TE Vwgh Beschluss 2023/3/29 Ra 2021/14/0293

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Veröffentlicht am 29.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des M A, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020, W154 2138793-1/50E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des M A, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020, W154 2138793-1/50E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 4235/2020-8, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 12. Juli 2021, E 4235/2020-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen.Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen.

9        Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht und zur Begründungspflicht ab. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten ergebe sich neben der Diagnose „[p]osttraumatischer Kopfschmerz nach nicht rezentem Schädel-Hirn-Trauma unbestimmten Grades“ die Verdachtsdiagnose einer „symptomatische[n] (posttraumatische[n]) Epilepsie“. Es hätte umfassender weiterer Ermittlungen bedurft, um Feststellungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Revisionswerbers treffen zu können und sodann Ermittlungen zu dessen Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jedoch in mehreren Punkten begründungslos über wesentliches Parteivorbringen und das Sachverständigengutachten hinweggesetzt. Ausgehend von den mangelhaften Feststellungen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers sei das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen, Feststellungen zur Behandelbarkeit seines Krankheitsbildes in Afghanistan zu treffen.

10       Wenn die Revision zu ihrer Begründung Verfahrensmängel - wie hier Begründungs-, Ermittlungs-, und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen führt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 2.9.2022, Ra 2021/14/0326, mwN). Diesem Erfordernis wird die Revision nicht gerecht, weil sie nicht darstellt, welche Tatsachen bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel festzustellen gewesen wären und lediglich nicht näher bestimmte „behandlungsbedürftige Erkrankungen“ des Revisionswerbers in den Raum stellt.Wenn die Revision zu ihrer Begründung Verfahrensmängel - wie hier Begründungs-, Ermittlungs-, und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen führt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 2.9.2022, Ra 2021/14/0326, mwN). Diesem Erfordernis wird die Revision nicht gerecht, weil sie nicht darstellt, welche Tatsachen bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel festzustellen gewesen wären und lediglich nicht näher bestimmte „behandlungsbedürftige Erkrankungen“ des Revisionswerbers in den Raum stellt.

11       Darüber hinaus unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.11.2022, Ra 2022/14/0308 bis 0310, mwN). Eine solche grob fehlerhafte Beurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen und ist im gegenständlichen Fall auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt und in der mündlichen Verhandlung in mehreren Tagsatzungen den Revisionswerber - in teilweiser Anwesenheit seines Allgemeinmediziners - zu seinem Gesundheitszustand befragt. Der länderkundige Sachverständige äußerte sich in der Verhandlung zu den Behandlungsmöglichkeiten der vom Revisionswerber angesprochenen Migräne im Herkunftsstaat; im angefochtenen Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif als innerstaatlicher Fluchtalternative des Revisionswerbers. Inwieweit das Bundesverwaltungsgericht von der Zumutbarkeit dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hätte ausgehen dürfen, legt die Revision, die sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf eine Vulnerabiliät des Revisionswerbers aufgrund seiner nicht näher bezeichneten „behandlungsbedürftigen Erkrankungen“ bezieht, nicht substantiiert dar. Auch der von der Revision relevierte Begründungsmangel zu den Behandlungsmöglichkeiten des Revisionswerbers in Afghanistan ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.Darüber hinaus unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , VwGH 23.11.2022, Ra 2022/14/0308 bis 0310, mwN). Eine solche grob fehlerhafte Beurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen und ist im gegenständlichen Fall auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt und in der mündlichen Verhandlung in mehreren Tagsatzungen den Revisionswerber - in teilweiser Anwesenheit seines Allgemeinmediziners - zu seinem Gesundheitszustand befragt. Der länderkundige Sachverständige äußerte sich in der Verhandlung zu den Behandlungsmöglichkeiten der vom Revisionswerber angesprochenen Migräne im Herkunftsstaat; im angefochtenen Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif als innerstaatlicher Fluchtalternative des Revisionswerbers. Inwieweit das Bundesverwaltungsgericht von der Zumutbarkeit dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hätte ausgehen dürfen, legt die Revision, die sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf eine Vulnerabiliät des Revisionswerbers aufgrund seiner nicht näher bezeichneten „behandlungsbedürftigen Erkrankungen“ bezieht, nicht substantiiert dar. Auch der von der Revision relevierte Begründungsmangel zu den Behandlungsmöglichkeiten des Revisionswerbers in Afghanistan ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

12       Soweit die Revision im Weiteren vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe „jegliche Ermittlungen zur Verfügbarkeit der dem [Revisionswerber] derzeit verschriebenen Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Beschwerden unterlassen“, entfernt sich das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt und zeigt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0004, mwN).Soweit die Revision im Weiteren vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe „jegliche Ermittlungen zur Verfügbarkeit der dem [Revisionswerber] derzeit verschriebenen Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Beschwerden unterlassen“, entfernt sich das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt und zeigt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche , VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0004, mwN).

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021140293.L00

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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