TE Vwgh Beschluss 2023/4/3 Ro 2022/12/0020

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Veröffentlicht am 03.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/12/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Cede und die Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache 1. des P Z und 2. der C GmbH, beide in M, beide vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22A/I/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2022, 1. VGW-002/V/011/15889/2021 und 2. VGW-002/V/011/15890/2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2022, 1. VGW-002/V/011/5852/2022-1 und 2. VGW-002/V/011/5853/2022, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Cede und die Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache 1. des P Z und 2. der C GmbH, beide in M, beide vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22A/I/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2022, 1. VGW-002/V/011/15889/2021 und 2. VGW-002/V/011/15890/2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2022, 1. VGW-002/V/011/5852/2022-1 und 2. VGW-002/V/011/5853/2022, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit der Revision verbunden war der Antrag der Revisionswerber, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2022 nicht stattgegeben.Mit der Revision verbunden war der Antrag der Revisionswerber, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2022 nicht stattgegeben.

2        In einem Schriftsatz vom 6. Februar 2023 stellten die Revisionswerber „Anträge auf Erlassung einstweiliger Vorkehrungen (Anordnungen), [i]n eventu auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung [g]emäß § 30 Abs 2 VwGG“ an den Verwaltungsgerichtshof.In einem Schriftsatz vom 6. Februar 2023 stellten die Revisionswerber „Anträge auf Erlassung einstweiliger Vorkehrungen (Anordnungen), [i]n eventu auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung [g]emäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG“ an den Verwaltungsgerichtshof.

3        Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm. § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/04/0008, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 9, VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2021/04/0008, mwN).

4        Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120020.J00

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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