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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Zulässigkeit des Drittelantrags von Mitgliedern des Wiener Landtages auf Aufhebung einer Bestimmung des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987; prozessuale Unwirksamkeit der Zurückziehung der Zustimmung einzelner Abgeordneter zur Gesetzesanfechtung nach Neuwahlen; keine Grundsatzgesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung betreffend die Berechtigung der Abteilungs- oder Institutsvorstände von Krankenanstalten zur Vereinbarung von Honoraren mit Patienten der Sonderklasse und die Beteiligung der anderen Ärzte; jedoch Kompetenzwidrigkeit mangels Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung arbeits- und dienstrechtlicher Inhalte im Rahmen des Krankenanstaltenwesens sowie wegen Überschreitung der landesgesetzlichen DienstrechtskompetenzSpruch
§45 Abs3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §45 Abs3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2008 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehren Mitglieder des Wiener Landtages mit näherer Begründung,römisch eins. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehren Mitglieder des Wiener Landtages mit näherer Begründung,
"der Verfassungsgerichtshof möge
Für den Fall der Aufhebung stellte die Landesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.
3. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1. Das auf der Grundlage des Art12 Abs1 Z1 B-VG erlassene Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006, normiert in den einschlägigen Bestimmungen auszugsweise Folgendes: 3.1. Das auf der Grundlage des Art12 Abs1 Z1 B-VG erlassene Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, normiert in den einschlägigen Bestimmungen auszugsweise Folgendes:
"§16. (1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
a) - e)
f) die Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der §§27 Abs4 und 46 Abs1 von den Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
...
LKF-Gebühr; Pflege- und Sondergebühr
§27. (1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs2 und §27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
...
1. Ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren eingehoben werden können;
...
...
§28.
...
...
Einbringung der LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
§30. (1) Vorschriften über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen (§27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Entgelten für Begleitpersonen von Pfleglingen (§27 Abs6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.
...
3.2. Die angefochtene Gesetzesbestimmung ist Teil des II. Abschnitts des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 - Wr. KAG, der unter der Überschrift "Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten und Regelungen betreffend die Schiedskommission" u. a. die "Sondergebühren und Honorare" betreffenden §§45 und 46 enthält; diese lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): 3.2. Die angefochtene Gesetzesbestimmung ist Teil des römisch zwei. Abschnitts des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 - Wr. KAG, der unter der Überschrift "Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten und Regelungen betreffend die Schiedskommission" u. a. die "Sondergebühren und Honorare" betreffenden §§45 und 46 enthält; diese lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§45
§46
Über die Einrichtung der Sonderklasse trifft §32 des Wr. KAG folgende Regelung:
"§32
3) Die Aufnahme einer Person in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt (Zuschußkasse) abhängig gemacht werden.
4.1. Zur Begründung ihres Antrages führen die antragstellenden Mitglieder des Wiener Landtages im Wesentlichen Folgendes aus:
"a) Grundsatzgesetzwidrigkeit
1. Gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG ist in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten sowie der Kuranstalten und Kureinrichtungen die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache.
Ein vom Land beschlossenes Ausführungsgesetz ist verfassungswidrig, wenn es dem Grundsatzgesetz widerspricht. Nur wenn der Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufstellt, kann das Land die Angelegenheiten des Art12 B-VG frei regeln (Art15 Abs6 B-VG, VfSlg 9800).
2. ...
Die Rsp des VfGH leitet [aus den §§27 ff KAKuG] ab, dass das Grundsatzgesetz nur eine Rechtsbeziehung zwischen dem Patienten und dem Träger der Heilanstalt begründet und es unzulässig wäre, durch Landesgesetz ein Rechtsverhältnis zwischen Patienten und behandelndem Arzt zu begründen. 'Honorare, die unmittelbar zwischen Arzt und Patienten verrechnet werden', sind nach Ansicht des VfGH durch das Grundsatzgesetz ausgeschlossen (VfSlg 10.066/84).
Deutlich zum Ausdruck brachte dies der VfGH auch im Erk 11.579/1987, in dem er festhielt: 'Das OÖ KAG begründet, auch was die Sondergebühren betrifft, eine Rechtsbeziehung der Patienten einer Krankenanstalt nur zu deren Rechtsträger. Angestellte Ärzte stehen hingegen nur in einer Rechtsbeziehung zum Rechtsträger der Krankenanstalt. Damit gilt das gleiche, was in VfSlg. 10066/1984 zur Salzburger Krankenanstaltenordnung (KAO) ausgesagt wurde, nämlich, dass der Anspruch auf Honorar für ärztliche Dienstleistungen vom Arzt gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt auf Grund der Rechtsbeziehungen geltend zu machen ist, auf denen sein Rechtsverhältnis diesem gegenüber beruht.'
Diese Auffassung des VfGH wird auch vom OGH geteilt (OGH 27.3.1997, 8 Ob A2317/96k = RdM 1998/1, 22; OGH 1.10.1997, 9 Ob A69/97f): 'Das Sondergebührenmodell des Krankenanstaltengesetzes des Bundes (KAG) lässt nach Auffassung des VfGH (VfSlg 10.066, 11.579) eine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten nicht zu'.
Auch in der Literatur wird einhellig die Meinung vertreten, dass das Sondergebührenmodell des Grundsatzgesetzes eine Rechtsbeziehung zwischen dem Anstaltsarzt und dem Pflegling nicht zulässt. 'Der VfGH hat aus diesen Vorschriften des KAG zutreffend abgeleitet, dass es ein gebührenrechtliches Verhältnis nur zwischen Anstaltsträger und Patienten geben darf.' (Mayer, Arzthonorare im Spannungsfeld zwischen Verfassungsrecht, Krankenanstaltenrecht und Steuerrecht, FS-Stoll 195ff; ebenso Schrammel, Die Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten, in FS-Schnorr 421, 432 ff; Pircher, Honorarberechtigung in der Sonderklasse öffentlicher Heilanstalten 133; Mazal, Die Behandlung in der Sonderklasse, in Schrammel (Hrsg), Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung (1990) 82; derselbe in seiner Glosse zu RdA 1996/24).
...
3. ...
Die Einbringung rückständiger Arzthonorarforderungen durch den Anstaltsträger ist im Wr KAG nicht explizit geregelt, so dass diese den behandelnden Ärzten selbst überlassen ist (§45 iVm §54 Wr KAG, Pircher, Honorarberechtigung in der Sonderklasse öffentlicher Heilanstalten 148). Die Einbringung rückständiger Arzthonorarforderungen durch den Anstaltsträger ist im Wr KAG nicht explizit geregelt, so dass diese den behandelnden Ärzten selbst überlassen ist (§45 in Verbindung mit §54 Wr KAG, Pircher, Honorarberechtigung in der Sonderklasse öffentlicher Heilanstalten 148).
Diese Regelung ist nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht mit den grundsatzgesetzlichen Vorgaben des KAKuG vereinbar, da mit ihr eine Rechtsbeziehung zwischen Arzt einer öffentlichen Heilanstalt und dem Patienten eröffnet wird, die nach den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des §27 iVm §30 KAKuG nicht zulässig ist. Diese Regelung ist nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht mit den grundsatzgesetzlichen Vorgaben des KAKuG vereinbar, da mit ihr eine Rechtsbeziehung zwischen Arzt einer öffentlichen Heilanstalt und dem Patienten eröffnet wird, die nach den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des §27 in Verbindung mit §30 KAKuG nicht zulässig ist.
Verfassungswidrig ist an §45 Abs3 Wr KAG des weiteren, dass sie die Bestimmung der Arzthonorare einer Vereinbarung zwischen Arzt und Patient überlässt. Dies ist jedoch unzulässig 'denn nach der zwingenden Regelung des GrundsatzG können Arzthonorare nur als Sondergebühren vorgesehen werden und sind als solche durch VO der LReg ziffernmäßig festzulegen' (Mayer, Arzthonorare im Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsrecht, Krankenanstaltenrecht und Steuerrecht 198).
... Der OGH vertrat in seinem Urteil (OGH 1.10.1997, 9 Ob A69/97f KRSlg 1699; unter Bezugnahme auf Schrammel, Die Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten, in FS-Schnorr 421,
433) die Ansicht, dass eine verfassungskonforme Interpretation des §45 Abs3 Wr KAG möglich wäre, weil sie - anders als etwa die vergleichbare Bestimmung im NÖ KAG - nicht die Vorschreibung und die Einbringung von Arzthonoraren durch den Spitalsträger im Namen und auf Rechnung der berechtigten Ärzte normiere, sondern die Arzthonorare formal als Teil der - vom Rechtsträger im eigenen Namen vorzuschreibenden - Sondergebühr behandle:
'§45 Wr KAG schafft keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem Arzt und dem Sonderklassepatienten, sondern stellt eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgeltes dar.'
Die Tatsache, dass es die offenkundige Absicht des Landesgesetzgebers war, mit §45 Wr KAG eine direkte Rechtsbeziehung zwischen Patienten und dem Spitalsarzt zu schaffen, war für den OGH nicht entscheidend, weil diese Absicht nach Meinung des OGH im Wortlaut der Bestimmung nicht derart Niederschlag gefunden hätte, dass eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich wäre. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass §45 Wr KAG keine solche direkte Rechtsbeziehung begründe, sondern bloß jenes Entgelt regle, das der Sonderklassepatient dem Anstaltsträger für die ärztliche Behandlung schulde. Die Arzthonorare werden somit als Sondergebühr des Anstaltsträgers gedeutet (OGH 1.10.1997, 9 Ob A69/97f).
...
... Die Einbringung rückständiger Arzthonorare ist im Wr KAG zwar nicht (explizit) geregelt, Radner weist jedoch darauf hin, dass das Wr KAG begrifflich sehr präzise zwischen Pflegegebühren, Sondergebühren und ärztlichen Honoraren unterscheidet und eine Einbringung von Arzthonoraren mittels politischer Exekution nicht vorsehe (Radner, ZAS 2001, 199, 123). Dies ergebe sich insbesondere aus der Bestimmung des §54 Wr KAG, der die Einbringung von Gebühren durch den Spitalsträger regelt. Diese Bestimmung enthalte in ihrem Abs2 eine umfassende Auflistung des Inhalts der vorangehenden Zahlungsaufforderung des Spitalsträgers, ohne allerdings die ärztlichen Honorare anzusprechen. In §45 Wr KAG werde daher zwischen Sondergebühren und Honoraren deutlich differenziert und §54 Wr KAG übertrage nur die Einbringung von Sondergebühren dem Anstaltsträger. Aus der Gesetzessystematik des Wr KAG ergebe sich somit, dass die Einbringung der Ärztehonorare durch die honorarberechtigten Ärzte selbst zu erfolgen habe:
'So regelt §52 Wr KAG begrifflich exakt die Einbringung von 'Pflegegebühren', 'Sondergebühren' und 'Kostenbeiträgen' mittels politischer Exekution, enthält aber ferner keine Erwähnung der ansonsten sehr genau ausgewiesenen ärztlichen Honorare und im §54 Wr KAG findet sich eine elf Punkte (!) umfassende Auflistung des Inhalts der vorangehenden Zahlungsaufforderung, aber auch in dieser Bestimmung werden ärztliche Honorare mit keinem Wort erwähnt. Angesichts der präzisen begrifflichen Abgrenzung bei der Aufzählung der vom Patienten für die Inanspruchnahme der Sonderklasse zu leistenden Zahlungen einerseits (mit Erwähnung der Ärztehonorare) und der Auflistung der vom KATr einzuhebenden Forderungen andererseits (ohne Ärztehonorare) ist mE davon auszugehen, dass die Einbringung der ärztlichen Honorare auf dem Zivilrechtsweg erfolgen müsste' (Radner, ZAS 2001, 199, 123).
Die verfassungskonforme Auslegung des §45 Abs3 Wr KAG, die der OGH in seinem Urteil 9 Ob A69/97f vorgenommen hat, wonach keine Rechtsbeziehung zwischen Patienten und behandelnden Arzt eröffnet wird, kann vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten werden.
Das Wr KAG sieht daher in §45 Abs3 entgegen der grundsatzgesetzlichen Vorgabe des KAKuG ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Pflegling der Sonderklasse vor. Diese Bestimmung ist grundsatzgesetz- und daher verfassungswidrig.
4. Anzumerken ist schließlich, dass auch die Verrechnungspraxis hinsichtlich der in Wien anfallenden Sondergebühren von einer (unzulässige[n]) unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen Arzt/Ärzten und Patienten ausgeht. Abgerechnet werden die Sondergebühren von Gesellschaften bzw Vereinen der honorarberechtigten Ärzte (im Fall des AKH ist dies etwa der Verein 'Interessenvertretung von Abteilungsleitern und Klinikvorständen des Allgemeinen Krankenhauses Wien'). Dies hat zur Folge, dass die Honorargebarung gänzlich der öffentlichen Finanzkontrolle entzogen ist, da weder der KAV noch die Stadt Wien, das Kontrollamt der Stadt Wien und der Rechnungshof Einsicht in die Verrechnung nehmen können.
...
b) Kompetenzwidrigkeit
1. ...
Damit [gemeint ist §45 Abs3 Wr. KAG] hat aber der Landesgesetzgeber die Festsetzung und Aufteilung von Ärztehonoraren, also eine Materie geregelt, welche dem Gebiet des Zivilrechtes angehört und damit gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt. Die Bestimmungen des §27 Abs4 KAKuG kann dafür keine Deckung bieten, denn der Bundesgesetzgeber darf nur im Rahmen des Art12 Z1 B-VG den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen auftragen. Zu den Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten gehören aber keineswegs zivilrechtliche Bestimmungen über das Ausmaß, die Bestimmung, die Aufteilung und die Einhebung der ärztlichen Honorare gegenüber Patienten der Sonderklasse.
2. Auch durch Art15 Abs9 B-VG ist diese Regelung nicht gedeckt, da dies voraussetzen würde, dass für eine Regelung der Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten auch eine Sonderregelung bezüglich der ärztlichen Honorare für Patienten der Sonderklasse 'unerlässlich' wäre (VfSlg 558/1926). Für eine solche 'Unerlässlichkeit' findet sich jedoch keinerlei Hinweis. Der Anteil der Ärzte an den Behandlungskosten der Patienten der Sonderklasse kann nämlich ohne weiteres mittels privatrechtlicher Vereinbarungen festgesetzt werden, wie dies auch nach der früheren Rechtslage der Fall war. Da im Übrigen auch durch Grundsatzgesetz nicht eine Materie des Zivilrechts dem Landesgesetzgeber zur Ausführung übertragen werden kann, erweist sich die Bestimmung des §45 Abs3 Wr KAG als kompetenzwidrig."
4.2. Die Wiener Landesregierung tritt den verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen den die Ärztehonorare in der Sonderklasse betreffenden §45 Abs3 Wr. KAG im Wesentlichen mit folgenden Argumenten entgegen:
"1. §45 Abs3 Wr. KAG ist nicht verfassungswidrig, sondern einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich.
Die Regelung des §45 Abs3 Wr. KAG in der geltenden Fassung geht auf die mit LGBl. für Wien Nr. 57/1974 erfolgte Novelle des Wiener Krankenanstaltengesetzes zurück. Statt der bisherigen Überschrift 'Sondergebühren' erhielt der damalige §33 die Überschrift 'Sondergebühren und Honorare'; die Abs1 bis 5 und 7 wurden neu gefasst. Durch die mit LGBl. für Wien Nr. 23/1987 erfolgte Wiederverlautbarung erhielt §33 die Paragraphenbezeichnung §45. Inhaltlich entspricht der geltende §45 Abs3 unverändert §33 Abs3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 57/1974. Bei der Regelung der Sondergebühren und Entgelte für die Sonderklasse wurde in dieser Novelle unterschieden zwischen der Anstaltsgebühr als Sondergebühr und dem 'ärztlichen Honorar', das keine Sondergebühr mehr darstellen sollte. Diese Novelle trat (mit Ausnahme einer Bestimmung) mit 1. Jänner 1975 in Kraft, also zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, mit der auch die Kompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes im Art21 Abs1 B-VG erweitert wurde.
Die Regelung des seinerzeitigen §33 Abs3 des Wiener Krankenanstaltengesetz (wie auch heute noch diejenige des §45 Abs3 Wr. KAG) galt nur für öffentliche Krankenanstalten. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 57/1974 gab es in Wien nur Krankenanstalten der Stadt Wien, die über das Öffentlichkeitsrecht verfügten. Erst in späterer Folge wurde zwei nicht städtischen Krankenanstalten das Öffentlichkeitsrecht verliehen
...
Vor dem damaligen Hintergrund zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 57/1974, dass die Regelung des §33 Abs3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes nur für öffentliche Krankenanstalten zum Tragen kam, deren Rechtsträgerin die Stadt Wien war, ist die Bestimmung als dienstrechtliche Regelung im Rahmen der den Ländern nach Art21 Abs1 B-VG zukommenden Kompetenz zur Gesetzgebung in Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände zu verstehen.
Es wurde den leitenden Ärztinnen und Ärzten öffentlicher Krankenanstalten, die in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, gestattet, mit Patientinnen und Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu vereinbaren. Gleichzeitig wurde als Rahmenbedingung festgelegt, dass der auf den Vertreter und die anderen Ärzte entfallende Anteil der vereinbarten Honorare jährlich einvernehmlich festzulegen ist, wobei ein Mindestprozentsatz für diesen Anteil gesetzlich festgesetzt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Bestimmung des §45 Abs3 Wr. KAG mit derjenigen des §46 Abs1 KAKuG vergleichbar. Im Erkenntnis VfSlg. 14.373/1995 ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass sich der normative Gehalt des §46 Abs1 KAG darin erschöpft, dass der Bund als Dienstgeber den in dieser Norm genannten Ärzten gestattet, mit Sonderklassepatienten eine Honorarvereinbarung zu treffen. Die angefochtenen Regelungen greifen in das Krankenanstaltenrecht nicht ein. Die Honorare auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Klinikvorständen und Leitern von Klinischen Abteilungen mit Patienten der Sonderklasse und selbst zahlenden Ambulanzpatienten bilden keine Sondergebühren. Bei §46 Abs1 KAG handelt es sich nach diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes um eine dienstrechtliche Norm.
Wenn der Bund im Rahmen seiner Dienstrechtskompetenz Regelungen über Honorarvereinbarungen treffen kann, muss das auch dem Landesgesetzgeber auf Grund seiner Dienstrechtskompetenz erlaubt sein. Ebenso wie es dienstrechtliche Kompetenz ist eine Nebenbeschäftigung zu gestatten, kann auf dieser Ebene die Möglichkeit eines Nebenverdienstes unter bestimmten Rahmenbedingungen eröffnet werden. Auch die im §45 Abs3 dritter Satz Wr. KAG enthaltene Regelung über die Aufteilung der vereinbarten Honorare ist durch die Dienstrechtskompetenz des Landesgesetzgebers gedeckt.
Die Bestimmung des §45 Abs3 Wr. KAG ist somit als eine dem §46 KAKuG korrespondierende Regelung für Wiener Gemeindebedienstete zu sehen. Die im vorliegenden Antrag angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.066/1984 und VfSlg. 11.579/1987 sprechen nicht dagegen, §45 Abs3 Wr. KAG als eine dienstrechtliche Norm auf Basis des Art21 Abs1 B-VG zu sehen.
Aus dem ersten Satz der angefochtenen Regelung des §45 Abs3 Wr. KAG geht hervor, dass das ärztliche Honorar zu vereinbaren ist. Es wird also nicht eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient geschaffen, sondern es wird den angestellten Ärztinnen und Ärzten lediglich gestattet, eine private Vereinbarung mit dem Patienten zu treffen. Auch das deutet auf eine dienstrechtliche Erlaubnis hin.
Die angefochtene Regelung erfasste nur Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien in den Wiener städtischen öffentlichen Krankenanstalten. In späterer Folge wurde zwei weiteren Krankenanstalten in Wien das Öffentlichkeitsrecht verliehen, deren Rechtsträger nicht die Stadt Wien ist. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass damit in das Dienst- bzw. Arbeitsrecht anderer Rechtsträger eingegriffen wird. Dies ist insofern zu verneinen, als §45 Abs3 Wr. KAG nur eine Ermächtigung beinhaltet und es anderen Dienstgebern nicht verwehrt wird, von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch zu machen. So enthält etwa auch die Dienstordnung B für die Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 (DO.B 2005) im §8 Abs4 in Verbindung mit §1 Abs5 spezielle Regelungen, unter welchen Voraussetzungen die Entgegennahme eines Entgelts für ärztliche Leistungen in der Sonderklasse zulässig ist, wobei grundsätzlich die Berechtigung an den Abschluss eines Sondervertrages geknüpft ist. Die Regelung des §45 Abs3 Wr. KAG ist daher gegenüber den Krankenanstalten, deren Rechtsträger nicht die Stadt Wien ist, als eine abdingbare dienstrechtliche Regelung zu sehen. Insoferne wird in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht eingegriffen. Es besteht auch kein Widerspruch zu krankenanstaltenrechtlichen Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten.
Die Bestimmung des §45 Abs3 Wr. KAG ist daher verfassungskonform als Angelegenheit des Dienstrechtes im Sinne des Art21 Abs1 B-VG zu interpretieren.
2. ...
... Die Landeskrankenanstaltengesetze sind primär Organisationsgesetze.
Wenn nun etwa die Patientenrechte in den jeweiligen Landeskrankenanstaltengesetzen geregelt werden, dann nicht aus zivilrechtlicher Sicht (die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Behandler ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur), sondern einzig und allein aus organisationsrechtlicher Sicht. Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass den Patienten die Wahrnehmung ihrer Patientenrechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird. Somit können auch zivilrechtliche Aspekte Gegenstand eines Ausführungsgesetzes sein.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass in der rechtlichen Konstruktion 'Rechtsträger der Krankenanstalt - Arzt - Patient' im Einzelnen unterschieden werden müssen:
1. Die Rechtsbeziehung Rechtsträger der Krankenanstalt - Patient ist (trotz des Hinzutretens einer gesetzlichen Krankenversicherung) klar zivilrechtlicher Natur. Schadenersatzklagen aus mangelnder Vertragserfüllung werden von den Zivilgerichten entschieden.
2. Die Rechtsbeziehung Rechtsträger der Krankenanstalt - Arzt ist je nach Konstruktion des Krankenhausrechtsträgers verschieden. Ärzte können Beamte, Vertragsbedienstete oder auch Angestellte sein.
3. Die Rechtsbeziehung Arzt - Patient wiederum ist grundsätzlich privatrech