TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/27 Ro 2022/12/0028

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Veröffentlicht am 27.03.2023
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Index

L00151 LVerwaltungsgericht Burgenland
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
AVG §37
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
BVwG-EVV 2014 §1 Abs4
E-GovG 2004 §19 Abs3
LVwGG Bgld 2014 §22 Abs1
LVwGG Bgld 2014 §22 Abs1 Z2 idF 2019/085
LVwGG Bgld 2014 §29
VerfGG 1953 §87 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin Mag. I. Zehetner und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Burgenländischen Landesregierung, in 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2022, W136 2226195-1/52E, betreffend Amtsenthebung (mitbeteiligte Partei: Mag. A B, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Burgenländischen Landesregierung, in 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2022, W136 2226195-1/52E, betreffend Amtsenthebung (mitbeteiligte Partei: Mag. A B, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Die mitbeteiligte Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland und ist Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland.

2        Am 24. September 2019 beantragte der (damalige) Präsident des Landesverwaltungsgerichts bei der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts als Dienstgericht die Amtsenthebung der mitbeteiligten Partei.

3        Infolge einer Novellierung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (Bgld. LVwGG) mit LBGl. Nr. 85/2019 ist seit 20. November 2019 das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht zur Entscheidung über Amtsenthebungen nach § 22 Bgld. LVwGG zuständig. Der Amtsenthebungsakt wurde deshalb durch die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.Infolge einer Novellierung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (Bgld. LVwGG) mit LBGl. Nr. 85/2019 ist seit 20. November 2019 das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht zur Entscheidung über Amtsenthebungen nach Paragraph 22, Bgld. LVwGG zuständig. Der Amtsenthebungsakt wurde deshalb durch die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

4        Mit Spruchpunkt I. des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 wurde die mitbeteiligte Partei gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 Bgld. LVwGG ihres Amtes als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts Burgenland wegen Amtsunfähigkeit enthoben.Mit Spruchpunkt römisch eins. des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 wurde die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. LVwGG ihres Amtes als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts Burgenland wegen Amtsunfähigkeit enthoben.

5        Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, hob der Verfassungsgerichtshof u.a. Spruchpunkt I. des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 auf.Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, hob der Verfassungsgerichtshof u.a. Spruchpunkt römisch eins. des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 auf.

6        Seine Entscheidung begründete der Verfassungsgerichtshof auszugsweise (Rn. 18) wie folgt:

„Die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Richteramtes ist eine Rechtsfrage, die nicht durch ein ärztliches Gutachten vorweggenommen werden kann, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der beruflichen Anforderungen, des gesundheitlichen Zustands und einer möglichen Umgestaltung der Arbeit im Rahmen des Richterberufes zu beurteilen ist (vgl. zB VwGH 28.3.2007, 2006/12/0135; 27.5.2019, Ra 2019/12/0007). In der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wird insbesondere nicht dargelegt, in welcher Weise sich der diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkret wahrzunehmenden Aufgaben auswirkt und daher die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschließt (vgl. VwGH 4.9.2012, 2009/12/0148; zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben vgl. VfGH 27.2.2020, E 3442/2019; vgl. auch VwGH 4.9.2012, 2009/12/0148; 27.5.2019, Ra 2019/12/0007).“„Die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Richteramtes ist eine Rechtsfrage, die nicht durch ein ärztliches Gutachten vorweggenommen werden kann, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der beruflichen Anforderungen, des gesundheitlichen Zustands und einer möglichen Umgestaltung der Arbeit im Rahmen des Richterberufes zu beurteilen ist vergleiche , zB VwGH 28.3.2007, 2006/12/0135; 27.5.2019, Ra 2019/12/0007). In der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wird insbesondere nicht dargelegt, in welcher Weise sich der diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkret wahrzunehmenden Aufgaben auswirkt und daher die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschließt vergleiche , VwGH 4.9.2012, 2009/12/0148; zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben vergleiche , VfGH 27.2.2020, E 3442/2019; vergleiche , auch VwGH 4.9.2012, 2009/12/0148; 27.5.2019, Ra 2019/12/0007).“

7        Im Umfang des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wurde die Revision vom Verwaltungsgerichtshof als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/12/0070).Im Umfang des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wurde die Revision vom Verwaltungsgerichtshof als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt vergleiche , VwGH 23.4.2021, Ra 2020/12/0070).

8        Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 24. September 2019 auf Amtsenthebung der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der mitbeteiligten Partei ein organisches Psychosyndrom bestehe. Dieses beeinträchtige die mitbeteiligte Partei in ihrer Amtsführung als Richterin insoweit, als ihre Leistungsfähigkeit aufgrund gewisser kognitiver Defizite herabgesetzt sei. Obgleich der mitbeteiligten Partei weniger und auch weniger komplexe Rechtssachen zugewiesen worden seien, weise sie immer noch eine geringere Erledigungsquote als andere Richter auf. Allerdings habe sie im Zeitraum zwischen April 2021 und Mai 2022 immerhin die Hälfte der durchschnittlichen Arbeitsleistung der anderen Richter ihres Gerichts erledigt. Es könne daher nicht von einer Amtsunfähigkeit ausgegangen werden, sondern lediglich von einer eingeschränkten Dienstfähigkeit. Betreffend die Persönlichkeits- und Verhaltensstörung der mitbeteiligten Partei habe diese zumindest aktenkundig keine Auswirkungen auf deren Amtsführung als Richterin gehabt. Es sei nicht von einer Amtsunfähigkeit der mitbeteiligten Partei auszugehen, auch wenn ihre Leistungsfähigkeit offenkundig erheblich gemindert sei.

9        Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beurteilung der Amtsfähigkeit von Verwaltungsrichtern.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beurteilung der Amtsfähigkeit von Verwaltungsrichtern.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Burgenländischen Landesregierung, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ebenfalls auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Amtsfähigkeit von Verwaltungsrichtern, beruft.

11       Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorverfahren durchgeführt, in dem die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13       § 8 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG), LGBl. Nr. 44/2013 idF LGBl. Nr. 85/2019, lautet:Paragraph 8, Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG), Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,, lautet:

„§ 8

Disziplinargericht

(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Amtsenthebung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen.“

14       § 21 Abs. 2 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG), LGBl. Nr. 44/2013 idF LGBl. Nr. 85/2019, lautet auszugsweise:Paragraph 21, Absatz 2, Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG), Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„(2) Zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung

[...]

1.   für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind.“

15       § 22 Abs. 1 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG), LGBl. Nr. 44/2013 idF LGBl. Nr. 85/2019, lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG), Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,, lautet:

„§ 22

Amtsenthebung

(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn

2.   sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraph 21, Absatz 2,) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,

3.   es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit),

4.   es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder

5.   es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.“es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach Paragraph 5, unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.“

16       § 33 Abs. 1 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG), LGBl. Nr. 44/2013 idF LGBl. 25/2022, lautet:Paragraph 33, Absatz eins, Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG), Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2022,, lautet:

„(1) Über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und des übrigen Personals - ausgenommen in Angelegenheiten des Leistungsfeststellungsrechts - entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Dienstrechtliche Bescheide sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.“

17       Vorweg ist im Hinblick auf den in der Revisionsbeantwortung vorgebrachten Einwand der mitbeteiligten Partei, die vorliegende Revision sei mit einem nicht sanierbaren Mangel, der zu deren Zurückweisung führen müsse, behaftet, da die Revision mittels Telefax eingebracht worden, eine Verifizierung der auf der Revision abgedruckten Amtssignatur über die Signatur-Prüfung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH aber nur anhand der elektronischen Dokumentversion (und nicht eines bloßen Ausdrucks derselben) möglich sei und die Revisionswerberin ihr diese auf Nachfrage aber nicht herausgeben wollte, Folgendes festzuhalten:

18       Nach § 1 Abs. 4 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) sind Schriftsätze von Behörden mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) zu versehen. Die Amtssignatur ist nach § 19 Abs. 3 E-GovG im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen.Nach Paragraph eins, Absatz 4, BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) sind Schriftsätze von Behörden mit einer Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-Government-Gesetz (E-GovG) zu versehen. Die Amtssignatur ist nach Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen.

19       Die vorliegende Revision enthält eindeutig eine solche Bildmarke sowie den Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, und folglich eine Amtssignatur iSd § 1 Abs. 4 BVwG-EVV. Die Vorgaben des § 19 E-GovG betreffend Schriftsätze von Behörden sind daher erfüllt. Dies wird von der mitbeteiligten Partei nicht in Abrede gestellt.Die vorliegende Revision enthält eindeutig eine solche Bildmarke sowie den Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, und folglich eine Amtssignatur iSd Paragraph eins, Absatz 4, BVwG-EVV. Die Vorgaben des Paragraph 19, E-GovG betreffend Schriftsätze von Behörden sind daher erfüllt. Dies wird von der mitbeteiligten Partei nicht in Abrede gestellt.

20       Soweit in der Revisionsbeantwortung überdies behauptet wird, dass die vorliegende Revision die in § 20 E-GovG normierten Voraussetzungen, unter denen ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat, nicht erfülle, genügt es darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Revision die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd § 292 ZPO zukommt. Ein Vorbringen, das zur Unzulässigkeit der Revision führen könnte, wurde in der Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang somit nicht erstattet.Soweit in der Revisionsbeantwortung überdies behauptet wird, dass die vorliegende Revision die in Paragraph 20, E-GovG normierten Voraussetzungen, unter denen ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat, nicht erfülle, genügt es darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Revision die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd Paragraph 292, ZPO zukommt. Ein Vorbringen, das zur Unzulässigkeit der Revision führen könnte, wurde in der Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang somit nicht erstattet.

21       Zieht die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung überdies die Revisionslegitimation der Revisionswerberin unter Verweis darauf in Zweifel, dass der Revisionswerberin erst mit der Novelle LGBl Nr. 25/2022 „wieder“ ein Antragsrecht in Amtsenthebungsverfahren eingeräumt worden sei (nachdem ungeachtet des Zuständigkeitsübergangs zur Entscheidung über Amtsenthebungen nach § 22 Bgld. LVwGG mit LGBl. Nr. 85/2019 von der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts auf das Bundesverwaltungsgericht der Landesregierung weiterhin ein Antragsrecht „an die Vollversammlung“ eingeräumt war), ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Einräumung eines Antragsrechts für das Bestehen einer Revisionslegitimation gemäß § 33 Abs. 1 Bgld. LVwGG ohnehin keine Voraussetzung ist. Auch insoweit liegt daher die von der mitbeteiligten Partei behauptete Unzulässigkeit der Revision nicht vor.Zieht die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung überdies die Revisionslegitimation der Revisionswerberin unter Verweis darauf in Zweifel, dass der Revisionswerberin erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2022, „wieder“ ein Antragsrecht in Amtsenthebungsverfahren eingeräumt worden sei (nachdem ungeachtet des Zuständigkeitsübergangs zur Entscheidung über Amtsenthebungen nach Paragraph 22, Bgld. LVwGG mit Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019, von der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts auf das Bundesverwaltungsgericht der Landesregierung weiterhin ein Antragsrecht „an die Vollversammlung“ eingeräumt war), ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Einräumung eines Antragsrechts für das Bestehen einer Revisionslegitimation gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Bgld. LVwGG ohnehin keine Voraussetzung ist. Auch insoweit liegt daher die von der mitbeteiligten Partei behauptete Unzulässigkeit der Revision nicht vor.

22       Die vorliegende Revision erweist sich im Hinblick auf das in der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts und das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erstattete Vorbringen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt.Die vorliegende Revision erweist sich im Hinblick auf das in der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts und das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erstattete Vorbringen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

23       In dem aufhebenden Erkenntnis vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, hatte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Richteramtes eine Rechtsfrage sei, die nicht durch ein ärztliches Gutachten vorweggenommen werden könne, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der beruflichen Anforderungen, des gesundheitlichen Zustandes und einer möglichen Umgestaltung der Arbeit im Rahmen des Richterberufs zu beurteilen sei. Die Aufhebung des bei ihm angefochtenen Erkenntnisses hatte der Verfassungsgerichtshof damit begründet, dass nicht dargelegt worden sei, in welcher Weise sich der diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkret wahrzunehmenden Aufgaben auswirke.

24       In dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Amtsfähigkeit der mitbeteiligten Partei ausschließlich unter Berufung darauf bejaht, dass diese im Zeitraum von April 2021 bis Mai 2022 „immerhin die Hälfte der durchschnittlichen Arbeitsbelastung der anderen Richter ihres Gerichtes erledigt“ habe. Zur organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns der mitbeteiligten Partei, welche deren Fähigkeit zu zielorientierten Aktivitäten, deren Durchhaltefähigkeit und Fokussierfähigkeit reduziere, kognitive Störungen bedinge und zu Veränderungen im emotionalen Verhalten (eingeschränkte Kritikfähigkeit, Reizbarkeit, emotionale Labilität) führe, hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass diese „zumindest bisher aktenkundig“ keine Auswirkungen auf die Amtsführung der mitbeteiligten Partei als Richterin gehabt hätten.

25       In Bindung an dieses aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021 hätte das Bundesverwaltungsgericht jedoch zunächst Feststellungen dazu zu treffen gehabt, welche beruflichen Anforderungen an eine Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gestellt sind. Ausgehend davon hätte das Verwaltungsgericht sodann - unter Heranziehung der medizinischen Sachverständigengutachten und den darin enthaltenen Folgerungen, wie sich der diagnostizierte Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei auf die konkreten Aufgaben, die diese auf ihrem Arbeitsplatz als Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland wahrzunehmen hat, auswirkt (vgl. das vom Verfassungsgerichtshof zitierte Erkenntnis VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0007) - zu beurteilen gehabt, ob die mitbeteiligte Partei dauerhaft gehindert ist, jene Anforderungen zu erfüllen, die an eine Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gestellt sind.In Bindung an dieses aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021 hätte das Bundesverwaltungsgericht jedoch zunächst Feststellungen dazu zu treffen gehabt, welche beruflichen Anforderungen an eine Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gestellt sind. Ausgehend davon hätte das Verwaltungsgericht sodann - unter Heranziehung der medizinischen Sachverständigengutachten und den darin enthaltenen Folgerungen, wie sich der diagnostizierte Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei auf die konkreten Aufgaben, die diese auf ihrem Arbeitsplatz als Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland wahrzunehmen hat, auswirkt vergleiche , das vom Verfassungsgerichtshof zitierte Erkenntnis VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0007) - zu beurteilen gehabt, ob die mitbeteiligte Partei dauerhaft gehindert ist, jene Anforderungen zu erfüllen, die an eine Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gestellt sind.

26       In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen ist, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauerhaft aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störung auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. etwa VwGH 28.3.2007, 2006/12/0135, mwN).In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen ist, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauerhaft aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störung auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde vergleiche , etwa VwGH 28.3.2007, 2006/12/0135, mwN).

27       Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. wiederum VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0007, mwN).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche , wiederum VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0007, mwN).

28       Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht anzustellenden Beurteilung kann die Menge der in einem bestimmten Zeitraum erledigten Verfahren als ein Indiz herangezogen werden, allerdings kann dieser Aspekt - auch in Zusammenschau damit, dass es bislang keine dokumentierten Beanstandungen des Verhaltens der mitbeteiligten Partei gegeben hat - nicht allein ausschlaggebend sein für die Beurteilung, ob Amtsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Vielmehr haben auch die - von den Sachverständigen ermittelten - Auswirkungen, die sich aus den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der mitbeteiligten Partei, auf die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ergeben, in die Beurteilung miteinzufließen.

29       Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis schon dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, dass es sich entgegen der in § 87 Abs. 2 VfGG statuierten Bindungswirkung nicht mit den konkreten beruflichen Anforderungen des Richterberufs und damit, wie sich der diagnostizierte Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei auf die konkret von dieser wahrzunehmenden Aufgaben auswirkt, auseinandergesetzt hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis schon dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, dass es sich entgegen der in Paragraph 87, Absatz 2, VfGG statuierten Bindungswirkung nicht mit den konkreten beruflichen Anforderungen des Richterberufs und damit, wie sich der diagnostizierte Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei auf die konkret von dieser wahrzunehmenden Aufgaben auswirkt, auseinandergesetzt hat.

30       Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht „Defizite in der Amtsführung“ nicht im Rahmen der Leistungsfeststellung nach § 29 Bgld. LVwGG berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich im Fall einer Dienstunfähigkeit die Amtsenthebung bzw Ruhestandsversetzung wegen dieser der Leistungsbeurteilung vorzugehen. Die für die Leistungsbeurteilung zuständige Behörde hat sich, wenn in ihrem Verfahren nach den Umständen des Falles die Frage zu behandeln ist, ob nicht die „Minderleistung“ auf eine Dienstunfähigkeit zurückzuführen und daher ein Ruhestandsversetzungsverfahren an Stelle eines Dienstbeurteilungsverfahrens durchzuführen ist, mit diesem Umstand erhebungs- und begründungsmäßig auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, Rz 27, mwN).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht „Defizite in der Amtsführung“ nicht im Rahmen der Leistungsfeststellung nach Paragraph 29, Bgld. LVwGG berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich im Fall einer Dienstunfähigkeit die Amtsenthebung bzw Ruhestandsversetzung wegen dieser der Leistungsbeurteilung vorzugehen. Die für die Leistungsbeurteilung zuständige Behörde hat sich, wenn in ihrem Verfahren nach den Umständen des Falles die Frage zu behandeln ist, ob nicht die „Minderleistung“ auf eine Dienstunfähigkeit zurückzuführen und daher ein Ruhestandsversetzungsverfahren an Stelle eines Dienstbeurteilungsverfahrens durchzuführen ist, mit diesem Umstand erhebungs- und begründungsmäßig auseinanderzusetzen vergleiche , etwa VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, Rz 27, mwN).

31       Im fortgesetzten Verfahren werden daher die beigezogenen Sachverständigen in Anwendung ihrer Sachkenntnisse die Auswirkungen zu bestimmen haben, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei ergeben und eine Prognose über die künftige Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes der mitbeteiligten Partei abzugeben haben. Dabei werden die Sachverständigen - ausgehend von einer ihnen zweckmäßigerweise zur Kenntnis gebrachten Darstellung der an den Beruf der Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gestellten Anforderungen - etwa zu beurteilen haben, ob die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung dazu in der Lage ist, Verhandlungen zu führen, Zeugen einzuvernehmen, im Verfahren aufgenommene Beweise in nachvollziehbarer Weise zu würdigen sowie rechtliche Argumente gegeneinander abzuwägen und begründete Entscheidungen zu treffen.

32       Auf dieser Grundlage wird sodann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darzulegen haben, ob die mitbeteiligte Partei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, ihre dienstlichen Aufgaben als Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland zu erfüllen und somit die Frage der Amtsunfähigkeit iSd § 22 Abs. 1 Z 2 Bgld. LVwGG abschließend zu beurteilen haben.Auf dieser Grundlage wird sodann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darzulegen haben, ob die mitbeteiligte Partei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, ihre dienstlichen Aufgaben als Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland zu erfüllen und somit die Frage der Amtsunfähigkeit iSd Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. LVwGG abschließend zu beurteilen haben.

33       Das angefochtene Erkenntnis war im Sinne obiger Ausführungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war im Sinne obiger Ausführungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. März 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120028.J00

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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