TE Vwgh Beschluss 2023/3/30 Ra 2023/07/0043

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Veröffentlicht am 30.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des G A in W, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-992/001-2022, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. März 2022 wurden dem Revisionswerber Übertretungen des AWG 2002, des WRG 1959 und der GewO 1994 vorgeworfen.

In Spruchpunkt 3. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2023, mit dem nur über die Übertretung des WRG 1959 abgesprochen wurde, wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe als Eigentümer zu verantworten, dass er durch das außer Acht lassen der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung für das Grundwasser dadurch am 12. Juli 2021 auf dem Lagerplatz auf den Grundstücken Nrn. 1343 und 1344, KG E., herbeigeführt habe, dass auf dem eingefriedeten Areal ein grüner und drei rote Spindelmäher auf unbefestigter Fläche abgestellt gewesen wären und diese Mäher Undichtheiten am Hydrauliksystem aufgewiesen hätten, wodurch es im Bereich dieser vier Mäher zum Austritt von Hydrauliköl und Eindringen in den darunter befindlichen Erdboden gekommen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 iVm § 31 Abs. 1 WRG 1959 begangen und werde deswegen mit einer Geldstrafe in Höhe von € 600 (im Falle deren Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) bestraft.In Spruchpunkt 3. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2023, mit dem nur über die Übertretung des WRG 1959 abgesprochen wurde, wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe als Eigentümer zu verantworten, dass er durch das außer Acht lassen der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung für das Grundwasser dadurch am 12. Juli 2021 auf dem Lagerplatz auf den Grundstücken Nrn. 1343 und 1344, KG E., herbeigeführt habe, dass auf dem eingefriedeten Areal ein grüner und drei rote Spindelmäher auf unbefestigter Fläche abgestellt gewesen wären und diese Mäher Undichtheiten am Hydrauliksystem aufgewiesen hätten, wodurch es im Bereich dieser vier Mäher zum Austritt von Hydrauliköl und Eindringen in den darunter befindlichen Erdboden gekommen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 begangen und werde deswegen mit einer Geldstrafe in Höhe von € 600 (im Falle deren Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) bestraft.

2        In Spruchpunkt 4. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Soweit die Zulässigkeitsausführungen die Abfalleigenschaft der revisionsgegenständlichen Geräte problematisieren, übersieht der Revisionswerber, dass Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens die Übertretung des WRG 1959 ist. Für die allein entscheidende Gefahr einer Gewässerverunreinigung erweist sich die Frage, ob die Geräte Abfall sind oder nicht, als nicht relevant.

8        Der Revisionswerber bezweifelt weiter, dass „tatsächlich die Gefahr einer Wasserverunreinigung“ bestanden habe. Dazu fehle es an Feststellungen und Beweisergebnissen.

9        In diesem Zusammenhang verweist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von mit Öl verunreinigtem Erdreich eine erfahrungsgemäß mögliche Einwirkung auf Grundwasser im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 ausgeht (VwGH 24.10.1995, 93/07/0145). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach auf dem revisionsgegenständlichen Lagerplatz am 12. Juli 2021 Ölbindemittel verwendet worden seien und schließlich einige Tage später ca. 1,6 Tonnen ölverunreinigtes Erdreich entfernt worden sei, lässt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen unbekämpft. Dies gilt auch für die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach die an vier Stellen eine Ölverunreinigung verursachenden Spindelmäher vom Areal entfernt worden seien.In diesem Zusammenhang verweist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von mit Öl verunreinigtem Erdreich eine erfahrungsgemäß mögliche Einwirkung auf Grundwasser im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ausgeht (VwGH 24.10.1995, 93/07/0145). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach auf dem revisionsgegenständlichen Lagerplatz am 12. Juli 2021 Ölbindemittel verwendet worden seien und schließlich einige Tage später ca. 1,6 Tonnen ölverunreinigtes Erdreich entfernt worden sei, lässt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen unbekämpft. Dies gilt auch für die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach die an vier Stellen eine Ölverunreinigung verursachenden Spindelmäher vom Areal entfernt worden seien.

10       Warum die Tat nicht - wie vom Revisionswerber behauptet - ausreichend konkret umschrieben sein sollte, um vor einer Doppelbestrafung zu schützen, ist angesichts der oben wiedergegebenen Tatbeschreibung in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar.

11       Die Behauptung in den Zulässigkeitsausführungen, wonach mehrere Tathandlungen vorgeworfen würden, jedoch nur „eine Gesamtstrafe“ verhängt werde, ist unzutreffend.

12       Für die hier nicht gegenständlichen Übertretungen des AWG 2002 und der GewO 1994 wurden im Straferkenntnis der belangten Behörde neben der hier gegenständlichen Übertretung des WRG 1959 gesondert Strafen verhängt.

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070043.L00

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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