TE Vwgh Beschluss 2023/4/5 Ra 2022/19/0325

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Veröffentlicht am 05.04.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des M A, vertreten durch Ing. Dr. Christian Macho, MSc, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 9-13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2022, W186 2116454-2/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 7. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er Somalia im Alter von zehn Jahren verlassen und anschließend in Äthiopien gelebt habe. Dort habe er keine Zukunft gehabt, weshalb er auch dieses Land verlassen habe.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. September 2015 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab. Allerdings wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine für die Dauer von einem Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3        Die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2018 als unbegründet ab.

4        Am 26. Juli 2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers - letztmalig - bis zum 22. September 2020 verlängert.

5        Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Juni 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

6        Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die am 22. September 2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

7        Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. März 2022 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. § 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 88 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

8        Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Oktober 2022 erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer hier nicht relevanten Maßgabe, hinsichtlich des Entzugs der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung, hinsichtlich der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und hinsichtlich der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet ab (Spruchpunkte A) I. und II.), wies die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes mit der Maßgabe ab, dass gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt A III.), gab der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers dahingehend statt, dass diese für unzulässig erklärt werde (Spruchpunkt A) IV.), und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG für nicht zulässig.

9        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Erlassung des Einreiseverbotes seinen privaten und familiären Interessen nicht ausreichend Rechnung getragen und die Erlassung eines Einreiseverbotes sei nicht gerechtfertigt, nicht zuletzt aufgrund von fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Somalia.

14       Die vorliegende Revision richtet sich zwar gegen die Spruchpunkte A) II. und A) III. des angefochtenen Erkenntnisses, enthält aber ein Zulässigkeitsvorbringen nur in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes. Die Revision war daher hinsichtlich des nicht die Verhängung des Einreiseverbotes betreffenden Spruchpunktes (A) II.) schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.

15       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Das gilt sinngemäß für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, mwN).

16       Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung die maßgeblichen Umstände - insbesondere den fast acht Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers, die Absolvierung einer Mittelschule, die für diesen Zeitraum ansonsten mangelnden integrationsbegründenden Schritte, insbesondere die fehlende berufliche Integration, die Straffälligkeit u.a. wegen eines Drogendelikts und die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet - und gelangte zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

17       Die Revision vermag mit der bloßen Wiederholung der persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers nicht aufzuzeigen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Gewichtung der festgestellten Umstände, unvertretbar wäre.

18       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190325.L00

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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