RS Lvwg 2023/1/26 LVwG-AV-1287/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Norm

ÄrzteG 1998 §106
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §63

Rechtssatz

Eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs 4 der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ kommt nur dann in Betracht, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen war. Die für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, vorgesehene Nachsicht schafft im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Krankenunterstützung; Antrag; Fristversäumnis; ausreichende Begründung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1287.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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