TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/28 Ra 2022/20/0330

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs5
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revisionen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 30. August 2022, 1. L512 2205781-1/24E, 2. L512 2205783-1/15E und 3. L512 2217644-1/24E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Parteien: 1. K O, 2. M O und 3. M O; alle vertreten durch die Mutter A M als gesetzliche Vertreterin), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden in den Spruchpunkten 2.) A) II. 1., 2.) A) II. 2., 2.) A) III., 3.) A) II. 1., 3.) A) II. 2., 3.) A) III. und 4.) A) II. 2., wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Die angefochtenen Erkenntnisse werden in den Spruchpunkten 2.) A) römisch zwei. 1., 2.) A) römisch zwei. 2., 2.) A) römisch drei., 3.) A) römisch zwei. 1., 3.) A) römisch zwei. 2., 3.) A) römisch drei. und 4.) A) römisch zwei. 2., wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Die in den Jahren 2013, 2010 und 2019 geborenen mitbeteiligen Parteien sind Geschwister. Die Mutter reiste mit dem Erst- und Zweitmitbeteiligten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 5. Dezember 2017 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Alle sind Staatsangehörige des Iran.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 9. August 2018 ab. Unter einem erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Erst- und Zweitmitbeteiligten sowie deren Mutter keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Im Jänner 2019 wurde die Drittmitbeteiligte im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am 31. Jänner 2019 ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. März 2019 ab, erteilte der Drittmitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

5        Mit den Erkenntnissen je vom 30. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen von allen Genannten erhobenen Beschwerden, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gerichtet hatten, ab [Spruchpunkte 1. A) I., 2. A) I., 3. A) I., und 4. A) I.].Mit den Erkenntnissen je vom 30. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen von allen Genannten erhobenen Beschwerden, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gerichtet hatten, ab [Spruchpunkte 1. A) römisch eins., 2. A) römisch eins., 3. A) römisch eins., und 4. A) römisch eins.].

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte jedoch der Drittmitbeteiligten den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit Gültigkeit bis zum 30. August 2023 [Spruchpunkte 4.) A) II. 1. und 4.) A) II. 2.]. Die rechtlich von der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abhängenden behördlichen Aussprüche hob es ersatzlos auf [Spruchpunkt 4.) A) III.]. Hinsichtlich des Erst- und Zweitmitbeteiligten sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihnen jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 zuerkannt [Spruchpunkte 2.) A) II. 1., und 3.) A) II. 1.] und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit Gültigkeit bis zum 30. August 2023 erteilt wird [Spruchpunkte 2.) A) II. 2. und 3.) A) II. 2.] sowie die rechtlich von der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abhängenden behördlichen Aussprüche ersatzlos aufgehoben werden [Spruchpunkte 2.) A) III. und 3.) A) III.].Das Bundesverwaltungsgericht erkannte jedoch der Drittmitbeteiligten den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit Gültigkeit bis zum 30. August 2023 [Spruchpunkte 4.) A) römisch zwei. 1. und 4.) A) römisch zwei. 2.]. Die rechtlich von der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abhängenden behördlichen Aussprüche hob es ersatzlos auf [Spruchpunkt 4.) A) römisch drei.]. Hinsichtlich des Erst- und Zweitmitbeteiligten sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihnen jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt [Spruchpunkte 2.) A) römisch zwei. 1., und 3.) A) römisch zwei. 1.] und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit Gültigkeit bis zum 30. August 2023 erteilt wird [Spruchpunkte 2.) A) römisch zwei. 2. und 3.) A) römisch zwei. 2.] sowie die rechtlich von der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abhängenden behördlichen Aussprüche ersatzlos aufgehoben werden [Spruchpunkte 2.) A) römisch drei. und 3.) A) römisch drei.].

Die von der Mutter der mitbeteiligten Parteien erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht - neben der Abweisung des auf Zuerkennung von Asyl gerichteten Begehrens - zudem insoweit abgewiesen, als ihr die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 versagt blieb [Spruchpunkt 1.) A) I.]. Das Bundesverwaltungsgericht sprach jedoch aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Mutter der mitbeteiligten Parteien auf Dauer unzulässig sei, und ihr gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt werde [Spruchpunkt 1.) A) II.]. Die übrigen im von der Behörde erlassenen Bescheid enthaltenen und dem entgegenstehenden Aussprüche hob es ersatzlos auf [Spruchpunkt 1.) A) III.].Die von der Mutter der mitbeteiligten Parteien erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht - neben der Abweisung des auf Zuerkennung von Asyl gerichteten Begehrens - zudem insoweit abgewiesen, als ihr die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 versagt blieb [Spruchpunkt 1.) A) römisch eins.]. Das Bundesverwaltungsgericht sprach jedoch aus, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Mutter der mitbeteiligten Parteien auf Dauer unzulässig sei, und ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt werde [Spruchpunkt 1.) A) römisch zwei.]. Die übrigen im von der Behörde erlassenen Bescheid enthaltenen und dem entgegenstehenden Aussprüche hob es ersatzlos auf [Spruchpunkt 1.) A) römisch drei.].

Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht in allen Fällen aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht in allen Fällen aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6        In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, dass sämtliche Familienmitglieder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht erfüllten.

Weiters seien hinsichtlich des Erst- und des Zweitmitbeteiligten sowie deren Mutter die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben.Weiters seien hinsichtlich des Erst- und des Zweitmitbeteiligten sowie deren Mutter die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben.

Jedoch sei der Drittmitbeteiligten der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen, um wegen der Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlung ihrer Erkrankung (Diabetes Typ 1) mit einer im Herkunftsstaat nicht verfügbaren Insulinpumpentherapie lebensbedrohliche Folgen zu vermeiden. Die Drittmitbeteiligte sei die minderjährige Schwester des Erst- und Zweitmitbeteiligten. Daher sei auch diesen gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Jedoch sei der Drittmitbeteiligten der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen, um wegen der Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlung ihrer Erkrankung (Diabetes Typ 1) mit einer im Herkunftsstaat nicht verfügbaren Insulinpumpentherapie lebensbedrohliche Folgen zu vermeiden. Die Drittmitbeteiligte sei die minderjährige Schwester des Erst- und Zweitmitbeteiligten. Daher sei auch diesen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Aufgrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten sei sämtlichen mitbeteiligten Parteien gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung „für die Dauer eines Jahres“ zu erteilen.Aufgrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten sei sämtlichen mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung „für die Dauer eines Jahres“ zu erteilen.

Für die Mutter der Drittmitbeteiligten sei es gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausgeschlossen, den Status der subsidiär Schutzberechtigten von der Drittmitbeteiligten abzuleiten. Sie sei nämlich im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden.Für die Mutter der Drittmitbeteiligten sei es gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgeschlossen, den Status der subsidiär Schutzberechtigten von der Drittmitbeteiligten abzuleiten. Sie sei nämlich im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden.

7        Die Erhebung einer Revision sei - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - jeweils nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen sei und die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht abweiche. Es lägen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Erhebung einer Revision sei - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - jeweils nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen sei und die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht abweiche. Es lägen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

8        Gegen diese Erkenntnisse, soweit dem Erst- und Zweitmitbeteiligten der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (und rechtlich davon abhängende Aussprüche getroffen wurden) sowie der Drittmitbeteiligten eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit einer Gültigkeit bis zum 30. August 2023 erteilt wurde, richten sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Revisionen, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen das Vorverfahren eingeleitet. Die mitbeteiligten Parteien haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen erwogen:

10       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl macht zur Zulässigkeit der Revisionen - unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - geltend, aus der für die Beurteilung nach § 34 AsylG 2005 maßgeblichen Legaldefinition des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ergebe sich, dass „Geschwisterteile, wie im gegenständlichen Fall die Brüder“ der Drittmitbeteiligten, nicht erfasst seien. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im vorliegenden Fall § 34 Abs. 3 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht heranziehen dürfen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl macht zur Zulässigkeit der Revisionen - unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - geltend, aus der für die Beurteilung nach Paragraph 34, AsylG 2005 maßgeblichen Legaldefinition des Familienangehörigen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ergebe sich, dass „Geschwisterteile, wie im gegenständlichen Fall die Brüder“ der Drittmitbeteiligten, nicht erfasst seien. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im vorliegenden Fall Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht heranziehen dürfen.

11       Weiters führt die revisionswerbende Behörde zur Zulässigkeit der Revisionen aus, dass die anlässlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilende befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit von einem Jahr zu versehen sei. Entgegen der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlich vorgegebene Dauer der Gültigkeit unterschritten, indem es den mitbeteiligten Parteien mit den am 2. September 2022 zugestellten und damit erlassenen Entscheidungen die auf Grund des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu erteilende Aufenthaltsberechtigung lediglich „bis 30.08.2023“ erteilt habe.Weiters führt die revisionswerbende Behörde zur Zulässigkeit der Revisionen aus, dass die anlässlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilende befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit von einem Jahr zu versehen sei. Entgegen der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlich vorgegebene Dauer der Gültigkeit unterschritten, indem es den mitbeteiligten Parteien mit den am 2. September 2022 zugestellten und damit erlassenen Entscheidungen die auf Grund des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu erteilende Aufenthaltsberechtigung lediglich „bis 30.08.2023“ erteilt habe.

12       Die Revisionen sind zulässig. Sie sind auch begründet.

13       § 2, § 8 und § 34 AsylG 2005 lauten (auszugsweise und samt Überschrift):Paragraph 2,, Paragraph 8 und Paragraph 34, AsylG 2005 lauten (auszugsweise und samt Überschrift):

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.       ...

...

22.  Familienangehöriger:

a.   der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b.   der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c.   ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d.   der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

23.  ...

...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.   der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.   dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

....

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

...

Familienverfahren im Inland

§ 34.Paragraph 34,

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.   einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.   einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.   einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) ...

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.   dieser nicht straffällig geworden ist;

3.   gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.   dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2, und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) ...“

14       Das Bundesverwaltungsgericht führte betreffend den Erst- und Zweitmitbeteiligten aus, dass diesen allein nach § 34 AsylG 2005 aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Drittmitbeteiligte derselbe Status zuzuerkennen sei.Das Bundesverwaltungsgericht führte betreffend den Erst- und Zweitmitbeteiligten aus, dass diesen allein nach Paragraph 34, AsylG 2005 aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Drittmitbeteiligte derselbe Status zuzuerkennen sei.

15       Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044; VwGH 17.5.2022, Ra 2021/19/0209; und VwGH 14.9.2022 Ra 2022/20/0184, mwN).Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen vergleiche , VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044; VwGH 17.5.2022, Ra 2021/19/0209; und VwGH 14.9.2022 Ra 2022/20/0184, mwN).

16       Keine der in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 angeführten Konstellationen erfasst - anders als das Bundesverwaltungsgericht meint - das Verhältnis eines Fremden zu seinen Geschwistern (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/14/0040 bis 0044; sowie Ra 2022/20/0184).Keine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 angeführten Konstellationen erfasst - anders als das Bundesverwaltungsgericht meint - das Verhältnis eines Fremden zu seinen Geschwistern vergleiche , nochmals VwGH Ra 2018/14/0040 bis 0044; sowie Ra 2022/20/0184).

17       Der Erst- und Zweitmitbeteiligte sind in Bezug auf ihre Schwester nicht als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzusehen. Es kommt somit die Anwendung der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 auf sie nicht in Betracht. Es stellt sich daher als rechtswidrig dar, wenn das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen, dass der Schwester der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, auch dem Erst- und Zweitmitbeteiligten unter Anwendung des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 diesen Status zuerkannt hat (vgl. nochmals Ra 2022/20/0184 betreffend dieses Verwandtschaftsverhältnis, dort im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten).Der Erst- und Zweitmitbeteiligte sind in Bezug auf ihre Schwester nicht als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 anzusehen. Es kommt somit die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 auf sie nicht in Betracht. Es stellt sich daher als rechtswidrig dar, wenn das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen, dass der Schwester der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, auch dem Erst- und Zweitmitbeteiligten unter Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 diesen Status zuerkannt hat vergleiche , nochmals Ra 2022/20/0184 betreffend dieses Verwandtschaftsverhältnis, dort im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten).

18       Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit die an den Erst- und Zweitmitbeteiligten gerichteten Erkenntnisse mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet. Diese sowie die rechtlich davon abhängenden Entscheidungen waren aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit die an den Erst- und Zweitmitbeteiligten gerichteten Erkenntnisse mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet. Diese sowie die rechtlich davon abhängenden Entscheidungen waren aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

19       Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

20       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gültigkeitsdauer der aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281; VwGH 9.12.2021, Ra 2020/14/0472 bis 0474).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gültigkeitsdauer der aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen vergleiche , VwGH 17.12.2019,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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