TE Vwgh Beschluss 2023/3/7 Ra 2020/05/0219

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Veröffentlicht am 07.03.2023
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z1
AWG 2002 §2 Abs7 Z4
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. September 2020, LVwG-AV-598/001-2020, betreffend Feststellung und Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: L A, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 3. März 2020, mit welchem festgestellt worden war, dass es sich bei den auf Teilflächen näher bezeichneter Grundstücke in den Jahren 2017 bis 2019 vorgenommenen, mittlerweile abgeschlossenen Anschüttungen/Ablagerungen von diversem Bodenaushubmaterial von mindestens drei Herkunftsbereichen um eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (Deponie) handle (Spruchpunkt II.), dem Mitbeteiligten ein näher umschriebener Behandlungsauftrag erteilt (Spruchpunkt III.) und dieser zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (Spruchpunkt IV.), insofern stattgegeben, als die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung dahingehend abgeändert werde, dass es sich um keine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage handle, und Spruchpunkt III. (Behandlungsauftrag) ersatzlos behoben werde; hinsichtlich des Spruchpunktes IV. wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, es sei zu beurteilen, ob eine Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) oder eine sonstige Ablagerung vorliege. Es sei davon auszugehen, dass das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 1 und 4 AWG 2002 sei. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinn des AWG 2002 nicht. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie sei die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (Hinweis auf VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054, und VwGH 22.3.2012, 2008/07/0125). Weder dem AWG 2002 noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zu entnehmen, welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen müsse, damit eine Deponie vorliege. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig seien, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. Als solche Maßnahmen seien beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus sowie die Errichtung einer Böschung angeführt worden (Hinweis auf VwGH 26.7.2012, 2008/07/0101).

3        Für die Abgrenzung zwischen einer Deponie und einer sonstigen Schüttung sei auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Somit sei auch der Wille des für die Schüttung Verantwortlichen, eine Deponie betreiben zu wollen, wesentlich. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber auch für Bodenaushubdeponien unter 35.000 m2, an die gemäß der Deponieverordnung 2008 aus technischer Sicht geringere Anforderungen gestellt würden, eine Bewilligungspflicht im AWG 2002 vorgesehen habe, und unter Zugrundelegung eines weiten Anlagenbegriffes im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG sei davon auszugehen, dass eine (Deponie-)Anlage nicht nur dann verwirklicht werde, wenn umfangreiche technische Einrichtungen - vor Beginn der Schüttungen - errichtet würden. Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der deponietechnischen Amtssachverständigen sei die Abtragung von Humus auch bei einer Verwertungsmaßnahme - zum Schutz von Ressourcen - notwendig. Die Errichtung einer Böschung werde für die Abgrenzung einer Deponie von einer sonstigen Schüttung nur dann wesentlich sein, wenn die Böschung lediglich deshalb geschaffen worden sei, um erheblich mehr Material zum Zweck der Deponierung einbringen zu können. Bei der Differenzierung zwischen Deponie und sonstiger Ablagerung werde auch die - im Zusammenhang mit der Schüttmenge notwendige - Betriebsweise zu berücksichtigen sein.

4        Im Revisionsfall sei wesentlich, dass in Anbetracht der festgestellten Materialmenge und der Schütthöhe keine deponietechnisch besonderen Maßnahmen zu setzen gewesen seien. Allein das Humusabtragen vor Beginn der Schüttmaßnahme könne nicht als solch tragendes technisches Element angesehen werden, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. Auch habe der Mitbeteiligte nicht den Willen gehabt, eine Deponie zu betreiben, sondern sein angestrebter Zweck sei eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der gegenständlichen Grundstücke gewesen. Wesentlich sei auch, dass im Revisionsfall keine Maßnahmen zur besseren Erreichbarkeit und zum Schutz der Anlage gesetzt worden seien. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass keine Deponie im Rechtssinn errichtet bzw. betrieben worden sei, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die das angefochtene Erkenntnis „seinem gesamten Inhalt nach (mit Ausnahme des Spruchpunktes 3 betreffend die Kosten) bekämpft“.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.

Die revisionswerbende Partei replizierte.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In den zur Zulässigkeit der Revision dargestellten Gründen bringt die revisionswerbende Partei vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Kriterien für das Vorliegen einer Deponie im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 maßgeblich seien. Insbesondere sei unklar, welche vom Abfall verschiedene Anlage für das Entstehen einer Deponie vorliegen müsse. Das Verwaltungsgericht sei zudem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es das Abschieben von Humus, sowie die Errichtung von Erdwällen, einer Böschung und eines Retentionsbeckens im vorliegenden Fall nicht als für das Vorliegen einer Deponie im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 sprechende Umstände gewertet habe. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht abschließend mit der Frage beschäftigt, worin sich die verfahrensgegenständliche Anschüttung im Vergleich zu einer genehmigungspflichtigen Bodenaushubdeponie unter 35.000 m2 unterscheide, und es habe sich mit bestimmten Umständen, die auf die Absicht des Mitbeteiligten, eine Deponie zu errichten, hindeuten würden, nicht auseinandergesetzt.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9        Nach der ständigen, im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinn des AWG 2002 nicht. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054, und VwGH 22.3.2012, 2008/07/0125). Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. Es liegt daher bereits Rechtsprechung zur Abgrenzung von bloßen Ablagerungen bzw. Aufschüttungen und einer Deponie im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 vor.

10       Die Frage, ob im Revisionsfall über die bloße Ablagerung bzw. Aufschüttung von Aushubmaterial hinausgehende Maßnahmen getroffen wurden, ob also eine Deponie im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 vorliegt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 25.2.2022, Ra 2022/06/0017, mwN).

11       Eine solche Unvertretbarkeit wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. So hat das Verwaltungsgericht insbesondere auch die Genehmigungspflicht von Bodenaushubdeponien unter 35.000 m2 in seine Beurteilung einbezogen. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei hat sich das Verwaltungsgericht auch damit auseinandergesetzt, dass der Mitbeteiligte das naturschutzrechtlich genehmigte Projekt, auf einer näher bezeichneten Fläche Abgrabungen und Anschüttungen vorzunehmen, nicht konsensgemäß verwirklicht und dafür in Entledigungsabsicht übergebenes Bodenaushubmaterial von drei Bauprojekten verwendet hat; allein aus der Übernahme von als Abfall einzustufendem Bodenaushub ist jedoch nicht zwingend der Schluss zu ziehen, der Übernehmer habe den Willen, eine Deponie zu betreiben. Soweit die revisionswerbende Partei ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes behauptet, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/06/0028, mwN). Unabhängig davon ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht insbesondere auch mit den im hg. Erkenntnis VwGH 26.7.2012, 2008/07/0101, genannten Kriterien auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung der Ausführungen der deponietechnischen Amtssachverständigen die im Revisionsfall relevanten Merkmale herausgearbeitet hat, die für bzw. gegen das Vorliegen einer Deponie sprächen. Die revisionswerbende Partei setzt sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung mit diesen Ausführungen nicht auseinander.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

12       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist und in diesen Rechtsvorschriften ein Einheitssatz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 7. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050219.L00

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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