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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der D GmbH in F, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Eingangsabgaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag vom 29. Dezember 2022 wurde mit Schriftsatz vom 1. Februar 2023 zurückgezogen; beide Schriftsätze wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde (vgl. etwa VwGH 27.11.2020, Fr 2020/16/0013, mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde vergleiche , etwa VwGH 27.11.2020, Fr 2020/16/0013, mwN).
3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Fr 2020/13/0001).Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa VwGH 29.1.2020, Fr 2020/13/0001).
Wien, am 21. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023160002.F00Im RIS seit
18.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023