TE Vwgh Beschluss 2023/3/7 Ra 2022/05/0173

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Veröffentlicht am 07.03.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §2 Abs1a
BauO Wr §2 Abs1b
B-VG Art133 Abs4
EURallg
UVPG 2000
UVPG 2000 Anh1 Z18 litb
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §47 Abs2 Z2
VwGG §47 Abs3
VwGG §48 Abs2 Z1
VwGG §48 Abs3 Z2
VwRallg
31985L0337 UVP-RL
32001L0042 Umweltauswirkung-RL
32011L0092 UVP-RL AnhII
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 lita
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 litb
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs3
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0207
EuGH 62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in den Revisionssachen 1. der Dr. P M (Revision protokolliert zu Ra 2021/05/0207) und 2. des DI H H, beide in W (Revision protokolliert zu Ra 2022/05/0173), beide vertreten durch Dr. Piotr Pyka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/7, jeweils gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. August 2021, 1. VGW-111/072/16257/2020-26 und 2. VGW-111/V/072/16258/2020, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: G GmbH in W, vertreten durch Mag. Leo Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 sowie der Bundeshauptstadt Wien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird jeweils abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 6. November 2020 wurde der mitbeteiligten Partei unter der Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die Baubewilligung für eine von ihr beantragte Errichtung einer Wohnhausanlage mit 34 Wohnungen und 19 PKW-Stellplätzen für ein näher genanntes Grundstück in Wien erteilt (I.I.). Zudem wurde gemäß § 54 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges (I.II.) sowie gemäß § 54 Abs. 9 leg. cit. eine Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben (I.III.), eine Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erteilt (II.) sowie eine Gebrauchsabgabe festgesetzt (III.). Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhoben die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber als Nachbarn jeweils Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).

2        Mit Erkenntnis vom 17. August 2021 gab das Verwaltungsgericht diesen Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes I.I. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit einer näher ausgeführten Spruchmaßgabe. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I.II., I.III. und II. richteten, wurden sie als unzulässig zurückgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (II.).

3        Begründend stellte es zunächst - zusammengefasst und soweit für die Behandlung der vorliegenden Revisionen relevant - fest, das Bauvorhaben beinhalte ein Wohngebäude mit 34 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 19 Stellplätzen. Die bebaute Fläche betrage 691,05 m² und die Bruttogeschoßfläche in etwa 4.800 m2. Nördlich des gegenständlichen Projektes plane die mitbeteiligte Partei ein weiteres - in einem gesonderten Baubewilligungsverfahren eingereichtes - Wohnbauprojekt, das 33 Wohnungen umfassen solle und dessen Bruttogeschoßfläche in etwa 5.300 m2 betrage. In weiterer Folge traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zum anwendbaren Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und zitierte Auszüge aus den im Vorlagebericht zu dieser Verordnung enthaltenen Erwägungen, wonach durch den Plan voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf den bestehenden Umweltzustand eintreten könnten und nicht zu erwarten sei, dass aufgrund des genannten Planes Projekte entstehen würden, die gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen seien. Die zu bebauende Liegenschaft liege innerhalb der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald und innerhalb des von § 1 Abs. 2 Z 7 lit. a der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019, bezeichneten Bereiches, nicht jedoch im Landschaftsschutzgebiet P.

4        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Interesse - aus, der Vorlagebericht zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entstehung von Projekten, die gemäß UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen seien, aufgrund dieses Planes nicht zu erwarten und eine Prüfung nach § 2 Abs. 1b der BO für Wien nicht erforderlich sei. Der Verordnungsgeber habe sich im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung mit den relevanten Umweltaspekten auseinandergesetzt und als Ziele der Widmung einerseits die Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum sowie andererseits die Erhaltung bzw. Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen sicherten, die Vorsorge für der Erholung dienende Grün- und Wasserflächen, insbesondere des Wald- und Wiesengürtels, und die Erhaltung des Wienerwaldes festgesetzt. Es sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen, dass die Widmung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft diesen Zielen oder den Zielen des Wiener Biosphärenparkgesetzes in Verbindung mit der Wiener Biosphärenparkverordnung widersprechen würde. Der Umstand, dass eine Liegenschaft in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald liege, schließe die Nutzung für Wohnzwecke und die Errichtung eines Wohngebäudes nicht aus. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei nicht gesetzwidrig.

5        Eine Beeinträchtigung des in § 1 Abs. 2 Z 7 lit. a der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019 bezeichneten Bereiches und des Biosphärenparks Wienerwald durch das beantragte Wohnprojekt sei nicht ersichtlich. Die erstgenannte Verordnung erfasse das gesamte Stadtgebiet von Wien mit eingeschränkten Ausnahmen; verfahrensgegenständlich sei die Errichtung eines Wohnbaues und nicht von Straßen oder anderen Einrichtungen, bei deren Nutzung mit einer relevanten zusätzlichen Stickstoffbelastung zu rechnen wäre. Für die Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald, in deren Bereich das Baugrundstück liege, seien keine Verbote einer Bebauung mit Wohnbauten, sondern lediglich ein Interessenausgleich zwischen Mensch und Natur vorgesehen.

6        Zu der von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Pflicht zur Durchführung einer UVP für das gegenständliche Bauvorhaben führte das Verwaltungsgericht aus, der Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 setze eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m² voraus; diese Dimensionen würden von dem verfahrensgegenständlichen Projekt nicht annähernd erreicht. Zudem handle es sich bei dem vorliegenden Projekt lediglich um einen Wohnbau und es liege kein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung vor. Das gegenständliche Bauvorhaben sei nicht mit dem nördlich des Projektes geplanten Wohnbauprojekt zu kumulieren, da es sich um voneinander getrennte Bauvorhaben ohne einheitlichen Betriebszweck, die einander auch nicht bedingen würden, handle. Selbst bei einer Zusammenrechnung der bebauten Flächen und der Bruttogeschoßflächen würden die Schwellenwerte bei Weitem nicht erfüllt. Eine Kumulierung mit anderen in räumlichem Zusammenhang stehenden Vorhaben komme nicht in Betracht, da die Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschoßfläche deutlich unter 25 Prozent des Schwellenwertes lägen (Verweis auf § 3 Abs. 2 UVP-G 2000). Eine bewusste Umgehung der Schwelle durch eine Aufsplittung des Bauvorhabens sei nicht erkennbar.

7        Der Begriff des „Städtebauprojektes“ gemäß Anhang II Z 10 lit. b der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) setze schon aufgrund des Begriffsinhaltes einen gewissen Umfang beziehungsweise das Potential zu einer Beeinträchtigung der Umwelt durch das jeweilige Projekt voraus, zumal dieser Tatbestand unter dem Kapitel „Infrastrukturprojekte“ geregelt sei. Die Errichtung der in Rede stehenden Wohnhausanlage mit ausschließlicher Wohnnutzung und einer - nur Pflichtstellplätze für das gegenständliche Projekt umfassenden - Tiefgarage erreiche diesen Umfang nicht. Bagatellbauvorhaben sollten nicht von der Pflicht zur Durchführung einer UVP erfasst sein.

8        Aufgrund der geringen Dimensionierung, der Lage, der fehlenden Multifunktionalität und des geringen Potentials für eine Beeinträchtigung der Umwelt sei das verfahrensgegenständliche Bauprojekt weder nach dem UVP-G 2000 noch nach der UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen. Das Verwaltungsgericht sei daher zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zuständig.

9        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Erstrevisionswerberin die zu Ra 2021/05/0207 protokollierte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

10       Der Zweitrevisionswerber erhob gegen das Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 3718/2021-17, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu zusammengefasst aus, es seien keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entstanden, zumal der Verordnungsgeber sein Vorgehen nachvollziehbar begründet, eine entsprechende Grundlagenforschung vorgenommen und seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des Erfordernisses einer strategischen Umweltprüfung (SUP) nach § 2 Abs. 1a und 1b BO für Wien. Die Kriterien für ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhanges 1 Spalte 2 Z 18 lit. b UVP-G 2000 würden nicht annähernd erreicht.

11       In Folge der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erhob auch der Zweitrevisionswerber die (zu Ra 2022/05/0173 protokollierte) außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

13       Zur Zulässigkeit der Revisionen wird - im Wesentlichen gleichlautend - zusammengefasst vorgebracht, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die Umsetzung des Städtebauvorhabens im UVP-G 2000 mit dem Unionsrecht in Einklang stehe, sowie zur Auslegung dieses Tatbestandes. Im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden nachvollziehbare Feststellungen „zur Beurteilung der UVP-Pflicht“ fehlen. Mit der Rechtsfrage der Auslegung des „Städtebautatbestandes“ hänge die Rechtsfrage der Pflicht zur Durchführung einer SUP von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen untrennbar zusammen, wobei nach näher genannter hg. Rechtsprechung die Unionsrechtswidrigkeit eines Planes auch zur Unionsrechtswidrigkeit der darauf basierenden Projektgenehmigung führen könne.

14       Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten in den beiden Revisionsverfahren jeweils eine Revisionsbeantwortung, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragen.

15       Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revisionen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Revisionsfälle nicht aufgezeigt.

16       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

18       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19       Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 1.12.2022, Ra 2022/05/0186, mwN).

20       In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174, mwN).

21       Nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 der UVP-Richtlinie unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung (lit. a) oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (lit. b). Nach Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Abs. 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Anhang II Z 10 der UVP-Richtlinie enthält unter der Überschrift „Infrastrukturprojekte“ in der lit. b den Tatbestand „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“.

22       Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in dessen Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000, welcher der Umsetzung des Städtebautatbestandes der UVP-Richtlinie in innerstaatliches Recht dient, legt für den Tatbestand „Städtebauvorhaben“ als Schwellenwert eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 fest. In Fußnote 3a des Anhanges 1 werden Städtebauvorhaben als „Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich“ definiert.

23       Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zukommt (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034; 28.4.2021, Ra 2019/04/0027, jeweils mwN). Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei für ein bestimmtes Vorhaben zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009).

24       Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 ist, stellt grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles dar (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, mwN). Im vorliegenden Fall wurde den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis, wonach das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung nicht unter den in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 geregelten Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ zu subsumieren ist, nicht entgegengetreten. Die Revisionen machen zu ihrer Zulässigkeit vielmehr mit näherer Begründung geltend, die Umsetzung des „Städtebautatbestandes“ der UVP-Richtlinie in nationales Recht (UVP-G 2000) sei unionsrechtswidrig.

25       Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 4 Abs. 2 der UVP Richtlinie für die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für ein Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, mit Hinweis auf EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39).

26       Der VwGH hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH auch bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie überschritten hat, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rz 48 und Tenor).

27       Vor diesem Hintergrund kann es in den gegenständlichen Revisionsverfahren dahinstehen, ob das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, der Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 widerspreche der UVP-Richtlinie und deren Tatbestand des „Städtebauprojektes“ sei unionsrechtswidrig umgesetzt, zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat sich fallbezogen im angefochtenen Erkenntnis nämlich alternativ auch mit näherer Begründung erkennbar darauf gestützt, dass gegenständlich auch im Falle einer unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie keine UVP durchzuführen wäre (vgl. zur fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus vielen etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2018/06/0221).

28       Damit ist das Verwaltungsgericht auch nach Vornahme einer Prüfung im konkreten Einzelfall im Rahmen einer Alternativbegründung zu dem Ergebnis gelangt, dass unter anderem aufgrund der geringen Dimensionierung, der Lage und der fehlenden Multifunktionalität nur ein geringes Potential für eine Beeinträchtigung der Umwelt bestehe und das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben daher auch in direkter Anwendung der UVP-Richtlinie keiner UVP zu unterziehen sei.

29       Die Revisionen wenden sich in ihren Zulässigkeitsbegründungen auch gegen diese Begründung des Verwaltungsgerichts und rügen, diesem seien bei der diesbezüglichen Beurteilung Begründungsmängel unterlaufen. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Umweltsituation im Bereich des Vorhabens, insbesondere „zur Rolle des Wienerwaldes als ‚Grüne Lunge‘ Wiens“ sowie zur Lage der Liegenschaft in einem Siedlungsgebiet „und damit im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anh 2 iVm § 3 Abs 10 UVP-G 2000“ getroffen. Es würden zudem Feststellungen zur Rolle der Bodenversiegelung und Bodenverbauung bei der Erhöhung der Feinstaubkonzentration und zur daraus resultierenden Gesundheitsgefährdung fehlen.

30       Mit diesem Vorbringen werden Verfahrensmängel gerügt. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, mwN).

31       Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung enthalten die vorliegenden Revisionen, die bloß pauschal darauf verweisen, dass eine Beeinträchtigung der guten Belüftungssituation und des lokalen Stadtklimas „nicht von der Hand zu weisen“ sei und das Verwaltungsgericht bei Vornahme der entsprechenden Feststellungen „zu einer Bejahung der UVP-Pflicht (etwa aufgrund einer wesentlichen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A, D bzw. (E) kommen“ hätte können, nicht. Dass und aufgrund welcher konkreten Umstände bei Errichtung des verfahrensgegenständlichen, mitten im verbauten Wiener Stadtgebiet geplanten Wohngebäudes mit einer Größenordnung von 34 Wohnungen und 19 PKW-Stellplätzen möglicherweise mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie zu rechnen sein soll, legen die Revisionen nicht hinreichend konkret dar.

32       Darüber hinaus machen die Revisionen zu ihrer Zulässigkeit geltend, mit der „Rechtsfrage der Auslegung des Städtebautatbestandes [in] Anh II Z 10 lit b UVP-RL“ hänge „die Rechtsfrage der SUP-Pflicht von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, mit denen der ‚Rahmen für künftige Genehmigungen‘ nach der UVP-RL (Art 3 Abs 2 lit a SUP-RL) bzw nach dem UVP-G 2000 (§ 2 Abs 1a Z 1 BO für Wien), daher auch für Städtebauprojekte nach Anh II Z 10 lit b UVP-RL, gesetzt wird, untrennbar zusammen“.

33       Nach § 2 Abs. 1a der BO für Wien sind die Entwürfe für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne vom Magistrat einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch sie der Rahmen für ein Vorhaben geschaffen wird, welches gemäß dem UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist (Z 1), oder bei ihrer Verwirklichung Europaschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden (Z 2). Gemäß Abs. 1b der genannten Bestimmung sind Entwürfe für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1a besteht, nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich im Sinne der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dies hat der Magistrat unter Beiziehung der Wiener Umweltanwaltschaft zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind auch jene Auswirkungen zu berücksichtigen, die bei Verwirklichung des bisher bestehenden Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes eingetreten wären.

34       Zutreffend verweisen die Revisionen im vorliegenden Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, dass den unionsrechtlichen Vorgaben dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unter Aussetzung des - ohne die SUP ergangenen - Planes geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 175).

35       Mit ihrem pauschalen Vorbringen, wonach die Auslegung des „Städtebautatbestandes“ in der UVP-Richtlinie untrennbar mit der Durchführung einer SUP für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zusammenhänge, legen die Revisionen allerdings nicht dar, inwiefern der fallbezogen anzuwendende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in unionsrechtswidriger Weise keiner SUP unterzogen worden sei. Eine konkrete und nachvollziehbare Begründung dafür, dass das in Rede stehende Plandokument im Sinne des § 2 Abs. 1b der BO für Wien voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der Kriterien des Anhangs II der SUP-Richtlinie haben sollte, sodass dessen Entwurf einer SUP zu unterziehen gewesen wäre, ist den Zulässigkeitsgründen der Revisionen nicht zu entnehmen. Aus welchem Grund das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ist in einer Revision zu ihrer Zulässigkeit jedoch konkret darzutun (vgl. VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0160, mwN). Den vorliegenden Revisionen mangelt es in ihren Zulässigkeitsbegründungen im gegenständlichen Zusammenhang an einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Weder wird im Zusammenhang mit dem genannten Zulässigkeitsgrund ein ausreichender Bezug zum konkreten Revisionssachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von der hier völlig pauschal angeschnittenen Rechtsfrage abhängen sollte (vgl. in diesem Sinne wiederum VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0160, mwN).

36       Im Übrigen ist darauf zu hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im bereits erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 13. Juni 2022, E 3718/2021-17, auch in Bezug auf das allfällige Erfordernis der Durchführung einer SUP nach § 2 Abs. 1a und 1b der BO für Wien keine Gesetzwidrigkeit des anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erkannt hat.

37       In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

38       Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof weder veranlasst, das von den Revisionen angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, noch die Revisionsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 38 AVG bis zum Vorliegen einer Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-575/21 auszusetzen.

39       Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, i

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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