Index
E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des O A in P, vertreten durch Mag.a Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Siebensterngasse 23/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2020, Zl. W241 2163235-4/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 17. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, einen Staatsangehörigen von Afghanistan, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Am 9. Mai 2017 stellte der Revisionswerber einen (ersten Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dazu unter anderem erstmals vor, er sei seit acht Jahren bisexuell und es drohe ihm deshalb in Afghanistan Verfolgung. Diesen Folgeantrag wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. Juli 2017 in der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Am 9. Mai 2017 stellte der Revisionswerber einen (ersten Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dazu unter anderem erstmals vor, er sei seit acht Jahren bisexuell und es drohe ihm deshalb in Afghanistan Verfolgung. Diesen Folgeantrag wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. Juli 2017 in der Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Bisexualität keinen glaubhaften Kern aufweise.
4 Am 25. Juli 2017 stellte der Revisionswerber einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, brachte in weiterer Folge vor, er sei „im ersten Folgeantragsverfahren“ noch nicht öffentlich als homosexuell geoutet gewesen und habe noch keine Identität als homosexueller Mann gehabt, während das nunmehrige öffentliche Outing in einer Regionalzeitung einen neuen Sachverhalt darstelle. Er machte zum Beweis für die von ihm bereits in seinem ersten Folgeantrag vorgebrachte Bi- bzw. Homosexualität Zeugen als „neue Beweismittel“ namhaft und legte dazu verschiedene Urkunden vor.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. September 2020 wies das Verwaltungsgericht in der Sache - ohne Durchführung einer Verhandlung - den weiteren Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. September 2020 wies das Verwaltungsgericht in der Sache - ohne Durchführung einer Verhandlung - den weiteren Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz kein neues Vorbringen erstattet, sondern stütze sich auf dasselbe Vorbringen zu der ihm drohenden Verfolgungsgefahr wegen seiner sexuellen Orientierung wie im zweiten Verfahren. Soweit der Revisionswerber einen Artikel einer Regionalzeitung zu seinem öffentlichen Outing vorgelegt habe, sei dies nur einer „kleinen Leserschaft bekannt geworden“ und erweise sich „angesichts der Zielgruppe dieser Regionalzeitung“ das Vorbringen zu der ihm daraus wegen seiner sexuellen Orientierung in Afghanistan drohenden Verfolgung „als in höchstem Maße spekulativ“. Da der Revisionswerber im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mehrfach die Möglichkeit gehabt habe, seine Fluchtgründe umfassend vorzubringen, weise sein erst danach erstattetes Vorbringen zu seiner sexuellen Orientierung keinen glaubhaften Kern auf. Da der Revisionswerber „im gegenständlichen Verfahren kein neues Vorbringen erstattete, ist die Beurteilung des BVwG in seiner Entscheidung vom 11.07.2017, die unbekämpft geblieben ist und daher dem Rechtsbestand angehört, in der gegenständlichen Entscheidung weiterhin maßgeblich ... . Die gegenständlich dritte Asylantragstellung, die sich auf dasselbe Vorbringen wie im zweiten Verfahren stützt, kann daher nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.“ Dem Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einvernahme von ihm erstmals namhaft gemachte Zeugen zu seiner sexuellen Orientierung entsprach das Verwaltungsgericht ebenso wenig wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 9. Dezember 2020, E 3984/2020-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 9. Dezember 2020, E 3984/2020-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen ausgesetzt, weil der Beantwortung dieser Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukommt.
10 Mit Urteil vom 9. September 2021, C-18/20, hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019 entschieden.
11 Das BFA brachte am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme zum Urteil des EuGH ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht und zur Aufnahme der nötigen Beweise abgewichen.
13 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
14 In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).
15 In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Verwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Verwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche , VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH (vgl. das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH vergleiche , das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
17 Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH Ro 2019/14/0006, Rn 75).Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH Ro 2019/14/0006, Rn 75).
18 Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH Ro 2019/14/0006, Rn. 76).Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH Ro 2019/14/0006, Rn. 76).
19 Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH Ro 2019/14/0006, Rn. 78).
20 Vorliegend hat sich der Revisionswerber zur Begründung seines weiteren (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr wegen seiner sexuellen Orientierung unter anderem auf Beweismittel berufen, die weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren dem BFA und dem Verwaltungsgericht bekannt waren und daher in diesen Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihm deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden von ihm zur Stützung seines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz neue Elemente vorgebracht, die seiner Ansicht nach sein Fluchtvorbringen untermauern und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2021/18/0339, Rn. 23, mit Hinweis auf EuGH 10.6.2021, C-921/19).Vorliegend hat sich der Revisionswerber zur Begründung seines weiteren (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr wegen seiner sexuellen Orientierung unter anderem auf Beweismittel berufen, die weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren dem BFA und dem Verwaltungsgericht bekannt waren und daher in diesen Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihm deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden von ihm zur Stützung seines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz neue Elemente vorgebracht, die seiner Ansicht nach sein Fluchtvorbringen untermauern und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden vergleiche , VwGH 26.9.2022, Ra 2021/18/0339, Rn. 23, mit Hinweis auf EuGH 10.6.2021, C-921/19).
21 Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des zweiten Folgeantrags des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache für rechtmäßig erklärt, weil er kein neues Vorbringen erstattet habe, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2017 über den ersten Folgeantrag, die unbekämpft dem Rechtsbestand angehöre, weiterhin maßgeblich sei und daher dasselbe Vorbringen wie im zweiten Asylverfahren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen könne. In Hinblick auf die zur Stützung seines zweiten Folgeantrags beantragten Beweismittel hat das Verwaltungsgericht keine Erheblichkeitsprüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der Weise vorgenommen, wie zuvor - hinweisend auf die neuere, das Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-18/20, zugrunde legende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dargestellt.Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des zweiten Folgeantrags des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache für rechtmäßig erklärt, weil er kein neues Vorbringen erstattet habe, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2017 über den ersten Folgeantrag, die unbekämpft dem Rechtsbestand angehöre, weiterhin maßgeblich sei und daher dasselbe Vorbringen wie im zweiten Asylverfahren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen könne. In Hinblick auf die zur Stützung seines zweiten Folgeantrags beantragten Beweismittel hat das Verwaltungsgericht keine Erheblichkeitsprüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2, und 3 Verfahrensrichtlinie in der Weise vorgenommen, wie zuvor - hinweisend auf die neuere, das Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-18/20, zugrunde legende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dargestellt.
22 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. März 2023
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010050.L00Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023