TE Vwgh Beschluss 2023/3/7 Ra 2021/05/0162

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Veröffentlicht am 07.03.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §2 Abs1a
BauO Wr §2 Abs1b
B-VG Art133 Abs4
EURallg
UVPG 2000
UVPG 2000 Anh1 Z18 litb
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
31985L0337 UVP-RL
32001L0042 Umweltauswirkung-RL
32011L0092 UVP-RL AnhII
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 lita
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 litb
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs3
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

EuGH 62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der Dr. P M in W, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juli 2021, VGW-111/077/16259/2020-17, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: G GmbH in W, vertreten durch Mag. Leo Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 6. November 2020 wurde der mitbeteiligten Partei unter der Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die Baubewilligung für die von ihr beantragte Errichtung einer Wohnhausanlage mit 33 Wohnungen und 21 PKW-Stellplätzen für ein näher genanntes Grundstück in Wien erteilt (I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 54 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges (II.) und gemäß § 54 Abs. 9 leg. cit. eine Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben (III.).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der von der Revisionswerberin als Nachbarin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge (I.) und sprach aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).

3        Begründend stellte es dazu zusammengefasst fest, das gegenständliche Bauvorhaben umfasse die Errichtung einer unterkellerten Wohnhausanlage mit 33 Wohnungen samt Hausnebenräumen sowie einem zusammenhängenden Kellergeschoß und einer Garage für 21 Kraftfahrzeuge. Die verbaute Fläche betrage 687,97 m2 und die Bruttogeschoßfläche 5.337,64 m2. Die mitbeteiligte Partei plane auf der Nachbarliegenschaft ein weiteres ähnliches Wohnhausprojekt, das die Errichtung von 34 Wohnungen sowie einer Garage für 19 Stellplätze für Personenkraftfahrzeuge vorsehe, wobei dieses Vorhaben eine verbaute Fläche von 691,05 m2 und eine Bruttogeschoßfläche von 4.828,93 m2 in Anspruch nehme. In weiterer Folge traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zum anwendbaren Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und den diesem zugrundliegenden Umwelterwägungen, wonach nicht zu erwarten sei, dass aufgrund des vorliegenden Planes Projekte entstehen würden, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen seien, und wonach durch den Plan voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf den bestehenden Umweltzustand eintreten könnten. Das Bauvorhaben liege im „belasteten Gebiet - Luft (Stickstoffdioxid)“ und in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald.

4        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter anderem unter im Wesentlichen wörtlicher Wiedergabe der rechtlichen Erwägungen eines „Vorerkenntnisses“ vom 15. März 2021, in dem sich das Verwaltungsgericht mit „gleich gelagerten rechtlichen Fragestellungen“ auseinandergesetzt habe, aus, die Errichtung einer reinen Wohnhausanlage mit zwei Bauteilen ohne weitere Einrichtungen könne nicht als „Städtebauvorhaben“ im Sinne des Anhanges 1 Z 18 lit. b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) angesehen werden, da es dabei sowohl an der erforderlichen Multifunktionalität und Magnetwirkung als auch am (integrativen) Gesamtkonzept mangle. Es seien weder Erschließungsstraßen noch Versorgungseinrichtungen geplant. Nach der Intention des Gesetzgebers seien einzelne Wohnhäuser nicht als „Städtebauvorhaben“ zu qualifizieren. Durch das gegenständliche Bauvorhaben sollten in einem bereits mittels Straßen und Versorgungseinrichtungen erschlossenen Gelände verbliebene Baulücken, die bisher größtenteils gärtnerisch ausgestaltet seien, durch Wohnbebauung geschlossen werden. Das gegenständliche Bauvorhaben sei somit nicht als Städtebauvorhaben (oder Teil eines solchen) zu qualifizieren, weil es an einer Multifunktionalität mangle und kein Erschließungsvorhaben durch Straßen und Versorgungseinrichtungen vorliege.

5        Darüber hinaus würden die im UVP-G 2000 für Städtebauvorhaben normierten Schwellenwerte nicht annähernd erreicht. Eine Kumulierung mit anderen Bauprojekten, insbesondere dem von der mitbeteiligten Partei geplanten Bauvorhaben am Nachbargrundstück, scheitere daran, dass kein einheitlicher Betriebszweck bestehe und die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht voneinander abhängig sei. Auch bei einer Zusammenrechnung der beiden Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei würden nicht einmal 25 Prozent des Schwellenwertes erreicht (Verweis auf § 3 Abs. 2 UVP-G 2000); auch eine Kumulierung mit anderen in räumlichem Zusammenhang stehenden Vorhaben komme nicht in Betracht; eine bewusste Umgehung der Schwelle durch eine unsachliche Aufsplittung des Bauvorhabens sei nicht erkennbar.

6        Das Bauvorhaben liege in der „Entwicklungszone“ des Biosphärenparks Wienerwald, wobei in dieser Entwicklungszone ein adäquater Ausgleich zwischen Natur und Bebauung unterstützt und gefördert werden solle, jedoch kein gesetzliches Verbot bestehe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das angestrebte Ziel durch die Errichtung einer Wohnhausanlage inmitten einer bereits verbauten Region unterlaufen werden solle. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Festlegung bestimmter mit Stickstoffdioxid belasteter Gebiete, wozu (mit näher genannten Ausnahmen) das gesamte Stadtgebiet von Wien zähle, sowie für die Erbauung einer Wohnhausanlage in einem „Siedlungsgebiet“. Es sei nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit möglicherweise erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgebiete im Sinne der Kategorie A, D und E des Anhanges 2 des UVP-G 2000 verbunden sei.

7        Auch sonst sei unter Beachtung der Kriterien des Anhanges III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) nicht ersichtlich, dass für das gegenständliche Vorhaben die Durchführung einer UVP verpflichtend sei. Die allgemein vorgetragene Überhitzung durch Bodenversiegelung sowie die behauptete Beeinträchtigung von Luftleitbahnen seien nicht hinreichend, um wesentliche Umweltauswirkungen durch das gegenständliche Bauvorhaben aufzuzeigen.

8        Der Verordnungsgeber des anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei zu dem Ergebnis gekommen, dass durch diesen voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf den bestehenden Umweltzustand eintreten würden. Es sei aus näheren Gründen nicht erkennbar, dass dieser Plan der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1a und 1b der BO für Wien unterliegen würde. Der Verordnungsgeber habe sich bei der Erlassung des anwendbaren Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auch hinreichend mit den Zielen des Biosphärenparks auseinandergesetzt.

9        Der Begriff des „Städtebauprojektes“ gemäß Anhang II Z 10 der UVP-Richtlinie sei im Kapitel „Infrastrukturprojekte“ geregelt und ein Vergleich mit der englischen und französischen Sprachfassung lege nahe, dass die UVP-Richtlinie bloß Erschließungsvorhaben eines gewissen Ausmaßes habe erfassen wollen. Nach der Rechtsansicht der Europäischen Kommission sei darauf abzustellen, ob das Vorhaben seinem Wesen nach städtisch sei und ähnliche Umweltauswirkungen wie Parkplätze oder Einkaufszentren (Lärm, verkehrsbedingte Störungen während der Bauphase, Verkehrserzeugung während der Betriebsphase, Flächenverbrauch, Beeinträchtigung der Bodenfunktion aufgrund von Versiegelung sowie optische Auswirkungen) habe. Auch nach dieser Auslegung dürfte daher ein einzelnes Wohnhausprojekt nicht unter den Begriff „Städtebauprojekte“ fallen.

10       Jedenfalls bestehe im konkreten Einzelfall - selbst wenn einzelne Wohnhausanlagen unter Anhang II Z 10 lit. b der UVP-Richtlinie zu qualifizieren wären - keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Selbst im Falle einer unzureichenden Umsetzung der UVP-Richtlinie sei nämlich eine schutzbezogene Einzelfallprüfung vorzunehmen und es bestehe nur ein relativer Schutz, der in Hinblick auf den Biosphärenpark Wienerwald nur etwaige erhebliche Auswirkungen auf dieses Gebiet umfasse, nicht jedoch die von der Revisionswerberin argumentierte Auswirkung auf das Mikroklima in Wien. Es werde nicht behauptet und sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Mikroklima des Biosphärenparks durch das gegenständliche Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt werde. Betreffend das Luftschutzgebiet sei auszuführen, dass die verkehrstechnische Erschließung für den Kraftfahrzeugverkehr bereits vorhanden und nicht Gegenstand des Projektes sei, dieses sehe keine zusätzlichen Straßen vor. Stickstoffemissionen würden in erheblichem Ausmaß durch den Pendelverkehr verursacht, weshalb ein Wohnsitz in Wien einen teilweise entlastenden Effekt haben könne. Eine Zunahme der Wohnbevölkerung gehe demgegenüber aber in gewisser Weise mit zusätzlichem Kraftfahrzeugverkehr einher, wobei eine kontinuierliche Zunahme an Elektrofahrzeugen einen für Stickstoffdioxidemissionen reduzierenden Effekt habe. Die Zahl der zusätzlichen Wohnungen und Stellplätze sei gering und es fehle eine den Kraftfahrzeugverkehr in nennenswertem Ausmaß anziehende „Magnetwirkung“, da ausschließlich Wohnungen vorgesehen seien. Eine erhebliche Erhöhung des Gehaltes der Luft an Stickstoffdioxid sei daher nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall sei im Ergebnis somit keine UVP durchzuführen.

11       Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die Umsetzung des „Städtebauvorhabens“ im UVP-G 2000 im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, sowie zur Auslegung des Tatbestandes „Städtebauprojekt“ in der UVP-Richtlinie. Es würden in Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbare Feststellungen „zur Beurteilung der UVP-Pflicht“ fehlen. Mit der Rechtsfrage der Auslegung des „Städtebautatbestandes“ hänge auch die Rechtsfrage der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen untrennbar zusammen, wobei nach näher genannter hg. Rechtsprechung die Unionsrechtswidrigkeit eines Planes auch zur Unionsrechtswidrigkeit der darauf basierenden Projektgenehmigung führen könne. Schließlich fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, „ob das Verwaltungsgericht durch einen bloßen Verweis auf eine andere Entscheidung seiner Begründungspflicht nach §§ 17 VwGVG iVm §§ 58 Abs 2, 60 AVG nachkommen“ könne. Es entstehe der Eindruck, dass das Verwaltungsgericht sich mit den Argumenten der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf eine andere Entscheidung verwiesen habe.

12       Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in welchen sie jeweils die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragen.

13       Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17       Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 1.12.2022, Ra 2022/05/0186, mwN).

18       In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174, mwN).

19       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zum einen vor, für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei die Durchführung einer UVP verpflichtend, weil die Umsetzung des Tatbestandes des „Städtebauvorhabens“ im UVP-G 2000 - aus in der Revision ausführlich dargestellten Gründen - unionsrechtswidrig sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zukommt (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034; 28.4.2021, Ra 2019/04/0027, jeweils mwN). Die Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009).

20       Nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 UVP-Richtlinie unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung (lit. a) oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (lit. b). Nach Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Abs. 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Anhang II Z 10 UVP-Richtlinie enthält unter der Überschrift „Infrastrukturprojekte“ in der lit. b den Tatbestand „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“.

21       Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000, welcher der Umsetzung des Städtebautatbestandes der UVP-Richtlinie in innerstaatliches Recht dient, legt für den Tatbestand „Städtebauvorhaben“ als Schwellenwert eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 fest. In Fußnote 3a des Anhanges 1 werden Städtebauvorhaben als „Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich“ definiert.

22       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 ist, grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles darstellt (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, mwN). Im vorliegenden Fall wurde den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung nicht unter den in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 geregelten Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ zu subsumieren ist, nicht entgegengetreten. Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst vielmehr, wie oben dargestellt, geltend, die Umsetzung des „Städtebautatbestandes“ der UVP-Richtlinie in nationales Recht (UVP-G 2000) sei unionsrechtswidrig.

23       Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie für die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, mit Hinweis auf EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39).

24       Der VwGH hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH auch bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie überschritten hat, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rz 48 und Tenor).

25       Es kann vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Revisionsverfahren dahinstehen, ob das Vorbringen der Revisionswerberin, der Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 widerspreche der UVP-Richtlinie und deren Tatbestand des „Städtebauprojektes“ sei unionsrechtswidrig umgesetzt, zutrifft, weil sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis alternativ auch damit auseinandergesetzt hat, ob vorliegend bei unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie eine UVP durchzuführen wäre (vgl. zur fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus vielen etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2018/06/0221).

26       Auch bei Vornahme dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht fallbezogen mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein bloß geringes Potential für eine Beeinträchtigung der Umwelt bestehe und dieses daher auch in direkter Anwendung der UVP-Richtlinie keiner UVP zu unterziehen sei.

27       Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch gegen diese Begründung des Verwaltungsgerichts und rügt, diesem seien bei seiner diesbezüglichen Beurteilung Begründungsmängel unterlaufen. Das Verwaltungsgericht habe das gesamte Vorbringen der Revisionswerberin zur Umweltsituation im Bereich des Vorhabens, wie dazu, dass das Gebiet „klimatisch im Übergangsbereich von Park- zu Siedlungsklima“ liege und es sich derzeit um locker bebaute, derzeit nur geringfügig überwärmte Siedlungsbereiche handle, „ausgeblendet“. Das Gebiet weise einen hohen Anteil an Privatgärten auf, die „zusammenhängenden Grünstrukturen“ beeinflussten positiv das lokale Stadtklima; dazu komme die Funktion des Wienerwaldes als „Grüne Lunge Wiens“. Hätte das Verwaltungsgericht „die begehrten Feststellungen zur Umweltsituation“ getroffen, hätte es zur Bejahung der UVP-Pflicht kommen können; eine Beeinträchtigung der guten Belüftungssitution und des lokalen Stadtklimas sei „nicht von der Hand weisen“.

28       Mit diesem Vorbringen werden Verfahrensmängel gerügt. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, mwN).

29       Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung enthält die vorliegende Revision, die bloß pauschal auf die gute Belüftungssituation, den positiven Einfluss auf das lokale Stadtklima sowie die Funktion des Wienerwaldes als „Grüne Lunge“ Wiens verweist und ausführt, es handle sich bei dem betroffenen Gebiet um geringfügig überwärmtes Siedlungsgebiet mit einem hohen Anteil an Privatgärten, nicht. Dass und aufgrund welcher konkreten Umstände entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes durch das gegenständliche Bauvorhaben, bei dem es sich nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis um eine - Baulücken schließende - reine Wohnbebauung mit nur 33 Wohnungen und 21 PKW-Stellplätzen in einem bereits mittels Straßen und Versorgungseinrichtungen erschlossenen Gelände handelt, möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie entstehen könnten, legt die Revision nicht hinreichend konkret dar. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

30       Darüber hinaus macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, mit der „Rechtsfrage der Auslegung des Städtebautatbestandes [in] Anhang II Z 10 lit b UVP-RL“ hänge „die Rechtsfrage der SUP-Pflicht von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, mit denen der ,Rahmen für künftige Genehmigungen‘ nach der UVP-RL (Art 3 Abs 2 SUP-RL) bzw nach dem UVP-G 2000 (§ 2 Abs 1a Z 1 BO für Wien), daher auch für Städtebauprojekte nach Anh II Z 10 lit b UVP-RL, gesetzt wird,“ untrennbar zusammen.

31       Nach § 2 Abs. 1a BO für Wien sind die Entwürfe für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne vom Magistrat einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch sie der Rahmen für ein Vorhaben geschaffen wird, welches gemäß dem UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist (Z 1), oder bei ihrer Verwirklichung Europaschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden (Z 2). Gemäß Abs. 1b der genannten Bestimmung sind Entwürfe für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1a besteht, nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich im Sinne der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dies hat der Magistrat unter Beiziehung der Wiener Umweltanwaltschaft zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind auch jene Auswirkungen zu berücksichtigen, die bei Verwirklichung des bisher bestehenden Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes eingetreten wären.

32       Zutreffend verweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, dass den unionsrechtlichen Vorgaben dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unter Aussetzung des - ohne die SUP ergangenen - Planes geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 175).

33       Allerdings legt die Revision mit dem pauschalen Vorbringen, wonach die Auslegung des „Städtebautatbestandes“ in der UVP-Richtlinie untrennbar mit der Durchführung einer SUP für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zusammenhänge, nicht dar, inwiefern der hier anwendbare Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in unionsrechtswidriger Weise keiner SUP unterzogen worden sei. Eine konkrete und nachvollziehbare Begründung dafür, dass das in Rede stehende Plandokument im Sinne des § 2 Abs. 1b der BO für Wien voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der Kriterien des Anhangs II der SUP-Richtlinie haben sollte, sodass dessen Entwurf einer SUP zu unterziehen gewesen wäre, ist den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht zu entnehmen. Aus welchem Grund das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ist in einer Revision zu ihrer Zulässigkeit jedoch konkret darzutun (vgl. VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0160, mwN). Der vorliegenden Revision mangelt es in ihrer Zulässigkeitsbegründung im gegenständlichen Zusammenhang an einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Weder wird im Zusammenhang mit dem genannten Zulässigkeitsgrund ein ausreichender Bezug zum konkreten Revisionssachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von der hier völlig pauschal angeschnittenen Rechtsfrage abhängen sollte (vgl. in diesem Sinne wiederum VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0160, mwN).

34       Im Übrigen ist darauf zu hinzuweisen, dass der sich der Verfassungsgerichtshof im Verfahren betreffend jenes Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei, das angrenzend an das gegenständliche Projekt geplant ist (vgl. oben Rn 3; Revisionen dazu hg. protokolliert zu Ra 2022/05/0173 und zu Ra 2021/05/0207, in letztgenanntem Revisionsverfahren ist die Revisionswerberin ident mit der Revisionswerberin des vorliegenden Verfahrens), mit der Frage der Rechtmäßigkeit des auch hier maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auseinandergesetzt hat und im Ablehnungsbeschluss vom 13. Juni 2022, E 3718/2021-17, auch in Bezug auf das allfällige Erfordernis der Durchführung einer SUP nach § 2 Abs. 1a und 1b der BO für Wien keine Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Verordnung erkannt hat.

35       Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe seine rechtliche Beurteilung durch ein sich über mehrere Seiten erstreckendes Zitat eines anderen Erkenntnisses ersetzt, ohne darzutun, wie es zu dieser Beurteilung gekommen sei, und es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob das Verwaltungsgericht durch einen „bloßen exzessiven Verweis“ auf eine andere Entscheidung seiner Begründungspflicht nachgekommen sei, und in diesem Zusammenhang auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, legt sie nicht dar, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenen in den von ihr ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0213, mwN).

36       Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen es zu seiner Beurteilung gelangt sei, erweist sich auf dem Boden des angefochtenen Erkenntnisses als unzutreffend. Zwar hat das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung unter Hinweis darauf, dass „für den Anlassfall relevante Passagen“ eines Vorerkenntnisses, in dem sich das Verwaltungsgericht mit gleich gelagerten rechtlichen Fragestellungen eingehend auseinandergesetzt habe, wiedergegeben würden, ein mehrseitiges Zitat dieses Vorerkenntnisses (unter Anpassung an den Sachverhalt des Revisionsfalles) vorgenommen, es hat jedoch darüber hinaus neben eigenen Sachverhaltsfeststellungen auch in der rechtlichen Beurteilung eigene Rechtsausführungen getroffen und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass fallbezogen weder nach dem UVP-G 2000 noch nach der UVP-Richtlinie eine UVP durchzuführen sei (vgl. insb. aE S. 20 bis 25). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht zu sehen, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich oder die Rechtsverfolgung durch die Partei verunmöglicht worden wäre (vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis an die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0126, mwN).

37       Mit welchen konkreten Argumenten der Revisionswerberin sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht auseinandergesetzt habe, legt die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht dar.

38       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

39       Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof weder veranlasst, das in der Revision angeregte Vorabentscheidungsersuchen an EuGH zu richten, noch das Revisionsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 38 AVG bis zum Vorliegen einer Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-575/21 auszusetzen.

40       Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der von der mitbeteiligten Partei gemäß § 48 Abs. 3 Z 1 VwGG gestellte Antrag auf Zuspruch von Eingabengebühr war abzuweisen, da für die Vorlage einer Revisionsbeantwortung keine Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG zu entrichten ist.

Wien, am 7. März 2023

Schlagworte

Baurecht Nachbar Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050162.L00

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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