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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Revisionsfall stellt einen Anlassfall (vgl. Art. 140 Abs. 7 B-VG) dar und ist somit nach der bereinigten Rechtslage zu beurteilen. Hinsichtlich des Anlassfalles ist daher so vorzugehen, als ob die mit dem Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2022, G 366/2021, als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Slbg ROG 2009 bereits zum Zeitpunkt der Erstattung der Meldung durch die Revisionswerberin nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.8.2021, Ro 2020/11/0023, und VwGH 7.12.2020, Ra 2019/21/0163, mwN). Vor diesem Hintergrund ist die für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision angeführte Rechtsfrage, ob die in § 86 Abs. 15 Slbg ROG 2009 genannten Einschränkungen unter Zugrundelegung des Sachlichkeitsgebotes auf den Kreis der gesetzlichen Erben anzuwenden seien oder nicht im Revisionsfall nicht mehr von Bedeutung.Der Revisionsfall stellt einen Anlassfall vergleiche Artikel 140, Absatz 7, B-VG) dar und ist somit nach der bereinigten Rechtslage zu beurteilen. Hinsichtlich des Anlassfalles ist daher so vorzugehen, als ob die mit dem Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2022, G 366/2021, als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Slbg ROG 2009 bereits zum Zeitpunkt der Erstattung der Meldung durch die Revisionswerberin nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 4.8.2021, Ro 2020/11/0023, und VwGH 7.12.2020, Ra 2019/21/0163, mwN). Vor diesem Hintergrund ist die für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision angeführte Rechtsfrage, ob die in Paragraph 86, Absatz 15, Slbg ROG 2009 genannten Einschränkungen unter Zugrundelegung des Sachlichkeitsgebotes auf den Kreis der gesetzlichen Erben anzuwenden seien oder nicht im Revisionsfall nicht mehr von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060021.J03Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023