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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der a GmbH & Co KG, vertreten durch die Aicher & Partner Steuerberater OG in 9300 St. Veit an der Glan, Schillerplatz 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Mai 2022, Zl. RV/4100704/2019, betreffend Umsatzsteuer 2012, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Erst eine ausreichende und zudem glaubhaft gemachte Konkretisierung, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem Antrag vom 24. Jänner 2023 die Bilanzen der Antragstellerin und ihrer Komplementärin zum 31. Dezember 2022 vorgelegt, und - ohne nachvollziehbare Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin - ausgeführt, die Entrichtung der Umsatzsteuer könne nur durch eine Einlage der Komplementärin erfolgen. Diese Gesellschaftereinlage könne wiederum nur aus künftigen Beteiligungserträgen und aus den Rückzahlungen gewährter Darlehen erfolgen. Eine „kurzfristige Veräußerung der Beteiligung der a GmbH“ würde zu einem wesentlichen Wertverlust führen und der Komplementärin „die wirtschaftliche Grundlage entziehen“. Dies wäre mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil verbunden.
4 Dass eine - im Falle der Berechtigung der Revision bloß vorübergehende - Belastung der Antragstellerin durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung trotz der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen nach der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre, ist den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen nicht entnehmbar.
5 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines - als Folge des angefochtenen Erkenntnisses - vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2022/13/0089, mit dem Hinweis auf 24.1.2019, Ra 2019/17/0004).
6 Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 7. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150030.J00Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023