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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art131Rechtssatz
Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, die für eine Versetzung maßgeblichen dienstlichen Interessen im einzelnen in dem die Versetzung angeordneten Bescheid darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000251.X01Im RIS seit
24.04.2023Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023