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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art131Rechtssatz
Eine Versetzung nach § 67 DP kann immer dann erfolgen, wenn der neue Dienstposten demselben Dienstzweig im Sinne der DP angehört; eine derartige Versetzung stellt eine Änderung des Dienstverhältnisses dar und ist als eine rechtsgestaltende Verfügung, somit als Bescheid im Sinne des Art. 131 B-VG zu werten (Hinweis auf das Erk. vom 17. September 1954, Slg. N. F. 3490/A).Eine Versetzung nach Paragraph 67, DP kann immer dann erfolgen, wenn der neue Dienstposten demselben Dienstzweig im Sinne der DP angehört; eine derartige Versetzung stellt eine Änderung des Dienstverhältnisses dar und ist als eine rechtsgestaltende Verfügung, somit als Bescheid im Sinne des Artikel 131, B-VG zu werten (Hinweis auf das Erk. vom 17. September 1954, Slg. N. F. 3490/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000251.X00Im RIS seit
24.04.2023Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023