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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §2 Abs6 Z1 litbBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des G A in W, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-991/001-2022, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 In Spruchpunkt 1. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 23. Jänner 2023 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe als Eigentümer der Liegenschaft M.-Straße Nr. 20 und Inhaber des Unternehmens A. gefährliche Abfälle in Form von sechs alten, nicht mehr funktionsfähigen Bleiakkumulatoren mit enthaltener Säure auf unbefestigtem Grund (gewachsener Boden) ohne Auffangwanne gelagert, wobei diese Lagerung in keiner für die Lagerung von gefährlichen Abfällen genehmigten Anlage und auf keinen für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen Orten erfolgt sei, sodass diese Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 in näher angeführter Fassung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 850 (im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt wurde.In Spruchpunkt 1. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 23. Jänner 2023 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe als Eigentümer der Liegenschaft M.-Straße Nr. 20 und Inhaber des Unternehmens A. gefährliche Abfälle in Form von sechs alten, nicht mehr funktionsfähigen Bleiakkumulatoren mit enthaltener Säure auf unbefestigtem Grund (gewachsener Boden) ohne Auffangwanne gelagert, wobei diese Lagerung in keiner für die Lagerung von gefährlichen Abfällen genehmigten Anlage und auf keinen für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen Orten erfolgt sei, sodass diese Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vorgenommen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 in näher angeführter Fassung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 850 (im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt wurde.
2 In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, durch das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Erkenntnis gegenüber dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde eine „Änderung der Tatanlastung ... außerhalb der Verjährungsfrist“ erfolgt.
8 Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend: So sind sowohl Tatort als auch Tatzeit in beiden Entscheidungen identisch. Auch wird in beiden Entscheidungen der Revisionswerber sowohl als Grundstückseigentümer zweier näher angeführter Grundstücke, die die Liegenschaft M.-Straße Nr. 20 bilden, als auch als Unternehmensinhaber zur Verantwortung gezogen, was nicht weiter zu beanstanden ist. Auch sind die sechs Bleiakkumulatoren bereits Spruchgegenstand des Straferkenntnisses der belangten Behörde.
9 Warum die Tat nicht - wie der Revisionswerber behauptet - ausreichend „konkret umschrieben“ sein sollte, um vor einer Doppelbestrafung zu schützen, ist angesichts der oben wiedergegebenen Tatbeschreibung in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar.
10 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiter vor, die angelastete Tat sei ihm nicht vorzuwerfen, da der „Eigentümer ohne weitere Feststellung nicht Abfallbesitzer“ sei.
11 Gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 ist Abfallbesitzer (u.a.) jede Person, welche die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es nicht an (VwGH 7.2.2023, Ra 2022/07/0021 bis 0022, mwN auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Warum der Revisionswerber die gegenständlichen Abfälle nicht in diesem Sinne als Abfallbesitzer innegehabt haben und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erschließbar.Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 ist Abfallbesitzer (u.a.) jede Person, welche die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es nicht an (VwGH 7.2.2023, Ra 2022/07/0021 bis 0022, mwN auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Warum der Revisionswerber die gegenständlichen Abfälle nicht in diesem Sinne als Abfallbesitzer innegehabt haben und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erschließbar.
12 Unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2021, Ra 2021/02/0178, führt der Revisionswerber schließlich in der Zulässigkeitsbegründung aus, dass im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses „weder die Fundstelle/Fassung der verletzten Norm noch die Fundstelle/Fassung der Straferkenntnisnorm“ genannt sei. Der Spruch sei daher „unvollständig“. Diese Zulässigkeitsbegründung findet sich wortident in den Revisionsgründen.
13 Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0078 bis 0080, mwN).Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0078 bis 0080, mwN).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070036.L00Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023