdauernden Krankenstandes werde durch das Gutachten der PVA vom 23. März 2017 bestätigt, welches auch den Zeitraum nach Dienstbereitschaftserklärung des Mitbeteiligten beurteilt habe, und wonach das festgestellte Restleistungskalkül des Mitbeteiligten nicht mit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes übereinstimme. Die Stellungnahmen vom 26. März, 24. April sowie vom 3. Mai 2018 seien hinsichtlich der Ausführungen über Arbeitsplatzprofile und Tätigkeiten eines Zustellers im gegenständlichen Verfahren, wo es ausschließlich um die Kürzung von Monatsbezügen infolge langer Krankenstandsdauer gehe, irrelevant, weswegen auf diese Argumentation inhaltlich auch nicht näher einzugehen wäre. Entgegen dem Vorbringen des Mitbeteiligten würden die Anforderungsprofile laufend angepasst. Eine Mitwirkung eines Sachverständigen sei dazu nicht erforderlich. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 18. Mai 2018 wurden sowohl der Antrag auf Zuspruch und Nachzahlung der nach Paragraph 13 c, GehG gekürzten Bezüge für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2017 als auch der eventualiter gestellte Feststellungsantrag, dass dem Mitbeteiligten ab 1. Juli 2017 die ungekürzten Bezüge gebührten, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, mangels Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Beendigung des Krankenstandes des Mitbeteiligten und im Hinblick auf das anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werde von einer Fortsetzung des Krankenstandes ausgegangen. Die Richtigkeit der Annahme eines fortdauernden Krankenstandes werde durch das Gutachten der PVA vom 23. März 2017 bestätigt, welches auch den Zeitraum nach Dienstbereitschaftserklärung des Mitbeteiligten beurteilt habe, und wonach das festgestellte Restleistungskalkül des Mitbeteiligten nicht mit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes übereinstimme. Die Stellungnahmen vom 26. März, 24. April sowie vom 3. Mai 2018 seien hinsichtlich der Ausführungen über Arbeitsplatzprofile und Tätigkeiten eines Zustellers im gegenständlichen Verfahren, wo es ausschließlich um die Kürzung von Monatsbezügen infolge langer Krankenstandsdauer gehe, irrelevant, weswegen auf diese Argumentation inhaltlich auch nicht näher einzugehen wäre. Entgegen dem Vorbringen des Mitbeteiligten würden die Anforderungsprofile laufend angepasst. Eine Mitwirkung eines Sachverständigen sei dazu nicht erforderlich.

11       In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Mitbeteiligte unter anderem aus, nach den eingeholten Fachgutachten der PVA liege keinesfalls dauernde Dienstunfähigkeit vor. Überdies habe sich in vergangenen Verfahren gezeigt, dass berufskundliche Sachverständigengutachten von den Standardanforderungsprofilen der Dienstbehörde erheblich abgewichen und insbesondere bei Zeitdruck, Verantwortungsgrad oder Konzentrationsfähigkeit zu gänzlich anderen Ergebnissen gekommen seien. Er beantragte zusammengefasst, die Gebührlichkeit der Bezugsdifferenz zu seinen ungekürzten Bezügen betreffend den Zeitraum von 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2017 festzustellen, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zweck der Einvernahme der gleichzeitig beantragten Zeugen.

12       Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde - ohne Durchführung der vom Mitbeteiligten in eventu beantragten mündlichen Verhandlung - teilweise statt und stellte fest, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 13c GehG eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23. März 2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gebühre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Spruchpunkt A)1.). Den Antrag auf Kostenersatz des Mitbeteiligten wies es zurück (Spruchpunkt A)2.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde - ohne Durchführung der vom Mitbeteiligten in eventu beantragten mündlichen Verhandlung - teilweise statt und stellte fest, dass dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 13 c, GehG eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23. März 2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gebühre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Spruchpunkt A)1.). Den Antrag auf Kostenersatz des Mitbeteiligten wies es zurück (Spruchpunkt A)2.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

13       In dem mit „Feststellungen“ überschriebenen Abschnitt des angefochtenen Erkenntnisses gab das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise die Gutachten der PVA vom 7. März, vom 8. März und vom 23. März 2017 sowie das Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz des Mitbeteiligten wieder. Es sei von der PVA ein ärztliches Gesamtgutachten erstellt worden. Dabei sei als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit des Mitbeteiligten eine „Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, remittiert“, angegeben worden. Es stellte weiters fest, die Zustellbasis, an welcher der Mitbeteiligte tätig sei, sehe vor, dass Pakete mit mehr als zwei Kilogramm durch einen Postpartner zugestellt würden. Beweiswürdigend führte es in diesem Zusammenhang aus, dies ergebe sich aus der im Akt inneliegenden Zeugenaussage des für die Logistik im Bundesland Steiermark hauptverantwortlichen Mitarbeiters R vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Zudem stellte es fest, dass das kognitiv-psychische Anforderungsprofil eines Gesamtzustellers nicht das medizinische Leistungskalkül des Mitbeteiligten übersteige. Soweit die Dienstbehörde in ihrem Anforderungsprofil auf eine „sehr gute“ Konzentrationsfähigkeit hinweise bzw. ein „verantwortungsvolles“ geistiges Leistungsvermögen einfordere, habe der Mitbeteiligte an diesem Anforderungsprofil zunächst schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar Kritik durch Verweis auf ein bestimmtes berufskundliches Sachverständigengutachten betreffend die Österreichische Post AG als Arbeitgeber geübt, das in einem bestimmten arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten handle es sich beim Gesamtzustelldienst um eine kognitiv „einfache“ Tätigkeit. Die Dienstbehörde habe zwar Einsicht in die Unterlagen des Verfahrens genommen, sei aber den Ausführungen des Mitbeteiligten nicht entgegengetreten, sondern habe nur allgemein darauf verwiesen, dass bei der Dienstbehörde ausreichend Sachkunde gegeben sei. Darüber hinaus weise das Anforderungsprofil der Dienstbehörde bei „Auffassungsgabe“ lediglich die Notwendigkeit einer „durchschnittlichen“ Auffassungsgabe auf, ohne dass näher erläutert werde, ob beziehungsweise inwieweit dies zum Gesamtkalkül „verantwortungsvoll“ beim Punkt „geistiges Leistungsvermögen“ beitrage. Nach dem von der PVA eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Dr. T, bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Einwand zur Wiederaufnahme der zuvor ausgeführten Tätigkeit. Im Gesamtergebnis werde das geistige Leistungsvermögen als für (bis zu) „mäßig schwierige“ Tätigkeiten gegeben erachtet. Unter Berücksichtigung aller Aspekte gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Mitbeteiligte die kognitiv-psychischen Anforderungen an seinen Arbeitsplatz erfülle. Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Dienstbehörde trotz der Dienstfähigkeitsmeldung des Mitbeteiligten am 29. April 2016 zunächst zu Recht - in Ermangelung eines ärztlichen Attests - davon habe ausgehen dürfen, dass der Mitbeteiligte weiterhin dienstunfähig sei. Erst ab Vorlage der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 23. März 2017 habe die Dienstbehörde nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass der Mitbeteiligte durch seine Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert gewesen sei, weshalb die Entscheidung der Dienstbehörde, den Mitbeteiligten auch über diesen Zeitpunkt hinaus im Krankenstand zu belassen, nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei.

14       Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung des § 24 Abs. 4 VwGVG damit, dass sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergebe und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handle.Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG damit, dass sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergebe und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handle.

15       Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Dienstbehörde, mit der dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar nur hinsichtlich der teilweisen Stattgabe der Beschwerde angefochten wird. Es wird beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen sowie das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

16       Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl der entscheidungswesentliche Sachverhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht strittig gewesen sei. Dieser Verfahrensfehler sei auch relevant. Die Dienstbehörde hätte in der mündlichen Verhandlung insbesondere vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass die Bewältigung der Aufgaben am Arbeitsplatz des Mitbeteiligten eine mehr als durchschnittliche psychische Belastbarkeit sowie ein geistiges Leistungsvermögen erforderten, das über das Bewältigen mäßig schwieriger Aufgaben am Arbeitsplatz des Mitbeteiligten (etwa in der Funktion als Zustellorgan) hinausgehe. Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung durchgeführt, den Mitbeteiligten, den (informierten) Vertreter der Dienstbehörde und den Vorgesetzten des Mitbeteiligten zu den Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz einvernommen, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass das Anforderungsprofil an seinen Arbeitsplatz das Restleistungskalkül des Mitbeteiligten übersteige und deshalb auch für den Zeitraum ab dem 23. März 2017 die Bezugskürzung zu Recht erfolgt sei. Im Zusammenhang mit der unterbliebenen mündlichen Verhandlung habe das Bundesverwaltungsgericht auch den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt und sei dabei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen dessen Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht verlange. Entgegen dieser Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellung, dass die Zustellbasis, an welcher der Mitbeteiligte als Zusteller tätig sei, vorsehe, dass Pakete mit mehr als zwei Kilogramm durch einen Postpartner zugestellt werden würden, auf die Angabe eines Zeugen, der in einem anderen Verfahren vor einem anderen Gericht einvernommen worden sei, gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht begründet, welches Hindernis der Vernehmung des Zeugen entgegengestanden sei. Der Verfahrensmangel sei überdies relevant, weil das Bundesverwaltungsgericht ausgehend von dieser Feststellung in einer Zusammenschau mit dem Restleistungskalkül laut Gutachten der PVA vom 23. März 2017 zum Ergebnis gelangt sei, dass der Mitbeteiligte körperlich in der Lage sei, das Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Auch weiche das Bundesverwaltungsgericht bei der Feststellung des kognitiv-psychischen Anforderungsprofils von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Beweiswürdigung als Teil der Begründung des Erkenntnisses schlüssig und nachvollziehbar sein müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Es verweise nämlich in diesem Zusammenhang auf „ein bestimmtes berufskundliches Sachverständigengutachten in einem bestimmten arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren“, wonach es sich beim Gesamtzustelldienst um eine kognitiv „einfache“ Tätigkeit handle. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, mit welchen Überlegungen das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten zum Anlass nehme, davon auszugehen, dass das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Mitbeteiligten niedriger sei als jenes, das die Dienstbehörde zu Grunde lege. Das Bundesverwaltungsgericht habe weder ausgeführt, was Gegenstand jenes Gutachtens gewesen sei, noch, was jener Gutachter unter einer kognitiv einfachen Tätigkeit verstehe bzw. ob dieses schlüssig sei. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeführt, ob das Gutachten auf den Arbeitsplatz des Mitbeteiligten abstelle. Schließlich hätten auch die Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie keine Aussagekraft für die Frage, ob der Mitbeteiligte die erforderlichen kognitiv-psychischen Anforderungen erfülle. Soweit dieser Gutachter ausführe, es bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Einwand zur Wiederaufnahme der zuvor ausgeübten Tätigkeit, lege er nur dar, dass unbestritten keine psychische Erkrankung vorliege, die der Dienstverrichtung entgegenstehe.

17       Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, der Amtsrevision keine Folge zu geben und diese ab- bzw. zurückzuweisen sowie ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen.

18       Sowohl mit dem Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch mit jenem betreffend die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Sie ist auch berechtigt.

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

20       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unterlassung einer gemäß § 24 VwGVG gebotenen Verhandlung nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann. Demnach kann auch die Behörde die Unterlassung der Durchführung der mündlichen Verhandlung geltend machen, obwohl ausschließlich der Mitbeteiligte in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag gestellt hat (vgl. etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341 und 0324, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Revisionsfall schon aufgrund des schlagend gewordenen, eventualiter gestellten Antrags des Mitbeteiligten eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unterlassung einer gemäß Paragraph 24, VwGVG gebotenen Verhandlung nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann. Demnach kann auch die Behörde die Unterlassung der Durchführung der mündlichen Verhandlung geltend machen, obwohl ausschließlich der Mitbeteiligte in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag gestellt hat vergleiche , etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341 und 0324, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Revisionsfall schon aufgrund des schlagend gewordenen, eventualiter gestellten Antrags des Mitbeteiligten eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

21       Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. etwa VwGH 17.11.2021, Ra 2021/12/0042, mwN).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird vergleiche , etwa VwGH 17.11.2021, Ra 2021/12/0042, mwN).

22       Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

23       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt, eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung durchzuführen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel anders als diese würdigt und aufgrund dieser von jener der Verwaltungsbehörde abweichenden Beweiswürdigung andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - sogar ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen. Dies gilt gleichsam für den Fall, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht strittig ist (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt, eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung durchzuführen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel anders als diese würdigt und aufgrund dieser von jener der Verwaltungsbehörde abweichenden Beweiswürdigung andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - sogar ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen. Dies gilt gleichsam für den Fall, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht strittig ist vergleiche , VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, mwN).

24       Im vorliegenden Revisionsfall war der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht strittig (siehe die Wiedergabe des Verfahrensganges). Das Bundesverwaltungsgericht traf erstmals Tatsachenfeststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und nahm eine umfangreiche eigene, erkennbar von den Annahmen der Dienstbehörde abweichende Beweiswürdigung vor. In einer derartigen Konstellation ist keinesfalls davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG keine Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Vielmehr hat in so einem Fall das Verwaltungsgericht jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Im vorliegenden Revisionsfall war der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht strittig (siehe die Wiedergabe des Verfahrensganges). Das Bundesverwaltungsgericht traf erstmals Tatsachenfeststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und nahm eine umfangreiche eigene, erkennbar von den Annahmen der Dienstbehörde abweichende Beweiswürdigung vor. In einer derartigen Konstellation ist keinesfalls davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG keine Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Vielmehr hat in so einem Fall das Verwaltungsgericht jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

25       Während die revisionswerbende Amtspartei die Richtigkeit der Annahme eines fortdauernden Krankenstandes, insbesondere auch durch die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 23. März 2017, bestätigt sah, kam das Bundesverwaltungsgericht abweichend davon zum Ergebnis, dass die revisionswerbende Amtspartei ab diesem Zeitpunkt, insbesondere auch aufgrund dieser Stellungnahme, nicht mehr davon habe ausgehen dürfen, dass der Mitbeteiligte an der Ausübung des Dienstes verhindert gewesen sei. Dabei stützte es sich auf ein nicht näher bezeichnetes und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erörtertes berufskundliches Sachverständigengutachten, das in einem nicht den Mitbeteiligten betreffenden arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholt worden war, und eine ebenfalls in diesem Verfahren getätigte Zeugenaussage betreffend die Zustellung von Sendungen mit mehr als zwei Kilogramm. Weiters bezog es in seine Überlegungen mit ein, dass das Anforderungsprofil der revisionswerbenden Amtspartei lediglich die Notwendigkeit einer „durchschnittlichen“ Auffassungsgabe aufweise, ohne dass näher erläutert werde, ob bzw. inwieweit dies zum Gesamtkalkül „verantwortungsvoll“ beim Punkt „geistiges Leistungsvermögen“ beitrage. Auch zur Erörterung der vom Bundesverwaltungsgericht für seine Feststellungen herangezogenen Gutachten und Beweismittel hätte dieses eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt. Im Hinblick darauf, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt strittig war und das Bundesverwaltungsgericht eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung ergänzende Beweiswürdigung vornahm und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals feststellte, lagen die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Der Sachverhalt war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gerade nicht - nämlich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde - geklärt.

26       In der nicht zu Gunsten des Mitbeteiligten erhobenen Amtsrevision ist in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedenfalls die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0063 mit Verweis auf VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059). In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wurde die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinreichend aufgezeigt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Einvernahme des Mitbeteiligten, des (informierten Vertreters) der revisionswerbenden Amtspartei, des Vorgesetzten des Mitbeteiligten, des Zeugen R und bei Erörterung des herangezogenen berufskundlichen Sachverständigengutachtens (s. dazu auch im Folgenden) zu anderslautenden Sachverhaltsfeststellungen und darauf gründend zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.In der nicht zu Gunsten des Mitbeteiligten erhobenen Amtsrevision ist in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedenfalls die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuzeigen vergleiche , VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0063 mit Verweis auf VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059). In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wurde die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinreichend aufgezeigt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Einvernahme des Mitbeteiligten, des (informierten Vertreters) der revisionswerbenden Amtspartei, des Vorgesetzten des Mitbeteiligten, des Zeugen R und bei Erörterung des herangezogenen berufskundlichen Sachverständigengutachtens (s. dazu auch im Folgenden) zu anderslautenden Sachverhaltsfeststellungen und darauf gründend zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.

27       Der revisionswerbenden Amtspartei ist auch darin zuzustimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzte, indem es sich betreffend die Frage, ob der Mitbeteiligte die körperlichen und psychischen Anforderungen an einen Mitarbeiter im Gesamtzustelldienst erfülle, tragend auf die Aussage eines Zeugen stützte, welche dieser in einem anderen, nicht den Mitbeteiligten betreffenden Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz tätigte. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen - wie hier vorliegend - zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch in § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem mittelbaren Beweis zufriedengeben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/08/0129, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichteinvernahme des Zeugen R nicht begründet. Es hat fallbezogen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt.Der revisionswerbenden Amtspartei ist auch darin zuzustimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzte, indem es sich betreffend die Frage, ob der Mitbeteiligte die körperlichen und psychischen Anforderungen an einen Mitarbeiter im Gesamtzustelldienst erfülle, tragend auf die Aussage eines Zeugen stützte, welche dieser in einem anderen, nicht den Mitbeteiligten betreffenden Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz tätigte. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen - wie hier vorliegend - zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch in Paragraph 25, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem mittelbaren Beweis zufriedengeben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst vergleiche , VwGH 24.2.2022, Ra 2020/08/0129, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichteinvernahme des Zeugen R nicht begründet. Es hat fallbezogen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt.

28       Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass im vorliegenden Verfahren die Anforderungen an den Arbeitsplatz des Mitbeteiligten strittig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hätte diese strittige Frage unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme zu klären gehabt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich erachten, wäre es zumindest notwendig, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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