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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995, Zl. 4.346.523/2-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Mai 1995, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 3. April 1995 abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Die belangte Behörde übernahm gemäß § 20 Asylgesetz 1991 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz (Sachverhaltsfeststellungen, rechtliche Beurteilung) und führte darüber hinausgehend ausführlich aus, warum der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei, weshalb ihm nicht gemäß § 3 leg. cit. Asyl gewährt werden könne.
Hinsichtlich der nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides erlangten "Verfolgungssicherheit" übernahm die belangte Behörde die Ausführungen des Bundesasylamtes ohne besondere weitere inhaltliche Ergänzung.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wird der ablehnende Asylbescheid 1. Instanz bestätigt. Die belangte Behörde hat mir nicht nur deshalb kein Asyl gemäß § 3 AsylG. 1991 gewährt, weil sie der Auffassung war, ich sei vor meiner Einreise nach Österreich bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung i.S.d.
§ 2 Abs. 2 Zif. 3 AsylG. 1991 sicher gewesen, sie stellte auch fest, daß damit das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Zif. 1 AsylG. 1991 nicht mehr geprüft werden müsse, auch deshalb weil das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht ergeben habe, daß ich "Flüchtling im Sinne des i.S.d. AsylG."
sei.
Soweit sich der angefochtene Bescheid - ebenso wie die erstinstanzliche Entscheidung - darauf stützt, ich habe mich vor meiner Einreise in das Bundesgebiet in Tschechien aufgehalten, ich sei dort keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen, und habe auch nicht befürchten müssen, ohne Prüfung meiner Fluchtgründe in mein Heimatland abgeschoben zu werden, so mache ich im wesentlichen geltend, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, ausreichende Erhebungen zur Frage durchzuführen, inwieweit ich in Tschechien mit der Abschiebung in mein Heimatland bedroht war."
Dieses Vorbringen ist aktenwidrig, denn der Beschwerdeführer nimmt offenbar die inhaltliche Auseinandersetzung der belangten Behörde zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nicht zur Kenntnis.
Da der Beschwerdeführer sohin den Ausführungen der belangten Behörde, aufgrund dessen sie zum Ergebnis kam, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, in keiner Weise entgegengetreten ist, und der Verwaltungsgerichtshof keine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit zu erkennen vermag, läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Denn im Falle der Feststellung, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, erübrigt sich jede Befassung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Land vor Verfolgung sicher gewesen ist. Es war daher die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200528.X00Im RIS seit
20.11.2000