RS Vwgh 2023/3/10 Ra 2022/04/0146

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Veröffentlicht am 10.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
VStG §22
VStG §45 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Mit der nicht formlos, sondern gemäß § 45 Abs. 1 VStG mit Bescheid zu erteilenden Ermahnung werden alle bis zur Bescheiderlassung erfolgten Einzelakte eines fortgesetzten Delikts abgegolten. Der Erlassung eines Straferkenntnisses in Bezug auf eine bereits von einer gemäß § 45 Abs. 1 VStG mit Bescheid erteilten Ermahnung erfasste Einzelhandlung steht somit der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040146.L02

Im RIS seit

12.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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