TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/11 95/03/0176

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 1995, Zl. 5/11-99/572/3-1995, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Devolutionsweg namens des Gemeinderates ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 16. Jänner 1995 wurde gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung "von der Parkzeitbeschränkung in den jeweils 100 m rechts und links des Einganges des Hauses Ernest-Thun-Straße 12a gelegenen Kurzparkzonen" abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides wurde davon ausgegangen, die antragsgegenständlichen Kurzparkzonenbereiche befänden sich in einer Entfernung von ca. 200 m zur sogenannten Auersperggarage (Hotel Sheraton); die Entfernung zur Mirabell-Garage mit zugehörigem Parkplatz und zur Kiesel-Garage betrage ca. 300 m. Alle genannten Parkmöglichkeiten seien gebührenpflichtig, aber öffentlich und zeitlich unbegrenzt benützbar. Insbesondere die beiden erstgenannten Parkmöglichkeiten seien auch nicht so ausgelastet, daß längere Wartezeiten zu besorgen wären. Selbst die Mirabell-Garage sei an jenen Tagen, an denen auf dem dazugehörigen Parkplatz ein Markt abgehalten werde, meist sofort benützbar, eine allfällige Wartezeit betrage maximal zwei Minuten. Auch der zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Kanzlei (des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters) und den genannten Parkgaragen erforderliche Zeitaufwand von maximal fünf Minuten stelle keinen Umstand dar, der eine der drei in § 45 Abs. 2 erster Satzteil StVO 1960 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme erfüllen könnte.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 2629/94-6 und B 867/95-4, die Behandlung (unter anderem) dieser Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist auf den Beschwerdeeinwand einzugehen, im gemeindebehördlichen Verfahren sei ein befangener Organwalter eingeschritten. Das gesamte Beweisverfahren sei nämlich durch ein (namentlich bezeichnetes) befangenes Verwaltungsorgan abgeführt worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß in der Folge das Verfahren dem bezeichneten Verwaltungsorgan infolge eines Devolutionsantrages "entzogen" worden sei.

Die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane kann, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den gegenständlichen Bescheid ergeben, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden. Die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. u.a. das

hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1974, Zl. 335/73, nur Rechtssatz in Slg. N.F. Nr. 8644/A). Daß sich infolge der (behaupteten) Befangenheit sachliche Bedenken gegen den gemeindebehördlichen Bescheid ergeben würden, wird in der Beschwerde in keiner Weise dargetan. Damit vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu finden, daß die belangte Vorstellungsbehörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hat.

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle) kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 90/03/0259, dargelegt hat, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an einer dieser Voraussetzungen, ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen.

Die belangte Vorstellungsbehörde stützte ihren abweislichen Bescheid (u.a.) darauf, daß die Gemeindebehörde in umfassender und schlüssiger Weise dargelegt habe, warum sie zum Ergebnis gekommen sei, daß die Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. Die belangte Vorstellungsbehörde ging damit implizit im Sinne des von der hg. Rechtsprechung geforderten "strengen Maßstabes" im Rechtsbereich davon aus, daß eine solche nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen sei. Sie ist damit im Recht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279, das in einem vergleichbaren, einen Rechtsanwalt betreffenden Fall erging; vgl. auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0078, wonach wirtschaftliche Interessen im Sinne dieser Gesetzesstelle insbesondere nicht durch Umstände begründet werden können, die alle Mitbewerber im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken). Mit dem bloß allgemeinen, die oben dargestellten Ergebnisse des (gemeindebehördlichen) Ermittlungsverfahrens gar nicht (konkret) bekämpfenden Beschwerdevorbringen, "das Aufsuchen von Parkgaragen in der Umgebung ist auf Grund der Entfernung, der hohen Kosten und des Umstandes, daß in den Parkgaragen häufig keine Plätze frei sind, nicht zumutbar", vermag das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht aufgezeigt zu werden.

Soweit aber dabei die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, was sich ergeben hätte, wenn der beantragte Lokalaugenschein durchgeführt und der namhaft gemachte Zeuge vernommen worden wäre; dies unabhängig von der Frage, inwieweit diese Beweise überhaupt zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätten beitragen können, was in den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides verneint wird (und dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird). Auch insofern vermag der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu finden, daß die belangte Aufsichtsbehörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hat.

Worin aber das "persönliche" - also in der Person des Beschwerdeführers gelegene - Interesse gelegen sein soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Sollte mit dem Hinweis, für den Beschwerdeführer als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater habe Gleiches zu gelten wie für Ärzte hinsichtlich einer Ausnahmebewilligung vor ihrer Ordination, der Tatbestand angesprochen werden, daß sich die dem Antragsteller "gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen", so wird diesbezüglich in der Beschwerde nichts ausgeführt und kann derartiges vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht von sich aus - im Sinne des geforderten "strengen Maßstabes" - erkannt werden.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030176.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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