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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
§ 11 Abs. 1 Wr WettenG 2016 legt den generellen Maßstab fest, an dem zu prüfen ist, ob eine Person zuverlässig ist, wobei Abs. 1 jene "Tatsachen", bei deren Vorliegen die volle Vertrauenswürdigkeit "zweifelhaft" ist, nicht näher definiert. § 11 Abs. 1 legcit. räumt der Behörde daher einen weiten Beurteilungsspielraum ein; wesentlich ist nur, dass Tatsachen vorliegen, dh es müssen nachprüfbare Umstände vorliegen, die es - im Hinblick auf die Zielsetzungen des Gesetzes - nahelegen, dass keine volle Vertrauenswürdigkeit vorliegt.Paragraph 11, Absatz eins, Wr WettenG 2016 legt den generellen Maßstab fest, an dem zu prüfen ist, ob eine Person zuverlässig ist, wobei Absatz eins, jene "Tatsachen", bei deren Vorliegen die volle Vertrauenswürdigkeit "zweifelhaft" ist, nicht näher definiert. Paragraph 11, Absatz eins, legcit. räumt der Behörde daher einen weiten Beurteilungsspielraum ein; wesentlich ist nur, dass Tatsachen vorliegen, dh es müssen nachprüfbare Umstände vorliegen, die es - im Hinblick auf die Zielsetzungen des Gesetzes - nahelegen, dass keine volle Vertrauenswürdigkeit vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020004.J02Im RIS seit
19.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023