TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/28 Ra 2023/20/0005

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des M S in W, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2022, W235 2256041-1/3E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der im August 2005 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Der Revisionswerber gab im Rahmen der Erstbefragung an, im Jahr 2013 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Türkei geflohen zu sein. Dort seien sie etwa acht Jahre geblieben. Dann habe der Vater für den Revisionswerber einen Schlepper organisiert, der ihn nach Griechenland gebracht habe. Dort sei der Revisionswerber mit Unterstützung einer ihm unbekannten Person in ein Flugzeug gestiegen und nach Wien geflogen. Über Befragen, was das Zielland des Revisionswerbers gewesen sei, gab er an, er wolle in Österreich bleiben. Sein Vater habe ihm befohlen, in Österreich zu bleiben und die Familie nachzuholen. Es lebten vier Onkel von ihm in Wien. Zum Grund des Verlassens des Heimatlandes gab der Revisionswerber an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Das Leben in der Türkei sei schwer. Sein Vater habe Angst, dass die Familie nach Syrien zurückgeschickt werde und sie im Krieg sterben würden.

3        In der am 26. April 2022 erfolgten Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Revisionswerber an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Andere sich auf Syrien beziehende Fluchtgründe habe er nicht. Die Türkei habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Über Befragen, was ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien „passieren“ werde, gab der Revisionswerber an, er würde zum Militärdienst einberufen werden und es sei dort, wo sie (gemeint: er und seine Familie) gelebt hätten, „alles demoliert“.

4        Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Revisionswerber gestellten Antrag, soweit er damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt hatte, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Allerdings wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Revisionswerber gestellten Antrag, soweit er damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt hatte, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Allerdings wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr erteilt.

5        Die Behörde ging - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung in Syrien nicht habe glaubhaft machen können. Er habe angegeben, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. „Weitere Fluchtgründe“ habe er nicht genannt. Erst am Ende der Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er „eine Rückkehrbefürchtung bezüglich einer etwaigen Einberufung zum Militärdienst“ angeführt. Das habe er aber im „gesamten Verfahren ... weder in den Fluchtgründen noch zu den Rückkehrbefürchtungen in der Erstbefragung“ angegeben.

6        In der gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten Beschwerde, in der er auch die Durchführung einer Verhandlung beantragte, machte der Revisionswerber geltend, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich nicht in der vom Gesetz gebotenen Weise mit der von ihm geäußerten Befürchtung der Einberufung zum Militärdienst auseinandergesetzt. Er verwies darauf, mittlerweile 17 Jahre alt zu sein. Er wolle nicht kämpfen, nicht töten und nicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen. Dem in Syrien geltenden Gesetz zufolge seien junge Männer im Alter von 17 Jahren „aufgerufen“, sich ihr „Wehrbuch“ abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren werde man dann einberufen. Im Weiteren führte der Revisionswerber aus, weshalb er seiner Ansicht nach im Fall der Verweigerung des Wehrdienstes mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Im Besonderen machte er geltend, es würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und es drohe ihm eine Haftstrafe, wenn er sich weigere, an völkerrechtswidrigen Aktionen teilzunehmen. Weiters brachte er vor, allein schon seine Ausreise vor Erreichen des wehrdienstfähigen Alters werde - umso mehr als er aus einem Gebiet stamme, das als „Oppositionshochburg“ eingestuft werde - von den syrischen Behörden als politischer Dissens eingestuft.

7        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8        In der Begründung setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen, wonach der Revisionswerber befürchte, als Wehrdienstverweigerer angesehen und infolge dessen in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, eingehend auseinander. Es sprach diesem Vorbringen mit näheren beweiswürdigenden Überlegungen die Glaubwürdigkeit ab. Weiters ging es davon aus, dass dem Revisionswerber als 17-jährigen keine Einberufung zum Wehrdienst drohe. Es legte auch des Näheren dar, weshalb sich aus den Länderberichten ergebe, dass nicht jedem, der unrechtmäßig aus Syrien ausgereist sei und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Wie sich die Situation für den Revisionswerber gestalten werde, wenn er volljährig sei „bzw. welche konkreten Risiken dann vorherrschen könnten“, sei - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar und daher nicht verfahrensrelevant.

9        Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung für die Abstandnahme von der Verhandlung - festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht dargelegt worden sei, welche ausschließlich in einer mündlichen Verhandlung zu tätigenden Ausführungen des Beschwerdeführers „nur dort vorgenommen bzw. nachgeholt“ hätten werden können, „die nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesamt ausreichend substanziiert dargelegt hätten werden können“. Insbesondere sei aus den eigenen Angaben des Revisionswerbers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersichtlich, „dass er alles habe vorbringen können und nichts mehr hinzufügen“ habe wollen. „Auch die gesetzliche Vertretung“ habe über Nachfrage ausgeführt, „dass sie keine Angaben zum Verfahren mehr tätigen wolle“. „Welche nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden ergänzende[n] Ausführungen somit ausschließlich nur in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und/oder zu erörtern wären“, werde im Antrag auf Durchführung einer Verhandlung „nicht begründet bzw. entbehrt dieser Antrag ohnehin einer nachvollziehbaren Begründung bzw. wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt“.

10       Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision, begründete das Verwaltungsgericht mit der Verneinung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG und dem pauschalen Hinweis auf die von ihm in der Entscheidungsbegründung zitierte Rechtsprechung.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision, begründete das Verwaltungsgericht mit der Verneinung der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und dem pauschalen Hinweis auf die von ihm in der Entscheidungsbegründung zitierte Rechtsprechung.

11       Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

13       Die Revision ist aufgrund des Vorbringens zur Rechtswidrigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung zulässig und begründet.

14       Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

15       Für die Auslegung der - hier maßgeblichen - in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich:Für die Auslegung der - hier maßgeblichen - in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich:

16       Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0194, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0194, mwN).

17       Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seiner Begründung diese Rechtsprechung wiedergegeben, jedoch bei der danach vorzunehmenden Beurteilung, ob es von der Durchführung einer Verhandlung habe Abstand nehmen dürfen, einen verfehlten Maßstab angelegt.

18       Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, ist es nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht weiter relevant, dass ein Asylwerber gegenüber der Behörde angegeben hat, er habe alles vorbringen können und er wolle seinen (vor der Behörde getätigten) Angaben nichts mehr hinzufügen. Davon, dass das in der Beschwerde erstattete Vorbringen im vorliegenden Fall gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG verstoßen hätte (und deswegen das Vorbringen außer Betracht hätte bleiben können), ist das Bundesverwaltungsgericht - auch wenn es dieses Neuerungsverbot in einem Nebensatz erwähnt - nicht ausgegangen.Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, ist es nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht weiter relevant, dass ein Asylwerber gegenüber der Behörde angegeben hat, er habe alles vorbringen können und er wolle seinen (vor der Behörde getätigten) Angaben nichts mehr hinzufügen. Davon, dass das in der Beschwerde erstattete Vorbringen im vorliegenden Fall gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG verstoßen hätte (und deswegen das Vorbringen außer Betracht hätte bleiben können), ist das Bundesverwaltungsgericht - auch wenn es dieses Neuerungsverbot in einem Nebensatz erwähnt - nicht ausgegangen.

19       Auch die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, es habe die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt, führt nicht dazu, dass die Abstandnahme von der Verhandlung fallbezogen gerechtfertigt gewesen wäre.

20       Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht dem (einzigen) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Treffen geführten Argument, weshalb es dem Vorbringen zu einer dem Revisionswerber im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung nicht folgt (keine Erwähnung in der Erstbefragung, sondern erst am Ende der Vernehmung vor der Behörde), angeschlossen. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht - insoweit zutreffend - die Notwendigkeit erkannt, sich mit dem dieses Thema näher ansprechenden Beschwerdevorbringen - auch im Rahmen der Beweiswürdigung - umfänglich auseinanderzusetzen. Wie sich aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht die (dürftigen) verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unmaßgeblich ergänzt. Es hat vielmehr diverse weitere als entscheidungswesentlich anzusehende Argumente ins Treffen geführt, um darzulegen, weshalb das Vorbringen des Revisionswerbers, es drohe ihm, auch wenn er noch nicht 18 Jahre alt sei, in Syrien asylrelevante Verfolgung, weil er bereits als 17-Jähriger militärische Pflichten zur Vorbereitung seiner Einberufung zum Wehrdienst zu befolgen habe, denen er infolge seiner (bereits in jungen Jahren erfolgten) Ausreise nicht nachgekommen sei, als nicht glaubwürdig einzustufen sei.

21       Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Überlegungen eine solche zusätzliche Würdigung der vorliegenden Beweise vorgenommen, die dazu führt, dass die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unmaßgeblich ergänzt wurden. Infolgedessen lagen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Verhandlung nicht vor (vgl. etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/19/0214, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Überlegungen eine solche zusätzliche Würdigung der vorliegenden Beweise vorgenommen, die dazu führt, dass die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unmaßgeblich ergänzt wurden. Infolgedessen lagen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Verhandlung nicht vor vergleiche , etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/19/0214, mwN).

22       Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass im Revisionsverfahren die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0194, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass im Revisionsverfahren die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0194, mwN).

23       Sohin war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das übrige Vorbringen in der Revision war daher nicht weiter einzugehen.Sohin war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das übrige Vorbringen in der Revision war daher nicht weiter einzugehen.

24       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auch auf Paragraph 59, Absatz 3, dritter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200005.L00

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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