Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
EuGH 62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORABBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der Dr. P M in W, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juli 2021, VGW-111/077/16259/2020-17, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: G GmbH in W, vertreten durch Mag. Leo Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 6. November 2020 wurde der mitbeteiligten Partei unter der Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die Baubewilligung für die von ihr beantragte Errichtung einer Wohnhausanlage mit 33 Wohnungen und 21 PKW-Stellplätzen für ein näher genanntes Grundstück in Wien erteilt (I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 54 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges (II.) und gemäß § 54 Abs. 9 leg. cit. eine Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben (III.).Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 6. November 2020 wurde der mitbeteiligten Partei unter der Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die Baubewilligung für die von ihr beantragte Errichtung einer Wohnhausanlage mit 33 Wohnungen und 21 PKW-Stellplätzen für ein näher genanntes Grundstück in Wien erteilt (römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 54, der Bauordnung für Wien (BO für Wien) die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges (römisch zwei.) und gemäß Paragraph 54, Absatz 9, leg. cit. eine Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben (römisch drei.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der von der Revisionswerberin als Nachbarin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge (I.) und sprach aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der von der Revisionswerberin als Nachbarin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge (römisch eins.) und sprach aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (römisch zwei.).
3 Begründend stellte es dazu zusammengefasst fest, das gegenständliche Bauvorhaben umfasse die Errichtung einer unterkellerten Wohnhausanlage mit 33 Wohnungen samt Hausnebenräumen sowie einem zusammenhängenden Kellergeschoß und einer Garage für 21 Kraftfahrzeuge. Die verbaute Fläche betrage 687,97 m2 und die Bruttogeschoßfläche 5.337,64 m2. Die mitbeteiligte Partei plane auf der Nachbarliegenschaft ein weiteres ähnliches Wohnhausprojekt, das die Errichtung von 34 Wohnungen sowie einer Garage für 19 Stellplätze für Personenkraftfahrzeuge vorsehe, wobei dieses Vorhaben eine verbaute Fläche von 691,05 m2 und eine Bruttogeschoßfläche von 4.828,93 m2 in Anspruch nehme. In weiterer Folge traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zum anwendbaren Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und den diesem zugrundliegenden Umwelterwägungen, wonach nicht zu erwarten sei, dass aufgrund des vorliegenden Planes Projekte entstehen würden, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen seien, und wonach durch den Plan voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf den bestehenden Umweltzustand eintreten könnten. Das Bauvorhaben liege im „belasteten Gebiet - Luft (Stickstoffdioxid)“ und in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter anderem unter im Wesentlichen wörtlicher Wiedergabe der rechtlichen Erwägungen eines „Vorerkenntnisses“ vom 15. März 2021, in dem sich das Verwaltungsgericht mit „gleich gelagerten rechtlichen Fragestellungen“ auseinandergesetzt habe, aus, die Errichtung einer reinen Wohnhausanlage mit zwei Bauteilen ohne weitere Einrichtungen könne nicht als „Städtebauvorhaben“ im Sinne des Anhanges 1 Z 18 lit. b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) angesehen werden, da es dabei sowohl an der erforderlichen Multifunktionalität und Magnetwirkung als auch am (integrativen) Gesamtkonzept mangle. Es seien weder Erschließungsstraßen noch Versorgungseinrichtungen geplant. Nach der Intention des Gesetzgebers seien einzelne Wohnhäuser nicht als „Städtebauvorhaben“ zu qualifizieren. Durch das gegenständliche Bauvorhaben sollten in einem bereits mittels Straßen und Versorgungseinrichtungen erschlossenen Gelände verbliebene Baulücken, die bisher größtenteils gärtnerisch ausgestaltet seien, durch Wohnbebauung geschlossen werden. Das gegenständliche Bauvorhaben sei somit nicht als Städtebauvorhaben (oder Teil eines solchen) zu qualifizieren, weil es an einer Multifunktionalität mangle und kein Erschließungsvorhaben durch Straßen und Versorgungseinrichtungen vorliege.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter anderem unter im Wesentlichen wörtlicher Wiedergabe der rechtlichen Erwägungen eines „Vorerkenntnisses“ vom 15. März 2021, in dem sich das Verwaltungsgericht mit „gleich gelagerten rechtlichen Fragestellungen“ auseinandergesetzt habe, aus, die Errichtung einer reinen Wohnhausanlage mit zwei Bauteilen ohne weitere Einrichtungen könne nicht als „Städtebauvorhaben“ im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) angesehen werden, da es dabei sowohl an der erforderlichen Multifunktionalität und Magnetwirkung als auch am (integrativen) Gesamtkonzept mangle. Es seien weder Erschließungsstraßen noch Versorgungseinrichtungen geplant. Nach der Intention des Gesetzgebers seien einzelne Wohnhäuser nicht als „Städtebauvorhaben“ zu qualifizieren. Durch das gegenständliche Bauvorhaben sollten in einem bereits mittels Straßen und Versorgungseinrichtungen erschlossenen Gelände verbliebene Baulücken, die bisher größtenteils gärtnerisch ausgestaltet seien, durch Wohnbebauung geschlossen werden. Das gegenständliche Bauvorhaben sei somit nicht als Städtebauvorhaben (oder Teil eines solchen) zu qualifizieren, weil es an einer Multifunktionalität mangle und kein Erschließungsvorhaben durch Straßen und Versorgungseinrichtungen vorliege.
5 Darüber hinaus würden die im UVP-G 2000 für Städtebauvorhaben normierten Schwellenwerte nicht annähernd erreicht. Eine Kumulierung mit anderen Bauprojekten, insbesondere dem von der mitbeteiligten Partei geplanten Bauvorhaben am Nachbargrundstück, scheitere daran, dass kein einheitlicher Betriebszweck bestehe und die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht voneinander abhängig sei. Auch bei einer Zusammenrechnung der beiden Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei würden nicht einmal 25 Prozent des Schwellenwertes erreicht (Verweis auf § 3 Abs. 2 UVP-G 2000); auch eine Kumulierung mit anderen in räumlichem Zusammenhang stehenden Vorhaben komme nicht in Betracht; eine bewusste Umgehung der Schwelle durch eine unsachliche Aufsplittung des Bauvorhabens sei nicht erkennbar.Darüber hinaus würden die im UVP-G 2000 für Städtebauvorhaben normierten Schwellenwerte nicht annähernd erreicht. Eine Kumulierung mit anderen Bauprojekten, insbesondere dem von der mitbeteiligten Partei geplanten Bauvorhaben am Nachbargrundstück, scheitere daran, dass kein einheitlicher Betriebszweck bestehe und die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht voneinander abhängig sei. Auch bei einer Zusammenrechnung der beiden Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei würden nicht einmal 25 Prozent des Schwellenwertes erreicht (Verweis auf Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000); auch eine Kumulierung mit anderen in räumlichem Zusammenhang stehenden Vorhaben komme nicht in Betracht; eine bewusste Umgehung der Schwelle durch eine unsachliche Aufsplittung des Bauvorhabens sei nicht erkennbar.
6 Das Bauvorhaben liege in der „Entwicklungszone“ des Biosphärenparks Wienerwald, wobei in dieser Entwicklungszone ein adäquater Ausgleich zwischen Natur und Bebauung unterstützt und gefördert werden solle, jedoch kein gesetzliches Verbot bestehe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das angestrebte Ziel durch die Errichtung einer Wohnhausanlage inmitten einer bereits verbauten Region unterlaufen werden solle. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Festlegung bestimmter mit Stickstoffdioxid belasteter Gebiete, wozu (mit näher genannten Ausnahmen) das gesamte Stadtgebiet von Wien zähle, sowie für die Erbauung einer Wohnhausanlage in einem „Siedlungsgebiet“. Es sei nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit möglicherweise erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgebiete im Sinne der Kategorie A, D und E des Anhanges 2 des UVP-G 2000 verbunden sei.
7 Auch sonst sei unter Beachtung der Kriterien des Anhanges III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) nicht ersichtlich, dass für das gegenständliche Vorhaben die Durchführung einer UVP verpflichtend sei. Die allgemein vorgetragene Überhitzung durch Bodenversiegelung sowie die behauptete Beeinträchtigung von Luftleitbahnen seien nicht hinreichend, um wesentliche Umweltauswirkungen durch das gegenständliche Bauvorhaben aufzuzeigen.Auch sonst sei unter Beachtung der Kriterien des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) nicht ersichtlich, dass für das gegenständliche Vorhaben die Durchführung einer UVP verpflichtend sei. Die allgemein vorgetragene Überhitzung durch Bodenversiegelung sowie die behauptete Beeinträchtigung von Luftleitbahnen seien nicht hinreichend, um wesentliche Umweltauswirkungen durch das gegenständliche Bauvorhaben aufzuzeigen.
8 Der Verordnungsgeber des anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei zu dem Ergebnis gekommen, dass durch diesen voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf den bestehenden Umweltzustand eintreten würden. Es sei aus näheren Gründen nicht erkennbar, dass dieser Plan der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1a und 1b der BO für Wien unterliegen würde. Der Verordnungsgeber habe sich bei der Erlassung des anwendbaren Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auch hinreichend mit den Zielen des Biosphärenparks auseinandergesetzt.Der Verordnungsgeber des anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei zu dem Ergebnis gekommen, dass durch diesen voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf den bestehenden Umweltzustand eintreten würden. Es sei aus näheren Gründen nicht erkennbar, dass dieser Plan der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, und 1b der BO für Wien unterliegen würde. Der Verordnungsgeber habe sich bei der Erlassung des anwendbaren Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auch hinreichend mit den Zielen des Biosphärenparks auseinandergesetzt.
9 Der Begriff des „Städtebauprojektes“ gemäß Anhang II Z 10 der UVP-Richtlinie sei im Kapitel „Infrastrukturprojekte“ geregelt und ein Vergleich mit der englischen und französischen Sprachfassung lege nahe, dass die UVP-Richtlinie bloß Erschließungsvorhaben eines gewissen Ausmaßes habe erfassen wollen. Nach der Rechtsansicht der Europäischen Kommission sei darauf abzustellen, ob das Vorhaben seinem Wesen nach städtisch sei und ähnliche Umweltauswirkungen wie Parkplätze oder Einkaufszentren (Lärm, verkehrsbedingte Störungen während der Bauphase, Verkehrserzeugung während der Betriebsphase, Flächenverbrauch, Beeinträchtigung der Bodenfunktion aufgrund von Versiegelung sowie optische Auswirkungen) habe. Auch nach dieser Auslegung dürfte daher ein einzelnes Wohnhausprojekt nicht unter den Begriff „Städtebauprojekte“ fallen.Der Begriff des „Städtebauprojektes“ gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 10, der UVP-Richtlinie sei im Kapitel „Infrastrukturprojekte“ geregelt und ein Vergleich mit der englischen und französischen Sprachfassung lege nahe, dass die UVP-Richtlinie bloß Erschließungsvorhaben eines gewissen Ausmaßes habe erfassen wollen. Nach der Rechtsansicht der Europäischen Kommission sei darauf abzustellen, ob das Vorhaben seinem Wesen nach städtisch sei und ähnliche Umweltauswirkungen wie Parkplätze oder Einkaufszentren (Lärm, verkehrsbedingte Störungen während der Bauphase, Verkehrserzeugung während der Betriebsphase, Flächenverbrauch, Beeinträchtigung der Bodenfunktion aufgrund von Versiegelung sowie optische Auswirkungen) habe. Auch nach dieser Auslegung dürfte daher ein einzelnes Wohnhausprojekt nicht unter den Begriff „Städtebauprojekte“ fallen.
10 Jedenfalls bestehe im konkreten Einzelfall - selbst wenn einzelne Wohnhausanlagen unter Anhang II Z 10 lit. b der UVP-Richtlinie zu qualifizieren wären - keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Selbst im Falle einer unzureichenden Umsetzung der UVP-Richtlinie sei nämlich eine schutzbezogene Einzelfallprüfung vorzunehmen und es bestehe nur ein relativer Schutz, der in Hinblick auf den Biosphärenpark Wienerwald nur etwaige erhebliche Auswirkungen auf dieses Gebiet umfasse, nicht jedoch die von der Revisionswerberin argumentierte Auswirkung auf das Mikroklima in Wien. Es werde nicht behauptet und sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Mikroklima des Biosphärenparks durch das gegenständliche Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt werde. Betreffend das Luftschutzgebiet sei auszuführen, dass die verkehrstechnische Erschließung für den Kraftfahrzeugverkehr bereits vorhanden und nicht Gegenstand des Projektes sei, dieses sehe keine zusätzlichen Straßen vor. Stickstoffemissionen würden in erheblichem Ausmaß durch den Pendelverkehr verursacht, weshalb ein Wohnsitz in Wien einen teilweise entlastenden Effekt haben könne. Eine Zunahme der Wohnbevölkerung gehe demgegenüber aber in gewisser Weise mit zusätzlichem Kraftfahrzeugverkehr einher, wobei eine kontinuierliche Zunahme an Elektrofahrzeugen einen für Stickstoffdioxidemissionen reduzierenden Effekt habe. Die Zahl der zusätzlichen Wohnungen und Stellplätze sei gering und es fehle eine den Kraftfahrzeugverkehr in nennenswertem Ausmaß anziehende „Magnetwirkung“, da ausschließlich Wohnungen vorgesehen seien. Eine erhebliche Erhöhung des Gehaltes der Luft an Stickstoffdioxid sei daher nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall sei im Ergebnis somit keine UVP durchzuführen.Jedenfalls bestehe im konkreten Einzelfall - selbst wenn einzelne Wohnhausanlagen unter Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, der UVP-Richtlinie zu qualifizieren wären - keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Selbst im Falle einer unzureichenden Umsetzung der UVP-Richtlinie sei nämlich eine schutzbezogene Einzelfallprüfung vorzunehmen und es bestehe nur ein relativer Schutz, der in Hinblick auf den Biosphärenpark Wienerwald nur etwaige erhebliche Auswirkungen auf dieses Gebiet umfasse, nicht jedoch die von der Revisionswerberin argumentierte Auswirkung auf das Mikroklima in Wien. Es werde nicht behauptet und sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Mikroklima des Biosphärenparks durch das gegenständliche Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt werde. Betreffend das Luftschutzgebiet sei auszuführen, dass die verkehrstechnische Erschließung für den Kraftfahrzeugverkehr bereits vorhanden und nicht Gegenstand des Projektes sei, dieses sehe keine zusätzlichen Straßen vor. Stickstoffemissionen würden in erheblichem Ausmaß durch den Pendelverkehr verursacht, weshalb ein Wohnsitz in Wien einen teilweise entlastenden Effekt haben könne. Eine Zunahme der Wohnbevölkerung gehe demgegenüber aber in gewisser Weise mit zusätzlichem Kraftfahrzeugverkehr einher, wobei eine kontinuierliche Zunahme an Elektrofahrzeugen einen für Stickstoffdioxidemissionen reduzierenden Effekt habe. Die Zahl der zusätzlichen Wohnungen und Stellplätze sei gering und es fehle eine den Kraftfahrzeugverkehr in nennenswertem Ausmaß anziehende „Magnetwirkung“, da ausschließlich Wohnungen vorgesehen seien. Eine erhebliche Erhöhung des Gehaltes der Luft an Stickstoffdioxid sei daher nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall sei im Ergebnis somit keine UVP durchzuführen.
11 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die Umsetzung des „Städtebauvorhabens“ im UVP-G 2000 im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, sowie zur Auslegung des Tatbestandes „Städtebauprojekt“ in der UVP-Richtlinie. Es würden in Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbare Feststellungen „zur Beurteilung der UVP-Pflicht“ fehlen. Mit der Rechtsfrage der Auslegung des „Städtebautatbestandes“ hänge auch die Rechtsfrage der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen untrennbar zusammen, wobei nach näher genannter hg. Rechtsprechung die Unionsrechtswidrigkeit eines Planes auch zur Unionsrechtswidrigkeit der darauf basierenden Projektgenehmigung führen könne. Schließlich fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, „ob das Verwaltungsgericht durch einen bloßen Verweis auf eine andere Entscheidung seiner Begründungspflicht nach §§ 17 VwGVG iVm §§ 58 Abs 2, 60 AVG nachkommen“ könne. Es entstehe der Eindruck, dass das Verwaltungsgericht sich mit den Argumenten der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf eine andere Entscheidung verwiesen habe.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die Umsetzung des „Städtebauvorhabens“ im UVP-G 2000 im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, sowie zur Auslegung des Tatbestandes „Städtebauprojekt“ in der UVP-Richtlinie. Es würden in Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbare Feststellungen „zur Beurteilung der UVP-Pflicht“ fehlen. Mit der Rechtsfrage der Auslegung des „Städtebautatbestandes“ hänge auch die Rechtsfrage der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen untrennbar zusammen, wobei nach näher genannter hg. Rechtsprechung die Unionsrechtswidrigkeit eines Planes auch zur Unionsrechtswidrigkeit der darauf basierenden Projektgenehmigung führen könne. Schließlich fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, „ob das Verwaltungsgericht durch einen bloßen Verweis auf eine andere Entscheidung seiner Begründungspflicht nach Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraphen 58, Absatz 2, 60, AVG nachkommen“ könne. Es entstehe der Eindruck, dass das Verwaltungsgericht sich mit den Argumenten der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf eine andere Entscheidung verwiesen habe.
12 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in welchen sie jeweils die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragen.
13 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 1.12.2022, Ra 2022/05/0186, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 1.12.2022, Ra 2022/05/0186, mwN).
18 In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174, mwN).In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174, mwN).
19 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zum einen vor, für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei die Durchführung einer UVP verpflichtend, weil die Umsetzung des Tatbestandes des „Städtebauvorhabens“ im UVP-G 2000 - aus in der Revision ausführlich dargestellten Gründen - unionsrechtswidrig sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zukommt (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034; 28.4.2021, Ra 2019/04/0027, jeweils mwN). Die Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009).Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zum einen vor, für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei die Durchführung einer UVP verpflichtend, weil die Umsetzung des Tatbestandes des „Städtebauvorhabens“ im UVP-G 2000 - aus in der Revision ausführlich dargestellten Gründen - unionsrechtswidrig sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zukommt vergleiche , etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034; 28.4.2021, Ra 2019/04/0027, jeweils mwN). Die Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen vergleiche , etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009).
20 Nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 UVP-Richtlinie unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung (lit. a) oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (lit. b). Nach Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Abs. 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Anhang II Z 10 UVP-Richtlinie enthält unter der Überschrift „Infrastrukturprojekte“ in der lit. b den Tatbestand „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“.Nach Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs römisch zwei vorbehaltlich des Artikel 2, Absatz 4, dieser Richtlinie, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikel 5, bis 10 UVP-Richtlinie unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung (Litera a,) oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (Litera b,). Nach Artikel 4, Absatz 3, der UVP-Richtlinie sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatz 2, die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen. Anhang römisch zwei Ziffer 10, UVP-Richtlinie enthält unter der Überschrift „Infrastrukturprojekte“ in der Litera b, den Tatbestand „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“.
21 Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000, welcher der Umsetzung des Städtebautatbestandes der UVP-Richtlinie in innerstaatliches Recht dient, legt für den Tatbestand „Städtebauvorhaben“ als Schwellenwert eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 fest. In Fußnote 3a des Anhanges 1 werden Städtebauvorhaben als „Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich“ definiert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000, welcher der Umsetzung des Städtebautatbestandes der UVP-Richtlinie in innerstaatliches Recht dient, legt für den Tatbestand „Städtebauvorhaben“ als Schwellenwert eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 fest. In Fußnote 3a des Anhanges 1 werden Städtebauvorhaben als „Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich“ definiert.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 ist, grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles darstellt (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, mwN). Im vorliegenden Fall wurde den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung nicht unter den in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 geregelten Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ zu subsumieren ist, nicht entgegengetreten. Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst vielmehr, wie oben dargestellt, geltend, die Umsetzung des „Städtebautatbestandes“ der UVP-Richtlinie in nationales Recht (UVP-G 2000) sei unionsrechtswidrig.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 ist, grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles darstellt vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, mwN). Im vorliegenden Fall wurde den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung nicht unter den in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 geregelten Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ zu subsumieren ist, nicht entgegengetreten. Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst vielmehr, wie oben dargestellt, geltend, die Umsetzung des „Städtebautatbestandes“ der UVP-Richtlinie in nationales Recht (UVP-G 2000) sei unionsrechtswidrig.
23 Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie für die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, mit Hinweis auf EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39).Wie bereits ausgeführt, sieht Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie für die in Anhang römisch zwei dieser Richtlinie genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei vergleiche , VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, mit Hinweis auf EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39).
24 Der VwGH hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH auch bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie überschritten hat, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rz 48 und Tenor).Der VwGH hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH auch bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der UVP-Richtlinie überschritten hat, Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist vergleiche , VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rz 48 und Tenor).
25 Es kann vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Revisionsverfahren dahinstehen, ob das Vorbringen der Revisionswerberin, der Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 widerspreche der UVP-Richtlinie und deren Tatbestand des „Städtebauprojektes“ sei unionsrechtswidrig umgesetzt, zutrifft, weil sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis alternativ auch damit auseinandergesetzt hat, ob vorliegend bei unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie eine UVP durchzuführen wäre (vgl. zur fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus vielen etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2018/06/0221).Es kann vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Revisionsverfahren dahinstehen, ob das Vorbringen der Revisionswerberin, der Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 widerspreche der UVP-Richtlinie und deren Tatbestand des „Städtebauprojektes“ sei unionsrechtswidrig umgesetzt, zutrifft, weil sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis alternativ auch damit auseinandergesetzt hat, ob vorliegend bei unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie eine UVP durchzuführen wäre vergleiche , zur fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus vielen etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2018/06/0221).
26 Auch bei Vornahme dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht fallbezogen mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein bloß geringes Potential für eine Beeinträchtigung der Umwelt bestehe und dieses daher auch in direkter Anwendung der UVP-Richtlinie keiner UVP zu unterziehen sei.
27 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch gegen diese Begründung des Verwaltungsgerichts und rügt, diesem seien bei seiner diesbezüglichen Beurteilung Begründungsmängel unterlaufen. Das Verwaltungsgericht habe das gesamte Vorbringen der Revisionswerberin zur Umweltsituation im Bereich des Vorhabens, wie dazu, dass das Gebiet „klimatisch im Übergangsbereich von Park- zu Siedlungsklima“ liege und es sich derzeit um locker bebaute, derzeit nur geringfügig überwärmte Siedlungsbereiche handle, „ausgeblendet“. Das Gebiet weise einen hohen Anteil an Privatgärten auf, die „zusammenhängenden Grünstrukturen“ beeinflussten positiv das lokale Stadtklima; dazu komme die Funktion des Wienerwaldes als „Grüne Lunge Wiens“. Hätte das Verwaltungsgericht „die begehrten Feststellungen zur Umweltsituation“ getroffen, hätte es zur Bejahung der UVP-Pflicht kommen können; eine Beeinträchtigung der guten Belüftungssitution und des lokalen Stadtklimas sei „nicht von der Hand weisen“.
28 Mit diesem Vorbringen werden Verfahrensmängel gerügt. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, mwN).Mit diesem Vorbringen werden Verfahrensmängel gerügt. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, mwN).
29 Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung enthä