TE Vwgh Beschluss 2023/3/30 Ra 2021/21/0092

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Veröffentlicht am 30.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §46 Abs2
FrPolG 2005 §46 Abs2a
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z3
FrPolG 2005 §46a Abs3 Z3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des C S R, vertreten durch Mag. iur. Andreas Steger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 7a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2021, W186 2101529-3/2E, betreffend Ausstellung einer Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nepals, beantragte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24. November 2012 die Gewährung von internationalem Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg letztlich mit Erkenntnis vom 30. September 2019 vollinhaltlich ab. Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG samt zweijährigem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nepals, beantragte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24. November 2012 die Gewährung von internationalem Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg letztlich mit Erkenntnis vom 30. September 2019 vollinhaltlich ab. Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt zweijährigem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei.

2        Am 15. November 2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 46 Abs. 2a FPG von Amts wegen ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats für den Revisionswerber ein.Am 15. November 2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG von Amts wegen ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats für den Revisionswerber ein.

3        Am 16. Dezember 2019 wurde der Revisionswerber vom BFA im Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Rückkehrentscheidung vernommen und zum Ausfüllen der Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikats aufgefordert. Er verweigerte das Ausfüllen dieser Formblätter und die Wahrnehmung eines Termins bei der für ihn zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde und gab an, seit Bestehen der Ausreiseverpflichtung keine Schritte unternommen zu haben, um selbständig ein Identitätsdokument zu erlangen.

4        Am 4. März 2020 stellte der Revisionswerber persönlich beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG. Diesen Antrag begründete er damit, dass seine Abschiebung iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG tatsächlich unmöglich sei. Obwohl der Revisionswerber sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen sei, seine Identitätsdaten stets wahrheitsgemäß und konsistent angegeben und aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt habe, liege dennoch für ihn kein Heimreisezertifikat vor und es sei nicht davon auszugehen, dass dessen Ausstellung im Fall des Revisionswerbers möglich sei.Am 4. März 2020 stellte der Revisionswerber persönlich beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Diesen Antrag begründete er damit, dass seine Abschiebung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG tatsächlich unmöglich sei. Obwohl der Revisionswerber sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen sei, seine Identitätsdaten stets wahrheitsgemäß und konsistent angegeben und aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt habe, liege dennoch für ihn kein Heimreisezertifikat vor und es sei nicht davon auszugehen, dass dessen Ausstellung im Fall des Revisionswerbers möglich sei.

5        Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. August 2020 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ab. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. August 2020 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2021 wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei weder seiner Verpflichtung nach § 46a Abs. 2a FPG zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikats durch das BFA nachgekommen, indem er das (gemeint: dafür erforderliche) Ausfüllen eines Formblattes und die (gemeint: ebenfalls notwendige) Wahrnehmung eines Interviewtermins vor der nepalesischen Botschaft verweigert habe, noch habe er seiner Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen, entsprochen. Er habe keinen Nachweis darüber vorgelegt, aus eigener Initiative Kontakt mit der nepalesischen Botschaft zur Ausstellung eines Reisedokuments oder mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat zwecks postalischer Übermittlung von Dokumenten oder Unterlagen aufgenommen zu haben. Unter einem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2021 wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei weder seiner Verpflichtung nach Paragraph 46 a, Absatz 2 a, FPG zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikats durch das BFA nachgekommen, indem er das (gemeint: dafür erforderliche) Ausfüllen eines Formblattes und die (gemeint: ebenfalls notwendige) Wahrnehmung eines Interviewtermins vor der nepalesischen Botschaft verweigert habe, noch habe er seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen, entsprochen. Er habe keinen Nachweis darüber vorgelegt, aus eigener Initiative Kontakt mit der nepalesischen Botschaft zur Ausstellung eines Reisedokuments oder mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat zwecks postalischer Übermittlung von Dokumenten oder Unterlagen aufgenommen zu haben. Unter einem sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

7        Die dagegen erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.

8        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

10       Unter diesem Gesichtspunkt bringt die Revision vor, das BVwG habe dem Revisionswerber zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung wegen mangelnder Bemühungen zur Erlangung von Identitätsdokumenten und eines Reisedokuments vorgeworfen, denn eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG habe für den Revisionswerber solange nicht bestanden, als das BFA „während des aufrechten Verfahrens zur Klärung einer Duldung“ die Möglichkeit habe, ein Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument zu besorgen.Unter diesem Gesichtspunkt bringt die Revision vor, das BVwG habe dem Revisionswerber zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung wegen mangelnder Bemühungen zur Erlangung von Identitätsdokumenten und eines Reisedokuments vorgeworfen, denn eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG habe für den Revisionswerber solange nicht bestanden, als das BFA „während des aufrechten Verfahrens zur Klärung einer Duldung“ die Möglichkeit habe, ein Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument zu besorgen.

11       Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. aus der jüngeren Zeit VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN).Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus vergleiche , VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken vergleiche , aus der jüngeren Zeit VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN).

12       Zutreffend wird in der Revision geltend gemacht, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10).Zutreffend wird in der Revision geltend gemacht, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche , VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10).

13       Dem Revisionswerber ist daher einzuräumen, dass ihn keine Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 46 Abs. 2 FPG traf, solange das BFA ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führte. Dies vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil sich das BVwG (wie auch schon das BFA) nicht nur auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG stützte. Angesichts der - in der Revision auch in Bezug auf deren Kausalität für die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht bestrittenen - Weigerung des Revisionswerbers im Rahmen seiner Vernehmung durch das BFA die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments auszufüllen und einen Termin bei der nepalesischen Vertretungsbehörde wahrzunehmen, hat das BVwG in tragender Weise auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren des BFA zur amtswegigen Erlangung eines Heimreisezertifikats gemäß § 46 Abs. 2a FPG angenommen. Schon deshalb wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 4. März 2020 zu Recht abgewiesen. Dem Revisionswerber ist daher einzuräumen, dass ihn keine Verpflichtung zur Mitwirkung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG traf, solange das BFA ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führte. Dies vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil sich das BVwG (wie auch schon das BFA) nicht nur auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG stützte. Angesichts der - in der Revision auch in Bezug auf deren Kausalität für die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht bestrittenen - Weigerung des Revisionswerbers im Rahmen seiner Vernehmung durch das BFA die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments auszufüllen und einen Termin bei der nepalesischen Vertretungsbehörde wahrzunehmen, hat das BVwG in tragender Weise auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren des BFA zur amtswegigen Erlangung eines Heimreisezertifikats gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angenommen. Schon deshalb wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 4. März 2020 zu Recht abgewiesen.

14       Ausgehend davon ist es aber nicht darauf angekommen, ob der Revisionswerber auch Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG verletzt hatte. Insofern hängt das Schicksal der Revision nicht von der zur Begründung ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Ebenso gehen die Hinweise in der Revision, dass eine Verfahrensidentität für die Ausstellung einer Karte für Geduldete ausreichend sei und die Duldung ex lege wirke, ins Leere. Ausgehend davon ist es aber nicht darauf angekommen, ob der Revisionswerber auch Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt hatte. Insofern hängt das Schicksal der Revision nicht von der zur Begründung ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Ebenso gehen die Hinweise in der Revision, dass eine Verfahrensidentität für die Ausstellung einer Karte für Geduldete ausreichend sei und die Duldung ex lege wirke, ins Leere.

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet -mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG - in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet -mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210092.L00

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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