RS Vwgh 2023/3/23 Ra 2020/06/0053

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Veröffentlicht am 23.03.2023
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg
ROG Slbg 2009 §31b
ROG Slbg 2009 §78 Abs1 Z4
RPG Vlbg 1996 §57 Abs1 lite
VStG §22

Rechtssatz

Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnung vorliegt sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, mwN, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 lit. e Vlbg RPG 1996).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060053.L01

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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