RS Vwgh 2023/3/16 Ro 2023/02/0004

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Veröffentlicht am 16.03.2023
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1
WettenG Wr 2016 §11 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 11 Abs. 1 Wr WettenG 2016 legt den generellen Maßstab fest, an dem zu prüfen ist, ob eine Person zuverlässig ist, wobei Abs. 1 jene "Tatsachen", bei deren Vorliegen die volle Vertrauenswürdigkeit "zweifelhaft" ist, nicht näher definiert. § 11 Abs. 1 legcit. räumt der Behörde daher einen weiten Beurteilungsspielraum ein; wesentlich ist nur, dass Tatsachen vorliegen, dh es müssen nachprüfbare Umstände vorliegen, die es - im Hinblick auf die Zielsetzungen des Gesetzes - nahelegen, dass keine volle Vertrauenswürdigkeit vorliegt.Paragraph 11, Absatz eins, Wr WettenG 2016 legt den generellen Maßstab fest, an dem zu prüfen ist, ob eine Person zuverlässig ist, wobei Absatz eins, jene "Tatsachen", bei deren Vorliegen die volle Vertrauenswürdigkeit "zweifelhaft" ist, nicht näher definiert. Paragraph 11, Absatz eins, legcit. räumt der Behörde daher einen weiten Beurteilungsspielraum ein; wesentlich ist nur, dass Tatsachen vorliegen, dh es müssen nachprüfbare Umstände vorliegen, die es - im Hinblick auf die Zielsetzungen des Gesetzes - nahelegen, dass keine volle Vertrauenswürdigkeit vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020004.J02

Im RIS seit

19.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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