TE OGH 2022/11/24 9Ob53/22t

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Veröffentlicht am 24.11.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*, vertreten durch die Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. E*, wegen 27.321,13 EUR sA, aus Anlass des Rekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2021, GZ 14 R 48/21p-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Rekurs der Beklagten richtet sich gegen den Beschluss des Berufungsgerichts (ON 36), mit dem dieses den „Antrag der beklagten Partei auf Abänderung des Ausspruchs im Urteil des Oberlandesgerichts Wien dahin, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde“ sowie die Revision zurückwies.

[2]            Nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis wurde der Beschluss des Berufungsgerichts der Beklagten am 17. 12. 2021 aufgrund eines Nachsendeauftrags an der Adresse *, durch Übergabe an eine Mitbewohnerin (Nichte) zugestellt.

[3]            Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Aufgrund der Fristenhemmung zwischen dem 24. 12. und dem 6. 1. gemäß § 222 Abs 1 ZPO endete die Rekursfrist daher ausgehend von einer Zustellung am 17. 12. 2021 am 14. 1. 2022. Der Rekurs, der am 17. 1. 2022 zur Post gegeben wurde, wäre daher verspätet. [3] Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Aufgrund der Fristenhemmung zwischen dem 24. 12. und dem 6. 1. gemäß Paragraph 222, Absatz eins, ZPO endete die Rekursfrist daher ausgehend von einer Zustellung am 17. 12. 2021 am 14. 1. 2022. Der Rekurs, der am 17. 1. 2022 zur Post gegeben wurde, wäre daher verspätet.

[4]       Die Beklagte macht jedoch in ihrem Rekurs geltend, dass die Zustellung erst am 20. 12. 2021 erfolgte und bietet zur Bescheinigung die Vorlage der elektronischen Sendungsverfolgung und ihre Parteieneinvernahme an.

[5]       Um eine abschließende Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rekurses zu ermöglichen, wird das Erstgericht daher ersucht, die angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen, dem Gegner eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben und den Akt sodann zur Entscheidung neuerlich vorzulegen.

Textnummer

E137903

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00053.22T.1124.000

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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