TE Vwgh Beschluss 2023/3/30 Ra 2023/07/0036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs6 Z1 litb
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des G A in W, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-991/001-2022, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        In Spruchpunkt 1. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 23. Jänner 2023 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe als Eigentümer der Liegenschaft M.-Straße Nr. 20 und Inhaber des Unternehmens A. gefährliche Abfälle in Form von sechs alten, nicht mehr funktionsfähigen Bleiakkumulatoren mit enthaltener Säure auf unbefestigtem Grund (gewachsener Boden) ohne Auffangwanne gelagert, wobei diese Lagerung in keiner für die Lagerung von gefährlichen Abfällen genehmigten Anlage und auf keinen für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen Orten erfolgt sei, sodass diese Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 in näher angeführter Fassung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 850 (im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt wurde.In Spruchpunkt 1. des - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 23. Jänner 2023 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er habe als Eigentümer der Liegenschaft M.-Straße Nr. 20 und Inhaber des Unternehmens A. gefährliche Abfälle in Form von sechs alten, nicht mehr funktionsfähigen Bleiakkumulatoren mit enthaltener Säure auf unbefestigtem Grund (gewachsener Boden) ohne Auffangwanne gelagert, wobei diese Lagerung in keiner für die Lagerung von gefährlichen Abfällen genehmigten Anlage und auf keinen für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen Orten erfolgt sei, sodass diese Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vorgenommen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 in näher angeführter Fassung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 850 (im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt wurde.

2        In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, durch das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Erkenntnis gegenüber dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde eine „Änderung der Tatanlastung ... außerhalb der Verjährungsfrist“ erfolgt.

8        Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend: So sind sowohl Tatort als auch Tatzeit in beiden Entscheidungen identisch. Auch wird in beiden Entscheidungen der Revisionswerber sowohl als Grundstückseigentümer zweier näher angeführter Grundstücke, die die Liegenschaft M.-Straße Nr. 20 bilden, als auch als Unternehmensinhaber zur Verantwortung gezogen, was nicht weiter zu beanstanden ist. Auch sind die sechs Bleiakkumulatoren bereits Spruchgegenstand des Straferkenntnisses der belangten Behörde.

9        Warum die Tat nicht - wie der Revisionswerber behauptet - ausreichend „konkret umschrieben“ sein sollte, um vor einer Doppelbestrafung zu schützen, ist angesichts der oben wiedergegebenen Tatbeschreibung in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar.

10       Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiter vor, die angelastete Tat sei ihm nicht vorzuwerfen, da der „Eigentümer ohne weitere Feststellung nicht Abfallbesitzer“ sei.

11       Gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 ist Abfallbesitzer (u.a.) jede Person, welche die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es nicht an (VwGH 7.2.2023, Ra 2022/07/0021 bis 0022, mwN auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Warum der Revisionswerber die gegenständlichen Abfälle nicht in diesem Sinne als Abfallbesitzer innegehabt haben und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erschließbar.Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 ist Abfallbesitzer (u.a.) jede Person, welche die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es nicht an (VwGH 7.2.2023, Ra 2022/07/0021 bis 0022, mwN auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Warum der Revisionswerber die gegenständlichen Abfälle nicht in diesem Sinne als Abfallbesitzer innegehabt haben und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erschließbar.

12       Unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2021, Ra 2021/02/0178, führt der Revisionswerber schließlich in der Zulässigkeitsbegründung aus, dass im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses „weder die Fundstelle/Fassung der verletzten Norm noch die Fundstelle/Fassung der Straferkenntnisnorm“ genannt sei. Der Spruch sei daher „unvollständig“. Diese Zulässigkeitsbegründung findet sich wortident in den Revisionsgründen.

13       Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0078 bis 0080, mwN).Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0078 bis 0080, mwN).

14       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070036.L00

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten